Die Erbringung von Zahlungsdiensten

Der Begriff der Zahlungsdienste ist komplex. Das ZAG listet acht verschiedene Zahlungsdienste gefolgt von insgesamt 15 Ausnahmen. Bereits die gewerbsmäßige Erbringung eines Zahlungsdienstes in Deutschland hat die Qualifizierung als sog. Zahlungsinstitut zur Folge. Das betreffende Unternehmen benötigt dann eine Erlaubnis von der BaFin.

Mehr über Zahlungsinstitute, Zahlungsdienste und Ausnahmen für erlaubnisfreie Tätigkeiten sowie über die Rolle von Treuhändern erfahren Sie im weiteren Verlauf dieser Seite.

Zahlungsinstitute als Zahlungsdienstleister

Die Erbringung von Zahlungsdiensten war ursprünglich Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten gemäß den Vorschriften des Kreditwesengesetzes vorbehalten. Seit Inkrafttreten des ZAG können Zahlungsdienste auch von sog. Zahlungsinstituten erbracht werden.

Zahlungsinstitute sind – vereinfacht ausgedrückt – alle Nichtbanken, die Zahlungsdienste gewerbsmäßig erbringen.

Infolge dieser sehr weiten Definition fallen auch viele Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor unter die Regelungen des ZAG. So wurde das Portal für die Vermittlung von Speisen und Getränken „Lieferheld“ vom Landgericht Köln (Urteil vom 29.09.2011, Az. 81 O 91/11) als Zahlungsinstitut qualifiziert. „Lieferheld“ erbringe – so das Landgericht Köln – als Zahlungsdienst das Finanztransfergeschäft, indem „Lieferheld“ die Bezahlung der Speisen von den Kunden zur Weiterleitung an die Gastronomen entgegen nehme.

Für ein Tätigwerden als Zahlungsinstitut ist eine Erlaubnis erforderlich. Eine solche Erlaubnis wird bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen von der BaFin erteilt.

Die einzelnen Zahlungsdienste

Das ZAG führt in § 1 Abs. 1 S. 2 ZAG acht Zahlungsdienste auf. Diese Auflistung ist abschließend. Es handelt sich hierbei um:

  • Das Einzahlungsgeschäft
  • Das Auszahlungsgeschäft
  • Das Zahlungsgeschäft ohne Kreditgewährung
  • Das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung
  • Das Akquisitionsgeschäft
  • Das Finanztransfergeschäft
  • Die Zahlungsauslösedienste
  • Die Kontoinformationsdienste

Für Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor ist hauptsächlich das Finanztransfergeschäft von Relevanz, wie die nachstehende kurze Erläuterung der einzelnen Zahlungsdienste zeigt.

Das Ein- oder Auszahlungsgeschäft:

Das Einzahlungsgeschäft erbringt, wer Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht und die für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge erbringt.

Das Auszahlungsgeschäft erbringt, wer Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglicht und die für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge erbringt.

Vom Ein- oder Auszahlungsgeschäft ist in erster Linie jeder Dienst umfasst, der bewirkt, dass aus Bargeld Buchgeld wird und umgekehrt. Solche Dienste erbringt klassischerweise eine Bank, indem sie entweder von einem Bankkunden Bargeld entgegennimmt, um es dem Bankkonto des Kunden gutzuschreiben oder aber Bargeld an den Bankkunden ausgibt, um im Anschluss das Bankkonto des Kunden zu belasten. Aber auch jeder Dritte, der Bargeldeinzahlungen oder Bargeldauszahlungen auf ein bzw. von einem Zahlungskonto für den Kontoinhaber ermöglicht, erbringt das Ein- oder Auszahlungsgeschäft. Dies gilt beispielsweise für selbstständige Betreiber sog. „White-Label-Geldautomaten“, an denen Einzahlungen und/oder Auszahlungen möglich sind. „Bargeldabhebungen“ an der Supermarktkasse (sog. „Cash-Back-Verfahren“) sind aufgrund der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 ZAG normierten Ausnahme kein Zahlungsdienst.

Das Zahlungsgeschäft ohne Kreditgewährung:​

Beim Zahlungsgeschäft geht es um die Übermittlung von Buchgeld mittels Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte (z.B. eine Kreditkarte). Dabei erbringt nur derjenige das Zahlungsgeschäft, der unmittelbar in den Transfer von Buchgeld, z.B. im Lastschriftverfahren als Zahl- oder Inkassostelle, eingebunden ist. Nicht ausreichend ist daher beispielsweise das bloße Einreichen eines Überweisungsträgers bei der Bank. Beim Zahlungsgeschäft ohne Kreditgewährung müssen die Konten des Zahlers gedeckt sein.

Das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung:

Das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung erfasst die Übermittlung von Buchgeld mittels Lastschrift, Überweisung und Zahlungskarte unter Gewährung eines Kredits. Praktischer Anwendungsbereich sind z.B. Gelddarlehen gemäß § 488 BGB, die im Zusammenhang mit einer Kreditkartenzahlung gewährt werden. Zahlungsinstituten ist die Kreditgewährung jedoch nur unter den bestimmten Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 ZAG erlaubt. So dürfen Kredite nur als Nebentätigkeit und ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausführung von Zahlungsvorgängen (hier die Übermittlung von Buchgeld) gewährt werden. Der Kreditvertrag darf eine Laufzeit von 12 Monaten nicht überschreiten und das Darlehen ist innerhalb von 12 Monaten vollständig zurückzuzahlen. Schließlich dürfen Kredite nicht aus Geldbeträgen gewährt werden, die das Zahlungsinstitut vorher für den Zweck der Ausführung eines Zahlungsvorgangs entgegengenommen hatte.

Das Akquisitionsgeschäft:

Die erste Alternative des Akquisitionsgeschäfts regelt die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten (zuvor Zahlungsauthentifizierungsgeschäft). Die zweite Alternative regelt den Fall der Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen. Es handelt sich dabei zum Beispiel um Dienstleistungen, die das Zahlen mit Zahlkarte an der Supermarkt- oder Kaufhauskasse sowie im Internet überhaupt erst möglich macht, indem der Acquirer den Zahlbetrag für den Händler beim Kartenemittenten einzieht.

Das Finanztransfergeschäft:

Auf eine einfache Formel gebracht, kann ein Zahlungsdienst schon dann vorliegen, wenn Geldbeträge entgegengenommen und anschließend an jemanden Dritten weitergeleitet werden. Damit ist das Finanztransfergeschäft für den Nichtfinanzsektor der bedeutendste Zahlungsdienst. Nicht betroffen sind Zahler und Zahlungsempfänger. Reguliert ist nur derjenige, der Geldbeträge vom Zahler annimmt und an den Zahlungsempfänger weiterleitet. Als Haupttätigkeit werden Finanztransferdienste von Unternehmen wie z.B. Western Union angeboten. Betroffen sind jedoch vor allem auch Unternehmen, die mit der Entgegennahme und Weiterleitung von Geldbeträgen lediglich eine Annextätigkeit zu einem bestimmten Geschäftsmodell aus dem Nichtfinanzsektor erbringen, d.h. wo der Finanztransfer nicht die Haupttätigkeit des Unternehmens darstellt (so z.B. bei der Onlineplattform „Lieferheld“ der Fall, die als Haupttätigkeit Essensbestellungen vermittelt und als zusätzliche Leistung die Bezahlung der Essen zur Weiterleitung an die Gastronomen entgegen nimmt). Das Vorliegen eines Zahlungsdienstes ist dann eine Frage des Einzelfalls.

Für die Erbringung des Finanztransfergeschäfts kommt es nicht darauf an, ob der Geldbetrag in bar, per Überweisung oder Verrechnung entgegen genommen wird. Entscheidend ist Entgegennahme ausschließlich zur Weiterleitung an eine dritte Person (Zahlungsempfänger) oder deren Vertreter. Unerheblich ist auch, ob der Dienstleister auf Anweisung des Zahlers oder des Zahlungsempfängers tätig wird. Die Weiterleitung des Geldbetrags (d.h. der Finanztransfer) muss ohne die Zuhilfenahme von Konten erfolgen, die auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers lauten und vom Dienstleister geführt werden (Zahlungskonto). Vielmehr ist der Transfer durch tatsächlichen Geldfluss oder durch Verrechnung vorzunehmen. Ein tatsächlicher Geldfluss erfolgt durch die Überbringung von Bargeld sowie durch Überweisung von einem Sammelkonto, das bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführt wird. Eine Verrechnung erfolgt z.B., indem der Dienstleister einen kooperierenden Dienstleister anweist, den Geldbetrag an den Zahlungsempfänger auszuzahlen und diese Auszahlung mit einem Finanztransfer in umgekehrter Richtung verrechnet wird.

Das Finanztransfergeschäft erbringen klassischerweise Unternehmen wie Western Union oder MoneyGram.

Der Tatbestand des Finanztransfergeschäfts kann zudem für Treuhänder relevant sein. Tankstellen, Kioske und sonstige Geschäfte erbringen regelmäßig das Finanztransfergeschäft als Agenten (§ 1 Abs. 9 ZAG) oder Auslagerungsunternehmen (§ 25b KWG), indem sie im Zusammenhang mit bestimmten Geschäftsmodellen (z.B. Barzahlen.de) im Namen eines dritten Unternehmens Geldbeträge von Kunden entgegen nehmen und weiterleiten.

Nicht das Finanztransfergeschäft erbringen indes laut BaFin und Gesetzesbegründung zum ZAG:

  • Steuerberater, die als Nebendienstleistung im Zusammenhang mit Lohnabrechnungen Zahlungen erbringen.
  • Inkassounternehmen, bei der Eintreibung zahlungsgestörter Forderungen
  • Die Entgegennahme sog. Nachnahmezahlungen durch den Paketboten im Versandverkauf.
  • Der gewerbsmäßige reine Bargeldtransport.

