Widerruf von Autokrediten: DEVK zur Deckung verurteilt

Ein aktuelles Anerkenntnis-Urteil des LG Köln vom 27.08.2018 – 24 O 128/18 – stärkt die Rechte rechtsschutzversicherter Verbraucher, die den Widerruf ihres Autokredits rechtlich durchsetzen wollen.

Mit diesem Urteil wurde die DEVK Rechtsschutzversicherung aus Köln verurteilt, einem Mandanten der mzs Rechtsanwälte aus Düsseldorf Deckungsschutz zu gewähren für die außergerichtliche Durchsetzung des Widerrufsrechtes sowie das gerichtliche Verfahren in erster Instanz. Die DEVK hatte den Deckungsanspruch kurz vor Verkündung des Urteils anerkannt.

Vorgerichtlich hatte sich die DEVK unter Verweis auf die sogenannte „Vorerstreckungsklausel“ in ihren Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) noch geweigert, den Deckungsschutz zu erteilen.

Der Fall

Der Mandant der mzs Rechtsanwälte hatte zunächst selbst den Widerruf seines Darlehensvertrages mit der AUDI-Bank erklärt. Grundlage hierfür sind fehlende Pflichtangaben im Kreditvertrag, die ihm noch heute den Widerruf des laufenden Kreditvertrages ermöglichen.

Nachdem die AUDI-Bank den Widerruf des Mandanten nicht fristgerecht anerkannt hatte, schalteten sich die mzs Rechtsanwälte ein und forderten die DEVK Rechtsschutzversicherung zur Erteilung der Deckungszusage für ein anwaltliches Vorgehen auf. Die DEVK verweigerte die Deckung unter Verweis auf einen angeblich vorvertraglichen Eintritt des Versicherungsfalls. Hierzu berief sie sich auf Ziff. 3.1.2 ihrer ARB 2017. Dort heißt es:

„Eine Willenserklärung oder Rechtshandlung (d.h. z.B. ein Antrag auf Fahrerlaubnis oder ein Antrag auf Rente), die von Ihnen oder einem anderen vor Beginn des Versicherungsschutzes oder innerhalb von einem Monat nach Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, löst den Versicherungsfall aus (wenn Sie z.B. eine Woche vor Beginn Ihrer Versicherung eine Kündigungserklärung beim Fitness-Studio abgegeben haben und zwei Wochen nach Beginn Ihrer Versicherung weist das Fitness-Studio Ihre Kündigung zurück, haben Sie keinen Versicherungsschutz).“

Rechtsanwalt Dr. Thomas Meschede von den mzs Rechtsanwälten reichte für seinen Mandanten sodann Deckungsklage vor dem LG Köln ein. Mit Urteil vom 04.07.2018, AZ: IV ZR 200/16, entschied sodann der BGH zu einer ähnlich lautenden Klausel in den ARB 2008, dass diese intransparent und daher unwirksam sei.

Daraufhin ließ die DEVK ihren ursprünglichen Einwand fallen und verteidigte sich mit der Klausel in Ziff. 2.10 ihrer ARB 2017, wonach bei mehreren Rechtsverstößen der erste Rechtsverstoß entscheidend sei. Nachdem Dr. Meschede für seinen Mandanten deutlich machte, dass auch diese Regelung intransparent und überraschend ist, stellte die Versicherung ihre Verteidigung ein und erkannte den Klageanspruch an.

Wir freuen uns für unseren Mandanten über diesen Erfolg. Mit Unterstützung der Rechtsschutzversicherung fällt es ihm nun leichter, die Audi-Bank auf Rückabwicklung des Kreditvertrages in Anspruch zu nehmen. Mit Blick auf eine Vielzahl von Parallelverfahren gehen wir auch in diesem Fall von einem wirtschaftlich günstigen Ergebnis für unseren Mandanten aus.

Interessierten PKW-Inhabern stehen Herr Dr. Meschede und sein Team gerne für eine kostenlose Erstberatung zum Thema „Widerruf des Autokredits“ zu Verfügung. Hierfür kann der Kreditvertrag per E-Mail an info(at)mzs-recht.de versandt werden.

Weitere Infos zum Thema unter www.autokredit-widerruf.net.

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mzs Rechtsanwälte vereidigter Buchprüfer Meyer zu Schwabedissen und Partner mbB ist eine Kanzlei für Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht. Innerhalb dieses Tätigkeitsbereichs verfolgen wir einen umfassenden Beratungsansatz: Wir vertreten alle Marktteilnehmer zu allen Rechtsfragen, die mit der Strukturierung und dem Vertrieb von Finanz- und Versicherungsprodukten zu tun haben. Gerade dadurch, dass wir die Perspektiven der verschiedenen Marktteilnehmer kennen, können wir unseren Mandanten eine besonders fachkundige Beratung bieten. Der Einsatz von jeweils für die konkrete Aufgabenstellung optimal ausgewählten Anwälten gewährleistet dabei eine effiziente und kompetente Verwirklichung von deren Zielen.

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