Genossenschaften

Die Genossenschaft ist ein gesetzlich besonders geregelter Förderwirtschaftsverein. Sie hat keine Investoren, sondern Mitglieder, die in gemeinschaftlicher Selbsthilfe einen Förderzweck verfolgen. Die Rechtsform der Genossenschaft bietet sich für Unternehmensgründer dann besonders an, wenn es ihnen nicht um die bloße Erzielung eines Kapitalanlageerfolgs geht, sondern beispielsweise um den gemeinsamen Absatz von Waren oder Dienstleistungen oder die Versorgung der Mitglieder mit Wohnraum.

Ein Merkmal der Genossenschaft ist, dass sie besonders flexibel auf die jeweiligen Vorstellungen und Ziele der Unternehmensgründer angepasst werden kann. So kann in der Satzung die Aufnahme investierender Mitglieder zugelassen werden. Möglich ist auch, dass sich die Genossenschaft an Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen beteiligt, wenn dies ihrem Förderzweck dienen kann. Dadurch kann die Genossenschaft auch einen Anlageerfolg erzielen.

Gegenüber Wertpapieren und anderen Vermögensanlagen hat die Genossenschaft den Vorteil, dass Anteile ohne Prospekt öffentlich angeboten werden dürfen. Für die Anlageberatung zu Genossenschaftsanteilen oder deren Vermittlung benötigt der Vertrieb auch keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG), vielmehr ist eine Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO ausreichend. Dies ist aber keine Besonderheit für Genossenschaftsanteile, sondern gilt für alle Vermögensanlagen. Anders als bei anderen Vermögensanlagen, bei denen ein Eigenvertrieb gemäß § 5b Abs. 3 VermAnlG verboten ist, kann eine Genossenschaft ihre Anteile auch selbst öffentlich anbieten.

Die Genossenschaft ist nach alledem eine für viele Unternehmen attraktive Rechtsform. Die Ausgestaltung der jeweiligen Satzung ist dabei besonders wichtig und sollte daher nur von spezialisierten Rechtsanwälten vorgenommen werden.

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