Anzeichen für Trendwende beim XI. Zivilsenat des BGH: Schadensersatzansprüche von Anlegern gegen Banken von Instanzgerichten sorgfältiger zu prüfen

Düsseldorf, 26.5.2009 - Mit dem am 22. Mai veröffentlichten Urteil vom 24. März 2009 (Az.: XI ZR 456/07) hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) unter seinem neuen Vorsitzenden Wiechers die Chancen für Anleger zur erfolgreichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Banken wegen arglistiger Täuschung deutlich verbessert. In seiner Urteilsbegründung erteilt der Senat dem Vorgehen des Berufungsgerichts, dem Oberlandesgericht Karlsruhe, eine eindeutige Absage, mögliche Schadensersatzansprüche (hier: gegen die Gründungsgesellschafter des geschlossenen Immobilienfonds „WGS-Fonds“ und die Vermittler der Beteiligung) einfach mit dem Hinweis abzulehnen, es sei nicht ausreichend zu den diese Ansprüche begründenden Umstände vorgetragen worden. Im Gegenteil: Aus Sicht des Senats trugen die Anleger zu zahlreichen solcher Umstände ausreichend vor, beispielsweise zu Prospektfehlern in Bezug auf die tatsächliche Zahlungsfähigkeit der Mietgarantin und der tatsächlichen Höhe der sogenannten weichen Kosten.


„Durch diese Entscheidung werden die Karten in Schadensersatzverfahren von Anlegern gegen Banken für unsere laufenden Prozesse neu gemischt, und das nicht nur in Sachen WGS-Fonds“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Jochen Strohmeyer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der auf Kapitalmarkt- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei mzs Rechtsanwälte. Die Kanzlei vertritt in zahlreichen Verfahren Anleger gegen Banken wegen fehlgeschlagener kreditfinanzierter Kapitalanlagen. Während derartige Verfahren unter dem alten Vorsitzenden des XI. Zivilsenat des BGH, Dr. Gerd Nobbe, bislang nur mit sehr großem Aufwand erfolgreich sein konnten, sieht Strohmeyer unter dem neuen Vorsitzenden nun erste Anzeichen einer Trendwende, nach der getäuschte Anleger gegenüber Banken zukünftig einen leichteren Stand haben könnten.

Der neue Vorsitzende Wiechers ist seit dem 1. Februar diesen Jahres im Amt und konnte bereits mit einer Anfang Mai veröffentlichten Entscheidung überraschen (Az.: XI ZR 33/08). In dieser Entscheidung setzt sich der XI. Zivilsenat des BGH ausführlich mit der Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsbelehrung und den Rückabwicklungsfolgen auseinander und bestätigt im Ergebnis das Urteil des Berufungsgerichts, nach dem die beklagte Bank dem Anleger die auf das Darlehen geleisteten Zahlungen zurückzuzahlen hat. „Ob der Senat diese Entscheidung auch unter seinem alten Vorsitzenden getroffen hätte, ist zumindest fraglich“, meint Rechtsanwalt Strohmeyer.


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