Erlaubnispflichten gemäß dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Wer in Deutschland Zahlungsdienste gewerblich erbringen oder das E-Geld-Geschäft betreiben möchte, benötigt dafür eine schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 10 Abs. 1 bzw. § 11 Abs. 1 ZAG.
Besonders relevant als Zahlungsdienst ist das Finanztransfergeschäft. Der Tatbestand des Finanztransfergeschäfts ist bereits erfüllt, wenn Geldbeträge zur Übermittlung an einen Dritten entgegengenommen werden. Die Entgegennahme und Weiterleitung von Geldbeträgen betrifft auch zahlreiche Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor. So wurde beispielsweise dem Internetportal „Lieferheld“ die Entgegennahme und Weiterleitung der Kundengelder an die Gastronomen untersagt (Urteil des Landgerichts Köln vom 29.09.2011, Az. 81 O 91/11). Auch prüft die BaFin, inwieweit ein Treuhänder, der als Mittelverwendungskontrolleur tätig ist, bei der Weiterleitung von Geldbeträgen das Finanztransfergeschäft erbringt. Sogar das Fälligkeitsfactoring wird von der BaFin, obwohl es an sich nicht unter den Tatbestand fällt, als Finanztransfergeschäft angesehen.
Neben der Erlaubnispflicht benennt das ZAG zahlreiche Ausnahmen von der Erlaubnispflicht. Über eine Zulassung nach § 10 Abs. 1 bzw. § 11 Abs. 1 KWG muss beispielsweise nicht verfügen, wer Zahlungsdienste oder das E-Geld-Geschäft innerhalb sog. Verbundzahlungssystemen (z.B. innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern) erbringt bzw. betreibt.
Die Grenzen, ob eine Erlaubnispflicht besteht oder nicht, sind oft fließend. Regelmäßig ist daher eine konkrete Prüfung des Einzelfalls erforderlich.
Liegt keine entsprechende Erlaubnis der BaFin vor und greift auch kein Ausnahmetatbestand, besteht für die BaFin Grund zu der Annahme, dass unerlaubt regulierungspflichtige Geschäfte erbracht werden. Die BaFin wird in diesem Fall durch umfangreiches Auskunftsverlangen den Sachverhalt aufklären und bei Bestätigung des Verdachtes dem jeweiligen Unternehmen den Geschäftsbetrieb untersagen.
Unser Leistungsangebot umfasst unter anderem:
- Durchführung von Erlaubnisverfahren nach § 10 Abs. 1 bzw. § 11 Abs. 1 ZAG;
- aufsichtsrechtliche Beratung für die Ausgestaltung alternativer Zahlungsmethoden;
- rechtliche Interessenvertretung bei Auskunfts-, Untersagungs- oder Abwicklungsverfügungen der BaFin wegen unerlaubten Betreibens regulierungspflichtiger Geschäfte.
Weiterführende Informationen zur den Regulierungspflichten gemäß dem ZAG bieten wir Ihnen unverbindlich auf unserer Spezialseite www.zag-recht.de sowie in unseren Publikationen.
Sie möchten mehr über unsere Kanzlei erfahren? Allgemeine Informationen zu unserer Arbeitsweise und unseren Anwälten erhalten Sie im Unterbereich