Widerspruch Lebensversicherung: Urteil gegen Heidelberger Leben

Seit einem BGH-Urteil aus dem Jahre 2014 steht es verbindlich fest: Mit falschen Widerspruchsbelehrungen oder fehlenden bzw. verspätet (mit der Police / dem Versicherungsschein) übersandten Vertragsunterlagen entsteht ein unendliches Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers. Betroffen sind Verträge nach dem Policenmodell, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden. Durch einen erfolgreichen Widerspruch erhält der Versicherungsnehmer seine gesamten eingezahlten Beträge und die entgangenen Zinsen noch obendrauf. Von dieser Möglichkeit haben seitdem tausende Versicherungsnehmer mit Erfolg Gebrauch gemacht. Hunderte von Urteilen und tausende von Vergleichen mit Lebensversicherungen belegen die günstige Rechtslage.

mzs Rechtsanwälte erstreiten Urteil vor dem LG Heidelberg

Doch immer noch gibt es Lebensversicherungen, welche die Rechtslage missachten und sich lieber verklagen lassen als die Ansprüche des Kunden anzuerkennen. So geschehen in einem aktuellen Fall, welcher von unserer Kanzlei vertreten wurde. Die Heidelberger Lebensversicherung AG weigerte sich den Widerspruch unseres Mandanten anzuerkennen, worauf dieser mit unserer Unterstützung Klage auf Rückabwicklung des Versicherungsvertrages erhob. Das Landgericht Heidelberg urteilte am 20.12.2019 klar und deutlich: Die Versicherung wurde infolge des Widerspruchs verurteilt, an den Kläger geleistete Prämien und Nutzungsvorteile in einer Gesamthöhe von mehr als € 40.000,00 zurückzuzahlen. Der Widerspruch sei wirksam, da es in der Widerspruchsbelehrung nach § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG eines Hinweises auf das Schriftformerfordernisses bedurft hätte. Aber dieser fehlte.

Widerspruch lukrativer als Kündigung

An diesem Fall wurde erneut deutlich, dass ein Widerspruch des Lebensversicherungsvertrages sehr viel lukrativer ist als eine bloße Kündigung. Der vertretene Mandant hätte im Falle der Kündigung lediglich einen Rückkaufswert in Höhe von rund € 29.500,00 realisiert. Infolge des wirksamen Widerspruchs erhält er stattdessen einen Mehrertrag von rund € 12.500,00.

Prozessfinanzierung möglich

Das – noch nicht rechtskräftige – Urteil reiht sich eine Vielzahl von Urteilen zugunsten von Versicherungsnehmern ein. Versicherungsnehmern, die mit der Performance ihrer Lebensversicherung unzufrieden sind, empfehlen wir, sich zu der Möglichkeit eines Widerspruches durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht beraten zu lassen. Für Versicherungsnehmer, die jegliche Kostenrisiken ausschließen wollen, können wir Kontakt zu einem Prozessfinanzierer herstellen, mit dem wir seit mehreren Jahren erfolgreich zusammen arbeiten. Dieser ist bei Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten zur Übernahme des Prozesskostenrisikos gegen Leistung einer Erfolgsbeteiligung von 30 % bereit.

Kontakt

Gerne steht Ihnen unser Fachanwalt für Versicherungsrecht, Herr Arne Podewils LL.M., mit seiner langjährigen Erfahrung mit dem Widerspruch gegen Lebensversicherungen für eine kostenlose Erstberatung zu Verfügung. Sie erreichen ihn telefonisch unter 0211-69002-49 oder per E-Mail an info@mzs-recht.de.

Ausgezeichnete Anwälte
mzs Rechtsanwälte

mzs Rechtsanwälte vereidigter Buchprüfer Meyer zu Schwabedissen und Partner mbB ist eine Kanzlei für Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht. Innerhalb dieses Tätigkeitsbereichs verfolgen wir einen umfassenden Beratungsansatz: Wir vertreten alle Marktteilnehmer zu allen Rechtsfragen, die mit der Strukturierung und dem Vertrieb von Finanz- und Versicherungsprodukten zu tun haben. Gerade dadurch, dass wir die Perspektiven der verschiedenen Marktteilnehmer kennen, können wir unseren Mandanten eine besonders fachkundige Beratung bieten. Der Einsatz von jeweils für die konkrete Aufgabenstellung optimal ausgewählten Anwälten gewährleistet dabei eine effiziente und kompetente Verwirklichung von deren Zielen.

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