Urteil gegen Briese Schiffahrts GmbH & Co. KG wegen Prospektfehler rechtskräftig

Beschwerde vom BGH zurückgewiesen / OLG-Urteil bringt Schiffsfonds-Anlegerin Schadensersatz

Fast auf den Tag ein Jahr nach der bedeutsamen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg ist das Urteil gegen Herrn Roelf Briese und die Briese Schiffahrts GmbH & Co. KG wegen eines fehlerhaften Verkaufsprospekts nun endlich rechtskräftig. Für Verzögerung hatte eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) gesorgt, doch der BGH wies die Beschwerde zurück.

Damit ist das Urteil des OLG Oldenburg rechtskräftig, mit dem meiner Mandantin Schadensersatz wegen eines Fehlers im Verkaufsprospekt zu dem Briese Flottenfonds ‘Wangerooge‘ zugesprochen wurde“, freut sich Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der mzs Rechtsanwälte.

Das ist deshalb so ein erfreulicher Erfolg, weil Urteile wegen Prospektfehlern zu Schiffsfonds von Oberlandesgerichten Seltenheitswert haben.“

Die Düsseldorfer Kanzlei mzs Rechtsanwälte engagiert sich seit vielen Jahren für die Rechte von tausenden geschädigten Schiffsfonds-Anlegern. Mit diesem bedeutsamen Urteil hat die Fachkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht dafür gesorgt, dass die Briese Schiffahrts GmbH & Co. KG aus Leer sowie Roelf Briese persönlich zur Leistung von Schadensersatz an eine Anlegerin des Briese Flottenfonds „Wangerooge“ verurteilt wurden.

Das Streitthema war eine fehlerhafte Prognose der zu erwartenden Reederei-Überschüsse in einem Verkaufsprospekt zu einem Schiffsfonds. Nach dem Kenntnisstand der mzs Rechtsanwälte war dies die erste Entscheidung eines Oberlandesgerichts, in der eine solche Prognoserechnung für nicht vertretbar gehalten wird.

Der Hintergrund

In einer Vielzahl von Gerichtsverfahren wird den Anbietern von in den Jahren 2007 und 2008 aufgelegten Schiffsfonds von Anlegerseite vorgeworfen, dass sie in den Verkaufsprospekten keine oder zu geringe Steigerungen der zu erwartenden Schiffsbetriebskosten einkalkuliert hatten.

Schließlich waren die Schiffsbetriebskosten in allen Segmenten der Handelsschifffahrt in den Jahren 2005 bis 2007 regelrecht explodiert. Das ließ sich nicht nur einer Vielzahl von damaligen nationalen und internationalen Studien, sondern auch einer Fülle von Geschäftsberichten zu betriebenen Schiffen entnehmen.

Insbesondere die Personalkosten, also die Gehälter der Schiffsbesatzungen, waren Jahr für Jahr deutlich angestiegen, was auf die immense Ausweitung der weltweiten Schiffsflotte und einem daraus resultierenden Mangel an ausgebildetem Personal zurückzuführen war. Diese Entwicklung wurde von diversen Fondsanbietern ignoriert, obwohl in nahezu sämtlichen öffentlichen Studien auch für die Folgejahre ein anhaltender Anstieg der Betriebskosten vorhergesagt wurde.

Der Fall

Das OLG Oldenburg hatte darüber zu entscheiden, ob die „Liquiditäts-Prognoserechnungen“ zu zwei Zielfonds im Verkaufsprospekt zum Briese Flottenfonds „Wangerooge“ vertretbar waren. Diesen Prognoserechnungen war jeweils ein zu erwartender Reederei-Überschuss über die ersten zehn Jahre der Beteiligungsdauer zu entnehmen. Rechnerisch ergab sich dieser Reederei-Überschuss laut Prospekt aus den erzielten Nettoerlösen der Gesellschaft abzüglich der Betriebs- und Verwaltungskosten. Die Betriebskosten wurden dabei genau beziffert. Das so berechnete Ergebnis des Reederei-Überschusses wurde über einen Zeitraum von zehn Jahren – in die Zukunft wohlgemerkt – als im Wesentlichen konstant dargestellt.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Oldenburg hält diese Prognose der zu erwartenden Reederei-Überschüsse für nicht haltbar. Die Prognose sei nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt gewesen.

Um von einem derart konstanten Reederei-Überschuss ausgehen zu können, müssten während des Betrachtungszeitraums die Betriebskosten und die Einnahmen entweder konstant bleiben oder sich in gleichem Umfang verändern  – also bei zu erwartende steigenden Betriebskosten auch die Chartereinnahmen steigen.

Das hielt das Gericht für nicht vertretbar, sprich: unseriös. Eine Darstellung von Betriebskosten, die über zehn Jahre konstant bleiben, sei ebenso wenig vertretbar wie die Annahme steigender Charterraten für eine entsprechende Zeitspanne, so das Gericht. Dabei beruft sich das OLG insbesondere auf die Angaben des in der 1. Instanz angehörten Sachverständigen. Der hielt es für unwahrscheinlich, dass sich Schiffe der hier betroffenen Art (ein General-Cargo-Schiff und ein Multipurpose-Frachtschiff) der damaligen Entwicklung von Schiffsbetriebskosten in nennenswerter Weise hätten entziehen können. Vielmehr hatte der Sachverständige in seiner Begutachtung ausgeführt, dass über die Gesamtlaufzeit des Fonds mit steigenden Betriebskosten zu rechnen war.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts konnte der zu erwartende Anstieg der Betriebskosten auch nicht durch einen zu erwartenden Anstieg der Charterraten kompensiert werden. Schließlich war zwischen den Parteien des Rechtsstreites unstreitig, dass Einnahmen aus Charterraten über einen Zeitraum von zehn Jahren nicht verlässlich prognostiziert werden können.

Die Folgen

Nach Ansicht von Dr. Thomas Meschede, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der das Urteil für seine Mandantin erstritten hat, gibt die Entscheidung für viele weitere Prozesse die Leitlinien vor, an denen die Prognose von Schiffsbetriebskosten und/oder Reederei-Überschüssen in Prospekten zu Schiffsfonds zu messen sind.

Besonders freut es mich, dass das OLG das Urteil der 1. Instanz korrigiert und sich das lange Ringen und die Beharrlichkeit in der Argumentation ausgezahlt haben. Wir werden weiterhin in den laufenden Prozessen mit Nachdruck Schadensersatz von Schiffsfonds-Anbietern fordern, die in Prospekten aus den Jahren 2007 und 2008 unzureichende Angaben zur Entwicklung der Schiffsbetriebskosten gemacht und viele Anleger damit zumindest leichtfertig über die Renditeaussichten der Fonds getäuscht haben“, so Dr. Meschede. Allein die Kanzlei mzs Rechtsanwälte führt aktuell Dutzende weitere Prozesse gegen Schiffsfondsanbieter wegen dieser Thematik.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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