Aufräumungskosten für beschädigte Bäume: häufig von der Wohngebäudeversicherung zu erstatten

Es naht der Herbst und damit auch die Jahreszeit der Stürme. Bedauerlicherweise lassen diese nicht nur Flugdrachen in ungeahnte Höhen steigen sondern verursachen mitunter erhebliche Schäden an Bäumen im eigenen Garten. Ein häufiger Streitfall ist sodann die Frage, ob die eigene Wohngebäudeversicherung für die Aufräumungskosten für einen umgestürzten oder stark beschädigten Baum aufkommen muss.

Deckungsverweigerungen der Versicherungen sind häufig rechtswidrig

Leider lehnen die Gebäudeversicherer häufig die Deckung der Aufräumungskosten ab, wenn der Baum nicht entwurzelt ist und der Stamm noch steht. Hierzu berufen sie sich auf Klauseln in den Versicherungsbedingungen. Nach deren Wortlaut scheinen Aufräumungskosten mitunter tatsächlich nicht vom Versicherungsschutz gedeckt zu sein. Daher lenken viele Kunden ein und nehmen die Deckungsablehnung schulterzuckend hin. Dies ist bedauerlich. Denn in vielen Fällen ist die Versicherung sehr wohl zur Deckung verpflichtet. Und ein erfahrener Rechtsanwalt kann die Erstattung der Aufräumungskosten durchsetzen.

Beispiel: Klausel zu Aufräumungskosten für Bäume

Erläutert sei dies an dem Beispiel folgender weit verbreiteten Klausel zu Aufräumungskosten für Bäume:

Wir ersetzen Ihnen die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist.“

Wollte man – wie manche Versicherung es tut – die Klausel so auslegen, dass mit „Umstürzen“ eine Entwurzelung des Baumes gemeint ist, würde die weitere Bedingung „soweit eine natürliche Regeneration nicht mehr zu erwarten ist“ leer laufen. Es verbliebe kein praktischer Anwendungsfall mehr für diese Bedingung. Denn ein entwurzelter Baum ist Denk logischerweise nicht mehr regenerationsfähig. Er stirbt zwangsläufig ab. Die Klausel ist daher dahingehend auszulegen, dass ein Anspruch auf Erstattung der „Aufräumkosten“ auch dann besteht, wenn ein Baum durch Blitzschlag oder Sturm derart beschädigt wurde, dass eine natürliche Regeneration nicht mehr zu erwarten ist.

Der Wortlaut der Klausel unterscheidet im Übrigen nicht zwischen Sturmschäden und Blitzschäden. Bei beiden Schadensereignissen soll es auf das Umstürzen des Baumes ankommen. Eine solche Beschränkung der Baumklausel ist im Falle von Blitzeinschlag nicht gerechtfertigt. Denn ein Umstürzen eines Baumes durch Blitzeinschlag kommt faktisch nicht vor. Blitzeinschläge führen ganz überwiegend zum Zerbersten von Holz mit der Folge, dass starke Äste oder Kronen abbrechen. Der Blitzschlag führt demgegenüber nie zum Umstürzen des Baumes, da keine „Umsturzkräfte“ analog Sturm von außen auf den Baum einwirken. Daher kann es für den Versicherungsschutz bei Blitzschäden nur auf die Beschädigung des Baumes und die Beeinträchtigung seiner Lebensfähigkeit ankommen und eben nicht auf ein Umstürzen mit Entwurzelung. Folglich geht der Teil der Klausel, der sich auf das Umstürzen des Baumes durch Blitzschlag bezieht, ins Leere. Das macht nach § 139 BGB die gesamte Klausel unwirksam.

Rechtstipp: Reaktion der Versicherung von erfahrenem Rechtsanwalt prüfen lassen

Bei durch Sturm oder Blitzschlag beschädigten Bäumen steht den Geschädigten häufig ein Deckungsanspruch gegen ihre Gebäudehaftpflichtversicherung auf Erstattung der Aufräumungskosten zu. Ein erfahrener Rechtsanwalt wird schnell erkennen, ob die Versicherung zur Deckung verpflichtet ist und hilft den betroffenen Grundstückseigentümern bei der Durchsetzung ihres Deckungsanspruches.

Unser Team aus erfahrenen Rechtsanwälten und einem Fachanwalt für Versicherungsrecht hat langjährige Expertise in der Durchsetzung von Deckungsansprüchen gegen die Gebäudehaftpflichtversicherung wegen Aufräumungskosten für Bäume. Häufig konnten wir die Deckung bereits ohne Prozess außergerichtlich klären.

Unsere Unterstützung

Gerne stehen wir den betroffenen Versicherungsnehmern mit unserem Rechtsrat zu Verfügung. Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie erreichen ihn telefonisch unter 0211-69002-68 oder per E-Mail an info@mzs-recht.de.

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mzs Rechtsanwälte vereidigter Buchprüfer Meyer zu Schwabedissen und Partner mbB ist eine Kanzlei für Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht. Innerhalb dieses Tätigkeitsbereichs verfolgen wir einen umfassenden Beratungsansatz: Wir vertreten alle Marktteilnehmer zu allen Rechtsfragen, die mit der Strukturierung und dem Vertrieb von Finanz- und Versicherungsprodukten zu tun haben. Gerade dadurch, dass wir die Perspektiven der verschiedenen Marktteilnehmer kennen, können wir unseren Mandanten eine besonders fachkundige Beratung bieten. Der Einsatz von jeweils für die konkrete Aufgabenstellung optimal ausgewählten Anwälten gewährleistet dabei eine effiziente und kompetente Verwirklichung von deren Zielen.

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