Düsseldorf, 30.11.2007 – Wann und wie sie einen Darlehensbetrag ausgezahlt haben will, dies konnte die Gallinat-Bank AG in einem Verfahren vor dem Landgericht Duisburg nicht konkret darlegen. Gegenstand des Verfahrens war aber nicht etwa ein abgeschlossener Vorgang, sondern ein noch laufender Darlehensvertrag. Darlehensnehmer haben dann keinerlei Verpflichtungen mehr gegenüber ihrer Bank, so das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26.10.2007 (Az.: 10 O 458/06, nicht rechtskräftig).
„Die Bank hätte einfach ihre eigene Buchführung überprüfen müssen“, meint Rechtsanwalt Dr. Jochen Strohmeyer von mzs Rechtsanwälte. Darauf hat auch das Landgericht Duisburg in der Urteilsbegründung ausdrücklich hingewiesen. Zwar soll der Darlehensbetrag vor mehr als zehn Jahren an einen Treuhänder der Darlehensnehmer ausgezahlt worden sein. Aber auch dann müsste es für eine Bank - ordnungsgemäße Buchführung vorausgesetzt – leicht sein, den Zahlungsvorgang konkret darzulegen.
Die Gallinat-Bank AG ist eine Privatbank aus Essen. Sie hat in größerer Zahl Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds finanziert, die zwischenzeitlich in finanzielle Schieflage geraten sind. Betroffene Darlehensnehmer versuchen daher häufig, ihre Verträge rückabzuwickeln; und dies durchaus mit Erfolg. Denn oft haben sie ihre Verträge in einer Haustürsituation abgeschlossen und wurden dabei nicht ordnungsgemäß über ihre Widerrufsrechte informiert. Dies kann auch Jahre später noch dazu führen, dass sie ihre Verträge rückgängig machen können.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:
Vera Treitschke, Presse und Kommunikation
Tel: + 49 211 280 663 62
treitschke(at)mzs-recht.de
zurück zur Übersicht