Das partiarische Darlehen ist ein Beteiligungsdarlehen und damit eine Sonderform des Darlehens. Der Darlehensgeber erhält für die Gewährung des Kapitals eine Beteiligung am Gewinn oder Umsatz des Unternehmen. Diese Beteiligung kann sich auf den Geschäftszweck beschränken, für welchen das Darlehen gewährt wurde oder die gesamte Unternehmenstätigkeit betreffen. Zusätzlich kann auch eine Festverzinsung vereinbart werden.
Von der stillen Beteiligung unterscheidet sich das partiarische Darlehen insbesondere dadurch, dass der Darlehensgeber nicht selbst am Unternehmen beteiligt ist. Er hat keinen Einfluss auf die Unternehmensgeschäfte. Auch eine Beteiligung des Darlehensgebers am Verlust des Unternehmens ist ausgeschlossen.
Gegenüber anderen Kapitalanlagen hat das partiarische Darlehen den Vorzug, dass es ohne förmlichen Verkaufsprospekt öffentlich vertrieben werden kann. Dem kapitalsuchenden Unternehmen entstehen daher keine Verzögerungen durch die Prospekterstellung und Genehmigungsverfahren bei der BaFin. Bei entsprechender Ausgestaltung des partiarischen Darlehens benötigt der Vertrieb auch keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG), sondern lediglich eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO).
Das partiarische Darlehen ist ein einfach gestricktes Anlagemodell, das schnell und kostengünstig umzusetzen ist. Es eignet sich daher auch als Bridge-Finanzierung für geplante Börsengänge.
Mehr Infos zu partiarischen Darlehen auch auf www.partiarische-darlehen.de
„Das partiarische Darlehen - weiterhin prospekt- und aufsichtsfrei“,
Beitrag in: AssCompact
Oktober 2011
Autor: Dr. Barbara Dörner
Unsere Broschüre zum Wachstumskapital enthält detaillierte Informationen über die Ausgestaltung von
partiarischen Darlehen.