Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen betreiben möchte, benötigt dafür eine schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG). Welche genauen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllt sein müssen, richtet sich dabei nach der Art des beabsichtigten Geschäftes.
Es gibt aber auch Ausnahmen von der Erlaubnispflicht. Über eine Zulassung nach § 32 KWG muss beispielsweise nicht verfügen, wer keine Bankgeschäfte betreibt und als Finanzdienstleistungen nur die Anlage- und Abschlussvermittlung, das Platzierungsgeschäft oder die Anlageberatung unter einem Haftungsdach erbringt (sog. tied agent/gebundener Vermittler).
Besitzt ein Finanzdienstleister keine Erlaubnis nach § 32 KWG und greift auch kein Ausnahmetatbestand, besteht für die BaFin Grund zu der Annahme, dass unerlaubt Finanzdienstleistungen erbracht werden. Die BaFin wird in diesem Fall durch umfangreiche Auskunftsverlangen den Sachverhalt aufklären und bei Bestätigung des Verdachtes dem jeweiligen Unternehmen durch Untersagungsverfügung den Geschäftsbetrieb untersagen.
Unser Leistungsangebot umfasst unter anderem: