Trendwende: Bei Streit über den Widerruf von Darlehensverträgen berufen sich Rechtsschutzversicherer nicht mehr auf Vorvertraglichkeit

Düsseldorf, 22.4.2008 - Viele geschädigte Kapitalanleger kennen das Problem: Sie haben zum Erwerb der Kapitalanlage in einer Haustürsituation ein Darlehen abgeschlossen und wurden dabei nicht korrekt über ihr Widerrufsrecht belehrt. Die so finanzierten Kapitalanlagen stellen sich später als Enttäuschung heraus. Anstelle der erwarteten Vermögenszugewinne erleiden Anleger nicht selten Vermögensverluste. Der geschädigte Anleger möchte nun raus aus der Misere. Der aufgesuchte Anwalt rät ihm deshalb, den Darlehensvertrag zu widerrufen. Dies ist wegen der fehlerhaften Belehrung grundsätzlich auch noch Jahre nach Vertragsabschluss möglich. Doch häufig lehnen die Banken den Widerruf ab. Unausweichlich ist dann ein Rechtsstreit, für dessen Kosten zunächst der Anleger aufkommen muss.


Doch was ist mit der Rechtsschutzversicherung, die der Anleger erst nach Abschluss des Darlehensvertrages abgeschlossen hat? Bislang weigern sich viele Rechtsschutzversicherer in einem solchen Fall die Kosten für den Anleger zu übernehmen. Sie berufen sich auf so genannte Vorvertraglichkeit. Allerdings werden es weniger, wie Michael Fuchs von der Düsseldorfer Kanzlei mzs Rechtsanwälte berichtet. „In unserer täglichen Praxis berufen sich seit kurzem mittlerweile drei größere Rechtsschutzversicherer nicht mehr auf Vorvertraglichkeit; allerdings erst, nachdem wir sie auf die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom letzten Jahr aufmerksam gemacht haben.“

Der Bundesgerichtshof hat in seiner im Dezember 2007 veröffentlichten Entscheidung für die Beurteilung des Eintritts des Rechtsschutzfalls nämlich erstmals auf den Zeitpunkt der Ablehnung des Widerrufs durch die Bank abgestellt (Aktenzeichen: IV ZR 37/07). Zuvor hatten sich viele Rechtsschutzversicherer auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages berufen - und ein Kostenübernahme wegen Vorvertraglichkeit abgelehnt. Viele Gerichte hatten diese Auffassung unterstützt. Der Düsseldorfer Anwalt Fuchs ist zuversichtlich, dass sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Praxis immer mehr durchsetzen wird. Hierzu sind aber insbesondere auch die Anwälte der geschädigten Anleger gefragt.


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Vera Treitschke, Presse und Kommunikation
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