Katrin Bönisch, 09.09.2026
Viele Unternehmen werden mit dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) konfrontiert, obwohl ihr eigentliches Geschäftsmodell mit Zahlungsdiensten wenig zu tun hat.
Sie betreiben Marktplätze, vermitteln Dienstleistungen, verwahren Gelder treuhänderisch oder sichern Vertragsbeziehungen ab. Ihr Geschäftsmodell besteht nicht darin, Zahlungen auszuführen. Gleichwohl nehmen sie häufig Gelder entgegen und leiten diese später an Dritte weiter.
Genau an diesem Punkt beginnt oft die aufsichtsrechtliche Diskussion. Denn nach Auffassung der Bafin entfällt die Erlaubnispflicht nicht allein deshalb, weil die Zahlungsabwicklung lediglich Teil einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit ist. Das ZAG kennt nach ständiger Verwaltungspraxis kein allgemeines Nebentätigkeitsprivileg – angeblich, wie der EuGH nun klargestellt hat.
Zumindest hat ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) diese alte Diskussion nun neu belebt. Bereits in unserem Buch Meyer zu Schwabedissen et. al., Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäft, Rdz. 167 ff. haben wir auf die Problematik der Verwaltungsauffassung hingewiesen.
Die Entscheidung des EuGH
Dem Urteil vom 16. Juli 2026 (C-51/25 – Betaal Garant) lag ein niederländisches Modell zur Absicherung von Bauverträgen zugrunde.
Das Unternehmen Betaal Garant nahm von Bauherren Sicherungsbeträge an und zahlte diese nach Fertigstellung des Bauvorhabens und Zustimmung der Bauherren an den Bauunternehmer aus.
Die niederländische Zentralbank vertrat die Auffassung, hierin liege ein erlaubnispflichtiger Zahlungsdienst. Der EuGH sah dies anders und verneinte das Vorliegen eines Zahlungsdienstes, insbesondere einer Überweisung im Sinne der PSD2. Er stellte fest, dass die eigentlichen Zahlungsvorgänge von den beteiligten Banken durchgeführt wurden und die betreffende Gesellschaft eine andere Hauptleistung erbrachte.
Warum das Urteil so interessant ist
Besonders bemerkenswert ist die Begründung des Gerichts.
Der EuGH verweist zunächst auf den 24. Erwägungsgrund der PSD2. Das europäische Regelwerk sei danach auf Dienstleister beschränkt, die Zahlungsdienste hauptberuflich oder gewerblich erbringen.
Für diese Dienstleister seien die strengen Zulassungs-, Organisations-, Aufsichts- und Haftungsvorschriften der PSD2 durch die unmittelbare Beteiligung des Zahlungsdienstleisters am Transfer von Geldern gerechtfertigt. Diese Anforderungen seien dagegen nicht ohne Weiteres gerechtfertigt, wenn Geldtransfers lediglich zur Erbringung einer anderen Hauptdienstleistung durchgeführt würden.
Genau an diesem Punkt beginnt die spannende Diskussion.
Denn zahlreiche Geschäftsmodelle verfolgen gerade nicht das Ziel, Zahlungsdienste zu erbringen. Die Zahlungsabwicklung ist häufig lediglich notwendiger Bestandteil einer anderen wirtschaftlichen Leistung.
Das gilt beispielsweise für viele
- Treuhandmodelle,
- Plattformmodelle,
- Vermittlungsmodelle,
- Marktplätze sowie
- Abwicklungs- und Sicherungsmodelle.
Für solche Unternehmen liefert das Urteil neue Argumente gegen eine rein formale Betrachtung von Zahlungsströmen.
Welche Bedeutung hat das Urteil für das Finanztransfergeschäft?
Der EuGH hat nicht über das Finanztransfergeschäft entschieden. Gegenstand des Verfahrens war ausschließlich die Frage, ob eine Überweisung im Sinne der PSD2 vorliegt.
Wer aus dem Urteil deshalb bereits das Ende der Erlaubnispflicht für Treuhand-, Plattform- oder Vermittlungsmodelle ableitet, wird zu weit gehen.
Gleichwohl dürfte die Entscheidung Auswirkungen auf die weitere Diskussion haben. Die BaFin betont seit Jahren, dass das ZAG kein allgemeines Nebentätigkeitsprivileg kennt und es für die aufsichtsrechtliche Einordnung grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die Weiterleitung von Geldern lediglich Teil eines anderen Geschäftsmodells ist.
Der EuGH setzt nun zumindest einen anderen Akzent. Er misst dem Umstand ausdrücklich Bedeutung bei, dass die Geldtransfers lediglich Hilfsfunktion einer anderen wirtschaftlichen Hauptleistung waren.
Fazit
Der EuGH hat kein allgemeines Nebentätigkeitsprivileg geschaffen.
Die Entscheidung liefert jedoch Unternehmen, deren Geschäftsmodell neben Zahlungsströmen vor allem auf einer anderen wirtschaftlichen Leistung beruht, neue Argumente in der aufsichtsrechtlichen Diskussion.
Ob daraus im Einzelfall Erlaubnisfreiheit folgt, hängt weiterhin von der konkreten Vertrags- und Zahlungsstruktur ab. Für viele Treuhand-, Plattform- und Vermittlungsmodelle dürfte es sich aber lohnen, die bisherige aufsichtsrechtliche Einordnung vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils erneut zu überprüfen.
Kostenlose BaFin-Sprechstunde
Sie haben Fragen?
Nutzen Sie unsere kostenlose BaFin-Sprechstunde für alle Themen rund um die BaFin.
-
- Jeden Mittwoch zwischen 9 und 11 Uhr
-
- Per Telefon oder Videocall
-
- kostenfrei und unverbindlich
-
- Erstberatung zu allen „BaFin-Themen“
Telefon: +49 211 690020
E-Mail: info@mzs-recht.de
In dringenden Fällen nutzen Sie unseren BaFin-Notruf für rechtlichen Beistand.
