Erlaubnispflichten gemäß dem Kreditwesengesetz (KWG)

Wer in Deutschland gewerblich Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen betreiben möchte, benötigt dafür eine schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 32 Abs. 1 KWG.

Erlaubnispflichten treffen dabei regelmäßig auch Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor. Insbesondere müssen Unternehmen aufpassen, dass sie im Zuge der Refinanzierung nicht das Kreditgeschäft, das Einlagengeschäft oder das Garantiegeschäft betreiben. Seit 2009 sind grundsätzlich auch Factoring- und Leasingunternehmen regulierungspflichtig.

Neben der Erlaubnispflicht benennt das KWG zahlreiche Ausnahmen von der Erlaubnispflicht. Über eine Zulassung nach § 32 Abs. 1 KWG muss beispielsweise nicht verfügen, wer Bankgeschäfte ausschließlich innerhalb eines Konzerns betreibt oder als Finanzdienstleistungen nur die Anlagevermittlung, das Platzierungsgeschäft oder die Anlageberatung unter einem Haftungsdach erbringt (sog. tied agent/gebundener Vermittler).

Die Abgrenzung zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Geschäftsmodellen ist oft schwierig. Regelmäßig ist daher eine konkrete Prüfung des Einzelfalls erforderlich.

Liegt beim Betreiben einschlägiger Geschäfte keine entsprechende Erlaubnis der BaFin vor und greift auch kein Ausnahmetatbestand, besteht für die BaFin In  Grund zu der Annahme, dass unerlaubt erlaubnispflichtige Geschäfte erbracht werden. Die BaFin wird in diesem Fall durch umfangreiche Auskunftsverlangen den Sachverhalt aufklären und bei Bestätigung des Verdachtes dem jeweiligen Unternehmen den Geschäftsbetrieb untersagen.

Unser Leistungsangebot umfasst unter anderem:

  • Durchführung von Erlaubnisverfahren nach § 32 Abs. 1 KWG;
  • rechtliche Interessenvertretung bei Auskunfts-, Untersagungs- oder Abwicklungsverfügungen der BaFin wegen unerlaubten Betreibens regulierungspflichtiger Geschäfte;
  • Beratung regulierter Unternehmen in Bezug auf die Erfüllung ihrer aufsichtsrechtlichen Pflichten;
  • Durchführung von Inhaberkontrollverfahren beim beabsichtigten Erwerb bedeutender Beteiligungen.

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