Das Oberlandesgericht Köln verurteilte die Sparkasse KölnBonn zur Rückabwicklung der Beteiligung an einem Schiffsfonds. Vorgeworfen wurde den Bankberatern fehlerhafte Beratung und die fehlende Aufklärung über Provisionen.
Die Vorgeschichte:
Die Eheleute aus Erftstadt hatten 2006 bei einem Anlageberater der Sparkasse KölnBonn eine Beteiligung in Höhe von jeweils 18.000 € zzgl. Agio am Schifffonds MS „Santa-B Schiffe“ unterzeichnet. Von Beginn an blieben die Ausschüttungen weit hinter den Prognosen zurück und seit 2008 sogar komplett aus – und dass, obwohl sich die Eheleute die Erträge als Teil der Altersvorsorge erhofft hatten.
„Ich bin seit 60 Jahren Kundin der Sparkasse und davon ausgegangen, dass alles in Ordnung ist“, erklärte die Klägerin den Richtern des OLG Köln in der mündlichen Verhandlung. Bereits 2013 forderten wir als Vertreter der Kläger die Sparkasse KölnBonn zur Zahlung von Schadensersatz auf.
Der Vorwurf:
Unsere Mandanten wurden nicht über sämtliche Risiken aufgeklärt, die mit der Beteiligung verbunden sind. Unter anderem wurde im Beratungsgespräch nicht erläutert, dass ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals möglich ist. Und auch die Provisionen, im Fachjargon Rückvergütungen oder Kick-Backs genannt, die an die Bank bei Abschluss des Vertrages geflossen sind, wurden nicht benannt. Von Anfang an habe man zudem von einer geringen Werthaltigkeit der Beteiligung ausgehen müssen, weil der Weichkostenanteil sehr hoch ausfiel, sprich: ein Geschäft mit hohem Risiko. Leider zeigt sich bei zahlreichen Schifffonds, in die Mitte der 2000er Jahre investiert wurde, dass das Kapital der Anleger durch Insolvenzen der Schiffsgesellschaften meist vollständig verloren ist, wenn es nicht gelingt, die Verträge rückabzuwickeln und Schadensersatz zu bekommen. Da die Sparkasse außergerichtlich nicht zur Zahlung von Schadensersatz bereit war, kam es zum Prozess.
Das 1. Urteil
2015 dann das erste Urteil vom Landgericht Köln (Az. 22 O 366/14). Es wies die Klage ab. Es könne keine unzureichende oder fehlerhafte Aufklärung der Kläger feststellen und zudem seien die Ansprüche verjährt. Dieses erstinstanzliche Urteil kann man ohne Weiteres als grob fehlerhaft bezeichnen, denn darin wurden selbst unstreitige Pflichtverletzungen übersehen. Die Beweisaufnahme bestätigte vielmehr die Vorwürfe der Kläger: Rückvergütungen seien verschwiegen worden und die Übergabe des Prospekts, die frühzeitig erfolgen muss, damit die Bankkunden genügend Zeit haben, die Details der Geldanlage zu prüfen, konnte von der Sparkasse ohnehin nicht zweifelsfrei datiert werden. Die Bankberater gaben vielmehr zu Protokoll, sich nicht mehr erinnern zu können und konnten nur ausführen, wie sie solche Beratungsgespräche ‚normalerweise‘ führen. Widersprüche und Erinnerungslücken, missverständliche Erläuterungen schwieriger Begrifflichkeiten, die den Mandanten nicht ohne Fachwissen zugemutet werden konnten – das alles sprach für die Verurteilung der Sparkasse wegen Falschberatung. Dennoch erfolgte eine Klageabweisung. Das Ehepaar ging auf Anraten von uns in Berufung.
Das 2. Urteil
Das Oberlandesgericht Köln teilte die Bedenken der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil und vernahm die beiden Zeugen und die Klägerin erneut. Doch zu einem regulären Urteil, in dem ausführlich von den Richtern begründet wurde, warum und wie die Sparkasse falsch beraten hat, kam es am Ende nicht. Denn: Nachdem die Sparkasse unseren Mandanten einen sehr guten Vergleich anbot, den unsere Mandanten aber ablehnten, erkannte die Sparkasse unsere Forderung zum weit überwiegenden Teil an. Die Sparkasse KölnBonn wurde daraufhin verurteilt, die Beteiligung komplett rückabzuwickeln.
Das heißt: Das Ehepaar bekommt insgesamt rund 36.000 € zuzüglich Zinsen seit Einleitung des Prozesses und auch die vollständigen Anwalts- und Gerichtskosten ersetzt. Das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil wurde am 1. Februar 2017 verkündet (Az. 13 U 124/15).
Es ist nicht selten, dass die Banken, die wegen Falschberatung vor Gericht stehen, solche Anerkenntnisse abgeben, denn bei diesen Urteilen gibt es keine ausführliche Begründung des Gerichts, die die Pflichtverletzung der Bank für ähnlich gelagerte Fälle belegen würde. Die Banken ziehen die Reißleine, damit nicht noch weitere Kunden auf die damaligen Verfehlungen aufmerksam werden. Gleiches habe ich bereits mehrfach bei der Targobank erlebt: OLG Düsseldorf, Anerkenntnisurteil v. 10.10.2014 zum Az. I-16 U 196/13; LG Düsseldorf, Anerkenntnisurteil v. 03.12.2015 zum Az. 10 O 141/15.