Wird ein Vertrag unter Beteiligung eines Verbrauchers in dessen Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz angebahnt und/oder abgeschlossen, genießt er den besonderen Schutz der EU-Haustürgeschäfterichtlinie. Basierend auf dieser Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber das Haustürwiderrufsrecht ausgestaltet: Dem Verbraucher steht eine Überlegungsfrist zu, innerhalb deren er sich entscheiden kann, ob er wirklich an dem geschlossenen Vertrag festhalten möchte. Diese Frist beträgt in der Regel zwei Wochen (früher: eine Woche). Wurde der Verbraucher jedoch nicht ausreichend über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt, beginnt diese Frist nicht zu laufen.
Möchten sich unsere Mandanten also von ihren Verträgen lösen, prüfen wir als Erstes, ob eventuell auch heute noch ein Widerruf möglich ist.
Postbank mehrfach zur Rückabwicklung von Fondsbeteiligungen verurteilt
Urteile LG Duisburg und LG Koblenz
Datum: 13.01.2012
„Kein Vertrauensschutz des Unternehmers bei Verwendung der Widerrufsbelehrung nach der BGB-InfoV“,
EWiR-Urteilskommentierung von OLG Jena 5 U 57/10
August 2011
Autor: Arne Podewils
„Nachbelehrung über das Widerrufsrecht nur bei erkennbarem Bezug zur früheren Vertragserklär-
ung“
EWiR-Urteilskommentierung von BGH XI ZR 148/10
Juni 2011
Autoren: Stefanie Sommer-
meyer/Pascal John