Der „Europäische Pass“

Grundsätzlich können Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft auch grenzüberschreitend erbracht bzw. betrieben werden. Von besonderer Bedeutung ist hierbei der sog. „Europäische Pass“.

Dieser erlaubt es Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums in Deutschland Zahlungsdienste zu erbringen sowie E-Geld auszugeben, ohne hierzu eine Erlaubnis bei der BaFin nach § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 ZAG beantragen zu müssen. Ausreichend ist eine entsprechende Erlaubnis erteilt durch die Aufsichtsbehörde im Herkunftsstaat (vgl. § 39 ZAG). 

Genauso können Unternehmen mit Sitz in Deutschland auf Grundlage ihrer von der BaFin erteilten Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 ZAG in den Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums Zahlungsdienste erbringen und E-Geld ausgeben (vgl. § 38 ZAG).

Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums können sich auf den „Europäischen Pass“ nicht berufen. Sie können jedoch in Deutschland eine Zweigstelle errichten und über diese Zweigstelle Zahlungsdienste erbringen und E-Geld ausgeben. Für eine solche Zweigstelle muss dann aber eine entsprechende Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 ZAG bei der BaFin beantragt werden (vgl. § 42 ZAG).

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