Erlaubnispflichten gemäß dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Wer in Deutschland gewerblich Zahlungsdienste erbringen oder das E-Geld-Geschäfte betreiben möchte, benötigt dafür eine schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 10 Abs. 1 bzw. § 11 Abs. 1 ZAG.

Was gilt als Zahlungsdienst nach dem ZAG?

Besondere Bedeutung hat in der Praxis das sogenannte Finanztransfergeschäft. Der Tatbestand des Finanztransfergeschäfts kann bereits bei der Entgegennahme und Weiterleitung von Geldbeträgen an Dritte erfüllt sein. Damit betrifft das ZAG nicht nur klassische Finanzdienstleister, sondern auch zahlreiche Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.

Ein Beispiel: Dem Internetportal „Lieferheld“ wurde untersagt, Kundengelder an Gastronomen weiterzuleiten (LG Köln, Urteil vom 29.09.2011, Az. 81 O 91/11). Auch Treuhänder, die im Rahmen einer Mittelverwendungskontrolle Gelder weiterleiten, können unter die ZAG-Erlaubnispflicht fallen. Sogar das Fälligkeitsfactoring wird von der BaFin, obwohl es an sich nicht unter den Tatbestand fällt, als Finanztransfergeschäft angesehen.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Das ZAG enthält eine Reihe von Ausnahmen, bei denen keine BaFin-Erlaubnis erforderlich ist. So benötigen etwa Anbieter, die Zahlungsdienste innerhalb eines begrenzten Netzes oder mit limitierter Produktpalette erbringen, keine gesonderte Erlaubnis.

Ob eine Ausnahme greift, hängt jedoch stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Folgen unerlaubter Tätigkeit

Liegt keine entsprechende BaFin-Erlaubnis vor und greift auch kein Ausnahmetatbestand, kann die BaFin wegen des Verdachts des unerlaubten Geschäftsbetriebs tätig werden. In der Folge können Auskunftsverlangen, Untersagungsverfügungen und Abwicklungsanordnungen drohen.

Unsere Leistungen im Bereich ZAG für Sie

Unsere Kanzlei berät Sie umfassend in allen Fragen des Zahlungsdiensteaufsichtsrechts:

  • Durchführung von Erlaubnisverfahren nach § 10 und § 11 ZAG
  • Aufsichtsrechtliche Beratung bei der Ausgestaltung neuer oder alternativer Zahlungsmethoden
  • Rechtliche Interessenvertretung bei Auskunfts-, Einstellungs- oder Abwicklungsverfügungen der BaFin

Weiterführende Informationen zu den Regulierungspflichten gemäß dem ZAG bieten wir Ihnen auf den weiteren Unterseiten (siehe linkes Navigationsmenü) sowie in unseren Publikationen.

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