Genussrechte

Genussrechte sind rein schuldrechtliche Beteiligungen an einem Unternehmen, mit denen der Investor am Gewinn und auch am Verlust des Unternehmens partizipiert. Der Genussrechtsinhaber ist nicht Gesellschafter des Unternehmens und ihm stehen in der Regel auch keine Mitgliedschaftsrechte zu. Dies heißt, er hat kein Stimmrecht in der Hauptversammlung/Gesellschafterversammlung und auch kein Recht auf Teilnahme an den Versammlungen.

Genussrechte sind gesetzlich nicht näher definiert und damit weitgehend frei gestalt- und verhandelbar. Sie können fremdkapitalähnlich ausgestaltet werden, indem eine vom Unternehmensgewinn unabhängig Mindestverzinsung vereinbart wird. Eigenkapitalähnlich sind hingegen Genussrechte, die eine vom Unternehmenserfolg abhängige Beteiligung am Gewinn und/oder am Liquidationserlös gewähren. Genussrechte können von allen Arten von Unternehmen ausgegeben werden. Bei Aktiengesellschaften wird allerdings die Zustimmung der Hauptversammlung benötigt.

Werden Genussrechte öffentlich angeboten, ist ein Verkaufsprospekt erforderlich, der bei der BaFin zu hinterlegen ist. Der Vertrieb benötigt eine Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO).

Genussrechte, die wertpapiermäßig verbrieft sind, werden als Genussscheine bezeichnet. Genusscheine können nur mit einem Wertpapierprospekt öffentlich angeboten werden. Der Vertrieb von Genussscheinen erfordert eine Erlaubnis nach dem KWG. Eine Erlaubnis nach § 34f GewO ist nicht ausreichend.

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