Dieselgate: Ermittlungen wegen strafbarer Marktmanipulation untermauern Schadensersatzansprüche der VW-Aktionäre

Die kürzlich bekannt gewordenen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen Volkswagen-Chef Matthias Müller, VW-Aufsichtsratschef Hans Dieter Pötsch sowie den ehemaligen VW-Chef Martin Winterkorn wegen des Verdachts der Marktmanipulation geben geschädigten Aktionären weiteren Rückenwind bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung.

Die Finanzaufsicht BaFin hatte bereits im Sommer 2016 die damaligen Vorstände der Porsche Automobil Holding SE, Hauptaktionärin von Volkswagen, bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart angezeigt.

Die Tatsache, dass VW in der Aufklärung der Manipulationen und ihrer Mitwisser so mauert und sich alles andere als transparent zeigt, bestätigt uns in unserer Einschätzung, dass der Vorstand gravierende Fehler gemacht hat. Das ist Wasser auf die Mühlen der geschädigten Aktionäre, die Schadensersatzansprüche im Musterverfahren geltend machen. Wer als VW-Aktionär noch nicht tätig geworden ist, solle sich nun von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen, ob es Sinn macht, Ansprüche geltend zu machen.

Der Vorwurf:

Die Anleger waren nicht früh genug über die Untersuchungen und deren Ergebnisse zur Manipulation von Abgaswerten bei Diesel-Fahrzeugen informiert worden. Die VW-Aktie verlor mit Bekanntwerden der Abgasmanipulationen massiv an Wert.

Tausende Anleger machen deshalb Schadensersatz wegen erlittener Kursverluste geltend. Beim Oberlandesgericht Braunschweig sind mehr als 1500 Klagen im Gesamtvolumen von fast neun Milliarden Euro anhängig. Zu den insgesamt neun Kanzleien (Stand 08/2016), die die Rechte der Anleger vor dem OLG Braunschweig durchsetzen, gehören auch die mzs Rechtsanwälte aus Düsseldorf.

Staatsanwaltschaft geht von Anfangsverdacht aus

Uns bestärken die Anzeigen der BaFin und die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen den Vorstand in seiner rechtlichen Einschätzung, dass von einem pflichtwidrigen Verschweigen der Marktmanipulation ausgegangen werden kann. Denn offenbar sind wir mit dieser Einschätzung nicht die Einzigen. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens setzt voraus, dass die Staatsanwaltschaft von einem Anfangsverdacht einer strafbaren Marktmanipulation ausgeht. Nach dem Tatbestand der sogenannten Marktmanipulation, der bis zum 01.07.2016 im Wertpapierhandelsgesetz geregelt war, ist es verboten, kursrelevante Umstände, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind, entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen. Damit ist insbesondere das Verschweigen von so genannten Insiderinformationen verboten.

Auswirkungen auf weitere Verfahren

Sofern sich der Vorwurf der Marktmanipulation erhärtet, wird dies auch Auswirkungen auf die Musterverfahren geschädigter Porsche- und VW-Aktionäre haben. Für ihre Schadensersatzansprüche kommt es entscheidend darauf an, ab wann der VW-Vorstand von illegaler Abgasmanipulation wusste. Zentrale Anspruchsgrundlage ist der Schadensersatzanspruch wegen einer verspäteten Ad-hoc-Meldung, die unter Umständen bereits wegen der im Mai 2014 eingeleiteten Ermittlungen der amerikanischen Umweltbehörde EPA hätte erfolgen müssen. Diese Pflichtmitteilung an die Aktionäre hat dann zu erfolgen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Börsenkurs einer Unternehmensaktie erheblich beeinflussen können. Und eine solche Wirkung hatten die Manipulationsvorwürfe, wie man heute sieht.

Für zivilrechtliche Schadensersatzforderung genügt grob fahrlässiges Verschweigen

Für den Straftatbestand der Marktmanipulation ist vorsätzliches Handeln des VW-Vorstandes notwendig. Dem gegenüber genügt für die zivilrechtliche Schadensersatzersatzpflicht aufgrund verspäteter Ad-hoc-Meldung bereits grob fahrlässiges Handeln. Sollten die strafrechtlichen Ermittlungen gegen die ehemaligen und aktuellen VW-Vorstände irgendwann eingestellt werden, bedeutet dies nicht, dass damit das Thema der zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen vom Tisch wäre.

Verdächtig macht sich Volkswagen unserer Ansicht nach auch damit, dass es einen schriftlichen Abschlussbericht von Jones Day, der von VW beauftragten US-Anwaltskanzlei, nicht gebe und auch nicht geben wird. Dies hat VW-Aufsichtsratsvorsitzender Pötsch auf der VW-Hauptversammlung am 10. Mai 2017 mitgeteilt. Laut  Pötsch werde es keinen über die gemeinsam mit dem US-Justizministerium veröffentlichte Faktensammlung („Statement of Facts“) hinausgehenden Bericht gegeben.

Rechtliche Folgen für den Vorstand

Vorsätzliche Manipulationen, die auf den Börsen- oder Marktpreis eingewirkt haben, sind Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden können. Auch schon der Versuch der Marktmanipulation ist strafbar.

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