Stille Beteiligungen
Bei dieser Form der Unternehmensfinanzierung beteiligt sich ein Investor (sogenannter stiller Gesellschafter) mit einer Vermögenseinlage an dem Handelsgewerbe eines anderen. Als Gegenleistung erhält er eine Beteiligung an dem Gewinn des Unternehmens.
Der große Vorteil bei dieser Art der Finanzierung besteht darin, dass die stille Beteiligung für Außenstehende in der Regel nicht erkennbar ist. Sie bedarf grundsätzlich nicht der Eintragung in das Handelsregister und wird auch nicht aus der Firmenbezeichnung ersichtlich. Etwas anderes gilt nur für die stille Beteiligung an einer Aktiengesellschaft. Diese muss im Handelregister eingetragen werden.
Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass die Parteien in der vertraglichen Ausgestaltung der Unternehmensbeteiligung sehr flexibel sind. Die Unternehmensfinanzierung kann daher gut an die individuellen Bedürfnisse des kapitalsuchenden Unternehmens und des Investors angepasst werden. So kann beispielsweise der stille Gesellschafter an dem Verlust des Unternehmens beteiligt werden, die Verlustbeteiligung kann aber auch vertraglich ausgeschlossen werden. Zudem können dem stillen Gesellschafter neben den Kontrollrechten, die zwingend zu gewähren sind, auch weitergehende Informationsrechte und Mitwirkungsrechte an den Unternehmensgeschäften eingeräumt werden.
Sollen die stillen Beteiligungen öffentlich vertrieben werden, ist ein Verkaufsprospekt zu veröffentlichen, der zuvor von der BaFin gebilligt wurde. Der Vertrieb benötigt eine Erlaubnis nach § 34f GewO.
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