(K)ein Kredit für die Rente: Landesbank muss 90.000 € aus Fremdwährungsdarlehen zurückzahlen

Der erfolgreiche Widerruf eines Darlehensvertrages beendet ein Verbund­geschäft von Darlehen und Versicherung. Das Landgericht Stuttgart* verurteilte die Landesbank Baden-Württemberg zur Rückabwicklung.

Es klang zunächst nach einem guten Geschäft, was unserem Mandanten aus Lüdenscheid in der Sparkasse Kierspe-Meinerzhagen im Jahre 2003 angeboten wurde: Ein Fremdwährungsdarlehen der Landesbank Baden-Württemberg in Schweizer Franken sollte dafür genutzt werden, eine Kapitallebens­versicherung und eine Rentenversicherung zu finanzieren.

Als unser Mandant kurz vor Ablauf des Darlehens das Recht wahrnehmen wollte, den Kredit zu widerrufen, wollte die Bank plötzlich nichts mehr davon wissen, dass es zwischen den Versicherungen und dem Darlehen eine Verbindung gegeben habe.

Die Vorgeschichte

Dem Lüdenscheider wurde eine private Altersvorsorge angeboten, die den Namen Sicherheits-Kompakt-Rente trug und von der Schneegruppe konzipiert wurde.

Drei Komponenten bilden die Grundlage: Der Erwerb einer Kapitallebensversicherung durch Einmalzahlung, die Aufnahme eines Darlehens, dass diese Einmalzahlung finanziert und der Abschluss einer Rentenversicherung, die ebenfalls mithilfe dieses Darlehens angespart werden soll. Die vierteljährliche Auszahlung aus der Rentenversicherung sollten die Darlehenszinsen tilgen und das Darlehen selbst zum Ende der Laufzeit aus der Kapitallebensversicherung zurückgezahlt werden.

Was der Anleger davon hat? Ist das Darlehen bezahlt, könne er die Rentenversicherung als Altersvorsorge nutzen. Dieses Rentenmodell werde nur angeboten in Verbindung mit einem Darlehen durch die Landesbank Baden-Württemberg, habe ihm ein Vertreter der Schneegruppe in einem Informationsgespräch mit der Sparkasse erklärt, erinnerte sich unser Mandant. Dafür strich die Sparkasse beim Abschluss der Verträge rund 12.000 € als Darlehensvermittlungsgebühr ein.

Der Widerruf von Darlehen und Versicherungen

Am 16. Oktober 2013, also knapp zwei Monate bevor die Rückzahlung des Darlehens fällig wurde, erklärte der Anleger seinen Widerruf. Dass dies nach so langer Zeit noch möglich war, lag daran, dass die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte und somit die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hatte. Die Sparkasse ignorierte das Schreiben und auch die im Dezember 2013 wiederholte Widerrufserklärung. Stattdessen setzte sie das Darlehen nach Ende der Laufzeit fort – obwohl der verärgerte Kunde diese Darlehensverlängerung nicht unterzeichnet hatte. Unbeeindruckt davon buchte die Sparkasse insgesamt 15.500 € an Zinsen für die Jahre 2014, 2015 und 2016 ab. Im Februar 2014 kontaktierte uns der Bankkunde und klagte.

Verfahren und Urteil

Einer der Streitpunkte des Verfahrens war, ob Darlehensvertrag und Kapitalanlagemodell als Verbundgeschäft gemeinsam angeboten wurden und somit auch beide durch den Widerruf rückabgewickelt werden konnten. Das hatte die Bank während des Prozesses abgestritten und auch geleugnet, das überhaupt gemeinsame Gespräche zwischen Anleger, Sparkasse und Schneegruppe stattgefunden hatten. Auch bestritt die Bank im Nachhinein, dass keine Finanzierung durch eine andere Bank möglich gewesen sei und wusste nichts mehr davon, dass der Anleger die Ansprüche aus Lebensversicherung und Rentenversicherung an die Bank abgetreten hatte, um von dort eine Bürgschaft für die Tilgung des Darlehens bekommen. Die Beteuerungen, man wisse von nichts und habe nur ein Darlehen gegeben, haben der Landesbank Baden-Württemberg letztendlich nichts genutzt, denn das Landgericht Stuttgart stimmte mit uns darin überein, dass es sich um ein verbundenes Geschäft handelte. Auch der Umstand, dass es sich um eine Kreditaufnahme in Schweizer Franken handelte, änderte hieran nichts.

Das heißt: Der Widerruf des Darlehensvertrages führte gleichzeitig zur Rückabwicklung der Versicherungsverträge. Der Kläger bekommt sein Geld für Zinsen und Tilgung zurück und ebenfalls den in die Versicherung gezahlten Eigenanteil plus Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Bank muss also unserem Mandanten unterm Strich rund 90.000 € nebst Zinsen zahlen.

* Aktenzeichen 14 O 281/14, Landgericht Stuttgart vom 24.03.2017 – nicht rechtskräftig

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