Erlaubnisverfahren
Die Erbringung von Dienstleistungen gemäß dem KWG, WpIG und ZAG steht jeweils unter Erlaubnisvorbehalt, soweit die Dienstleistungen in Deutschland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, erbracht werden.
Für die Beantragung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG, § 15 Abs. 1 WpIG, § 8 Abs. 1 ZAG oder § 8a Abs. 1 ZAG sind der BaFin bestimmte Unterlagen einzureichen. Es handelt sich hierbei insbesondere um:
- eine Beschreibung des Geschäftsmodells;
- ein Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die nächsten drei Geschäftsjahre;
- den Nachweis über ein ausreichendes Anfangskapital;
- eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers (Risikomanagement);
- Unterlagen zu Inhabern einer bedeutenden Beteiligung;
- Unterlagen zum Nachweis der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Geschäftsleiter.
Wir prüfen zunächst für unsere Mandanten, ob das geplante Geschäftsmodell eine Erlaubnis erfordert. Der Erlaubnisantrag wird dann in enger Kooperation zwischen uns und unseren Mandanten erstellt.
Unser Leistungsangebot umfasst unter anderem:
- Erstellung eines Leitfadens durch die Antragsvoraussetzungen;
- Anleitung, Unterstützung, Formulierungsvorschläge bei der Erstellung der Inhalte des Erlaubnisantrags;
- Einreichung des Antrags bei der BaFin.
Weiterführende Informationen zur Beantragung einer ZAG-Erlaubnis (Zahlungsdienste/E-Geld) bieten wir Ihnen unverbindlich auf unserer Spezialseite www.zag-recht.de.
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