Das Betreiben des E-Geld-Geschäfts
Ein Unternehmen, das E-Geld ausgibt, betreibt das E-Geld-Geschäft und ist damit – sofern es kein CRR-Kreditinstitut oder sonstiger Zahlungsdienstleister, wie beispielsweise eine Zentralbank ist, als E-Geld-Institut zu qualifizieren. Dies hat zur Folge, dass das betreffende Unternehmen eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 ZAG beantragen muss.
Der E-Geld-Begriff ist im ZAG definiert und wird durch zwei Ausnahmen eingeschränkt.
Mehr über den E-Geld-Begriff, seine Ausnahmen und die verschiedenen E-Geld-Emittenten erfahren Sie im weiteren Verlauf dieser Seite.
Die Ausgabe von E-Geld
Unter E-Geld-Geschäft ist die Ausgabe von E-Geld zu verstehen (§ 1 Abs. 2 S. 2 ZAG).
Der E-Geld-Begriff
Nach dem Gesetz ist E-Geld „jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Abs. 4 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird“ (vgl. § 1 Abs. 2 S. 3 ZAG).
Für die Speicherung der Werteinheiten kommt zum einen eine Karte als Datenträger in Betracht, die sich im Besitz des E-Geld-Inhabers befindet (z.B. die GeldKarte). Zum anderen kann die Speicherung aber auch auf einem externen Server erfolgen (z.B. beim Produkt „paysafecard“ oder prepaid Kreditkarten der Fall).
Gemäß der oben genannten Definition müssen die Werteinheiten gegen Zahlung eines Geldbetrags (d.h. z.B. durch Hingabe von Bargeld oder einer Überweisung) ausgegeben werden. Einer Prüfung des Einzelfalls bedarf, inwieweit auch Bonusprogramme, bei denen dem Kunden bei einem Einkauf „Punkte“ gutgeschrieben werden, diese Voraussetzung erfüllen.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Werteinheiten nicht nur vom E-Geld-Emittenten selbst zu Zahlungszwecken angenommen werden. Das E-Geld-Produkt muss vielmehr derart ausgestaltet sein, dass eine Vielzahl unterschiedlicher Personen und Unternehmen die gespeicherten Werteinheiten zur Bezahlung ihrer angebotenen Waren oder Dienstleistungen akzeptieren. Gutscheinkarten, die z.B. von einem bestimmten Warenhaus ausgegeben werden und mit denen ausschließlich in diesem Warenhaus eingekauft werden kann, sind daher kein E-Geld.
Geläufige E-Geld Produkte sind die GeldKarte, die paysafecard sowie sämtliche prepaid Kreditkarten.
Die Ausgabe von E-Geld
E-Geld wird von demjenigen Unternehmen ausgegeben, bei welchem die Ausgabe der Werteinheiten in den Büchern steht und das sich gegenüber dem Käufer der Einheiten und den Akzeptanzstellen zur Leistung verpflichtet („…Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, …“). Werden z.B. in einer Tankstelle E-Geld-Produkte verkauft, so gibt der Tankstellenbetreiber selbst kein E-Geld aus. Der Tankstellenbetreiber ist jedoch durch den Verkauf am Vertrieb von E-Geld beteiligt und somit regelmäßig als E-Geld-Agent (§ 1 Abs. 10 ZAG) für das E-Geld-Institut tätig.
Die Bereichsausnahmen des E-Geld-Geschäfts
Das ZAG kennt zwei Ausnahmen, bei denen es sich nicht um E-Geld handelt und somit das E-Geld-Geschäft nicht betrieben wird.
Kein E-Geld ist ein monetärer Wert, der auf Instrumenten gespeichert ist, die innerhalb sog. Verbundzahlsysteme eingesetzt werden können (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG). Solche Instrumente sind beispielsweise mit Geldbeträgen aufgeladene Kundenkarten einer Ladenkette, Tankkarten (z.B. die Essocard), Gutscheinkarten, die innerhalb eines Kaufhauses gelten (Shop-in-Shop) sowie Bezahlkarten in Essenskantinen, Ferienclubs, Sportstadien oder auf einem Universitätscampus. Auch sog. Verbundkarten, die für den öffentlichen Personennahverkehr ausgestellt werden und mit denen z.B. ein Fahrschein bezahlt werden kann, sind von der Ausnahme erfasst.
Kein E-Geld ist zudem gegeben, wenn der Erwerb von digitalen Inhalten und Sprachdiensten mit der Inanspruchnahme des elektronischen Kommunikationsnetzes oder -dienstes zusammenfällt. Unerheblich ist hierbei das für den Erwerb oder Konsum des digitalen Inhalts verwendete Gerät, sofern die Abrechnung über die Rechnung des Kommunikationsnetzbetreibers erfolgt, der Wert einer Einzelzahlung 50 Euro nicht überschreitet und der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge eines einzelnen Teilnehmers monatlich 300 Euro nicht überschreitet. Die Zahlungsvorgänge müssen jeweils im Zusammenhang mit dem Erwerb von digitalen Inhalten und Sprachdiensten bereitgestellt werden.
Die E-Geld-Emittenten
Das E-Geld-Geschäft (die Ausgabe von E-Geld) darf nur von sog. E-Geld-Emittenten betrieben werden. E-Geld emittiert, wer E-Geld ausgibt. Dabei ist E-Geld ist jeder elektronisch gespeicherte monetäre Wert, in Form einer Forderung gegen den Emittenten, die gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird. Zweck des E-Geldes ist, Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchzuführen. Das setzt voraus, dass das E-Geld nicht nur von dem Emittenten zwecks Zahlung angenommen wird, sondern auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen.
- E-Geld-Emittenten sind Unternehmen, die das E-Geld-Geschäft betreiben, ohne E-Geld-Emittenten im Sinne der Nummern 2 bis 4 zu sein (E-Geld-Institute);
- CRR-Kreditinstitute gemäß dem KWG, also alle Vollbanken. Aber auch der Bund, die Länder und Gemeinden sind ausgenommen, soweit sie das E-Geld im Rahmen ihrer zugewiesenen Aufgaben E-Geld ausgeben.
- die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank sowie andere Zentralbanken in der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit sie außerhalb ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder anderer Behörde das E-Geld-Geschäft betreiben
- der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, einschließlich der öffentlichen Schuldenverwaltung, der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit, soweit sie außerhalb ihres hoheitlichen Handelns das E-Geld-Geschäft betreiben.
Ein E-Geld-Institut ist jedes Unternehmen, das das E-Geld-Geschäft betreibt. Als E-Geld-Institut muss eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 ZAG beantragt werden. E-Geld-Emittenten, die ausgenommen sind, können E-Geld ausgeben, ohne hierzu gesondert eine Erlaubnis bei der BaFin gemäß dem ZAG beantragen zu müssen.
Mit einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 ZAG können neben dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts auch Zahlungsdienste erbracht werden (vgl. § 11 Abs. 1, S. 2 Nr. 1 ZAG). E-Geld-Institute sind daher auch Zahlungsdienstleister (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ZAG).
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