Probleme mit Beteiligungen an der Thamm & Partner GmbH – Rechte der Anleger prüfen

von Dr. Thomas Meschede

Anleger, die sich als stille oder atypisch stille Gesellschafter an der Thamm & Partner GmbH beteiligt haben, berichten aktuell vermehrt über Schwierigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage. Hierzu zählen insbesondere verzögerte oder ausbleibende Auszahlungen sowie eine unklare Kommunikation seitens der Gesellschaft.

Bei einer stillen Beteiligung handelt es sich um eine mittelbare Unternehmensbeteiligung, die dem sogenannten grauen Kapitalmarkt zuzuordnen ist. Diese Anlageform ist regelmäßig mit erheblichen Risiken verbunden und für sicherheitsorientierte Anleger in der Regel ungeeignet.

Atypisch stille Beteiligung: Unternehmerisches Risiko

Anleger, die sich atypisch still beteiligen, nehmen rechtlich eine Stellung als Mitunternehmer ein. Sie sind nicht nur am Gewinn und Verlust beteiligt, sondern auch am Vermögen der Gesellschaft, einschließlich stiller Reserven. Damit tragen sie ein unternehmerisches Risiko bis hin zum Totalverlust der eingesetzten Mittel.

In der Praxis wurden entsprechende Beteiligungen häufig mit attraktiven Renditeaussichten oder als vermeintlich sichere Sachwertanlage („Betongold“) beworben. Tatsächlich handelt es sich jedoch um hochriskante unternehmerische Beteiligungen.

Besondere Risiken bei Ratensparmodellen

Viele Beteiligungen wurden nicht als Einmalanlage, sondern im Rahmen eines Ratensparmodells abgeschlossen. Diese Modelle sind regelmäßig mit zusätzlichen Risiken verbunden:

  • Lange Vertragslaufzeiten von häufig 10 bis 20 Jahren
  • Verpflichtung zur weiteren Einzahlung auch bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft
  • Insgesamt höhere Kostenbelastung im Vergleich zur Einmalanlage

Gerade bei wirtschaftlichen Problemen der Gesellschaft kann dies für Anleger zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.

Aktuelle Entwicklungen bei der Thamm & Partner GmbH

Nach den uns vorliegenden Informationen berichten Anleger insbesondere über:

  • Ausbleibende oder verzögerte Auszahlungen
  • Nicht vollständige Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben nach Vertragsbeendigung
  • Angebot von Ratenzahlungen statt Einmalrückzahlung
  • Hinweise der Gesellschaft auf Liquiditätsprobleme
  • Mangelnde Transparenz hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation

Die Abwicklung von Beteiligungen kann sich dabei über mehrere Jahre hinziehen.

Schadensersatzansprüche bei Beratungs- oder Prospektfehlern

Anlageberater und -vermittler sind verpflichtet, umfassend über sämtliche wesentlichen Risiken der Beteiligung aufzuklären. Hierzu zählen insbesondere:

  • Das Totalverlustrisiko
  • Risiken von Blind-Pool-Investitionen
  • Rückforderungsrisiken bereits erhaltener Ausschüttungen

Wurde eine solche Aufklärung nicht ordnungsgemäß durchgeführt, können Schadensersatzansprüche bestehen. Gleiches gilt bei fehlerhaften oder unvollständigen Verkaufsprospekten.

Bereits ein einzelner Beratungs- oder Prospektfehler kann ausreichen, um eine vollständige Rückabwicklung der Beteiligung zu erreichen. In diesem Fall können Anleger regelmäßig verlangen, so gestellt zu werden, als hätten sie die Beteiligung nie abgeschlossen – einschließlich der Rückzahlung aller geleisteten Einlagen.

Verjährung beachten

Ansprüche auf Schadensersatz unterliegen strengen Verjährungsfristen. Die absolute Verjährung tritt regelmäßig zehn Jahre nach Annahme der Beitrittserklärung ein. Danach ist eine Durchsetzung der Ansprüche grundsätzlich ausgeschlossen.

Betroffene Anleger sollten daher zeitnah prüfen lassen, ob und in welchem Umfang noch rechtliche Schritte möglich sind.

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