Kontopfändung bei Piccor | mzs Rechtsanwälte bewirken Arrestbefehl

In einem Beitrag vom 17.02.2018 berichtet die Zuger Zeitung über die aktuellen Entwicklungen im Anlageskandal rund um Picam, Piccor und Piccox und insbesondere zu dem von unserer Kanzlei erwirkten Arrestbefehl.

Den mzs Rechtsanwälten ist es gelungen, beim Landgericht Krefeld heute (09.02.2018) einen Arrestbefehl gegen die Piccor AG zu erwirken.

Die Piccor AG steht im Kreuzfeuer der Staatsanwaltschaft und ein gigantischer Anlage-Skandal um die Picam-Gruppe und ihr Geflecht aus Picam, Piccor und Piccox wird immer wahrscheinlicher. Wie das Handelsblatt berichtet, habe es am vergangenen Montag (05.02.2018) Durchsuchungen in Berlin, München, Leipzig sowie in der Schweiz gegeben.

Es werde gegen insgesamt sieben Personen ermittelt. Der Vorwurf: bandenmäßiger Anlagebetrug per Schneeballsystem. Um rund 300 Millionen Euro sollen Anleger betrogen werden sein. 80 Millionen Euro sollen nun auf einem Bankkonto in München aufgetaucht sein.

Nun heißt es: Schnell handeln. Zur Sicherstellung des Geldes ist es den mzs Rechtsanwälten gelungen, eine Arrestpfändung einzuleiten.
Das heißt: Kontopfändung!

„Ein solcher Arrestbefehl dient zu schnellen Sicherung von Vermögenswerten. Dies empfiehlt sich dann, wenn Gefahr in Verzug ist, Eile geboten ist und sowohl ein Arrestanspruch als auch ein triftiger Arrestgrund vorliegen“, erläutert Rechtsanwalt Martin Wolters, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der mzs Rechtsanwälte.

Landgericht ordnet Kontopfändung an

In dem Fall der mzs Rechtsanwälte handelt es sich um einen Mandanten, der vergeblich auf die Rückzahlung seines Kapitals gehofft hatte. Insgesamt soll sich sein Kapitalstatus auf dem Treuhandkonto der Piccor AG bei Wirtschaftsprüfer Eschenbach, Berlin, auf 136.252,83 Euro belaufen, so hieß es in seiner Abrechnung vom 31. Dezember 2016. Am 3. Dezember 2017 hatte der Mandant die Auszahlung verlangt, was aber nicht geschehen ist. Das Landgericht Krefeld ordnete nun an, dass das Konto von Eschenbach inklusive Kosten- und Zinspauschale bis zum Höchstbetrag von 156.252,83 Euro gepfändet wird (Aktenzeichen 3 O 58/18).

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