Die Beispiele für das Vorliegen und Nichtvorliegen des Finanztransfergeschäfts zeigen, wie weit der Anwendungsbereich der Zahlungsdienste in die Wirtschaft hineinreicht. Besonders Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor sollten daher – gegebenenfalls in Kooperation mit der BaFin – überprüfen, ob ihre Tätigkeiten möglicherweise vom Tatbestand des Finanztransfergeschäfts erfasst sind.

Der Zahlungsauslösedienst:

Ein Zahlungsauslösedienst ist ein Dienst, bei dem auf Veranlassung des Zahlungsdienstnutzers ein Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto ausgelöst wird. Zahlungsauslösedienste übermitteln Zahlungsaufträge i. S. d. § 675f Absatz 4 Satz 2 BGB. Die Übermittlung lediglich einer Autorisierungsanfrage genügt nicht.

Kontoinformationsdienste:

Kontoinformationsdienste sind Online-Dienste zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten des Zahlungsdienstnutzers bei einem oder mehreren anderen Zahlungsdienstleistern.

Erlaubnisfreie Tätigkeiten

§ 2 regelt die Ausnahmen und bestimmt, welche Tätigkeiten nicht als Zahlungsdienste gelten. Die in § 2 ZAG beschriebenen Tätigkeiten dürfen daher erlaubnisfrei erbracht werden. Bei den Ausnahmetatbeständen handelt es sich um gesetzliche Fiktionen und zum Teil um deklaratorische Klarstellungen. Konkret handelt es sich um:

  • Unmittelbare Bargeldzahlungen an eine andere Person
  • Zahlungsvorgänge über einen Handelsvertreter oder Zentralregulierer
  • Gewerbsmäßige Bargeldtransporte
  • Bargeldauszahlungen im Supermarkt (sog. „Cash-Back-Verfahren“)
  • Geldwechselgeschäfte in bar
  • Zahlungsvorgänge, denen ein Scheck, Wechsel, Reisescheck, Gutschein oder eine Postanweisung, jeweils in Papierform, zugrunde liegen
  • Zahlungsvorgänge innerhalb eines Zahlungs- oder Wertpapierabwicklungssystems
  • Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen
  • Zins- und Dividendenzahlungen von zugelassenen Instituten oder Kapitalverwaltungsgesellschaften
  • Technische Dienstleistungen zur Erbringung von Zahlungsdiensten
  • Zahlungssysteme in limitierten Netzen oder mit limitierter Produktpalette und Instrumente zu sozialen oder steuerlichen Zwecken
  • Zahlungsvorgänge bei elektronischen Kommunikationsnetzen/-diensten
  • Zahlungsvorgänge unter Zahlungsdienstleistern
  • Konzern-/verbundinterne Zahlungsvorgänge
  • Bargeldabhebungsdienste
  • Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit

Besonders praxisrelevant sind Zahlungsvorgänge mittels Karten innerhalb eines begrenzten Netzwerkes (sog. Verbundzahlsysteme).Solche Zahlungen stellen keinen Zahlungsdienst dar und es handelt sich bei ggf. auf solchen Karten gespeichertem Geld nicht um E-Geld ( § 1 Abs. 2 Satz 4 ZAG) . Beispiels sind insb. Kundenkarten einer Ladenkette, Tankkarten (z.B. die Essocard), Gutscheinkarten, die innerhalb eines Kaufhauses gelten (Shop-in-Shop) sowie Bezahlkarten in Essenskantinen, Ferienclubs, Sportstadien oder auf einem Universitätscampus. Auch sog. Verbundkarten, die für den öffentlichen Personennahverkehr ausgestellt werden und mit denen z.B. ein Fahrschein bezahlt werden kann, sind von der Ausnahme erfasst. Die Ausnahme für begrenzte Netzwerke eröffnet Händlern viele Möglichkeiten. Jedoch liegen in diesem Bereich erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Tätigkeiten nah beisammen. Vor dem Start eines neuen Geschäftsmodells ist daher eine genaue Prüfung erforderlich.

Ebenso hervorzuheben ist, dass Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsvertreter oder Zentralregulierer keine Zahlungsdienste sind. Dies gilt jedoch nur, wenn der Handelsvertreter/Zentralregulierer befugt ist, den Verkauf oder Kauf z.B. von Waren im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen. Dieser Ausnahmetatbestand wurde durch die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie gegenüber der Ersten Zahlungsdiensterichtlinie näher konkretisiert. Handelsvertreter und Zentralregulierer können die Bereichsausnahme nur dann für sich in Anspruch nehmen, wenn sie aufgrund einer Vereinbarung befugt sind, entweder ausschließlich im Namen des Zahlers oder ausschließlich im Namen des Zahlungsempfängers den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen auszuhandeln oder abzuschließen; nicht hingegen dann, wenn der Handelsvertreter in beiden Lagern steht.

Technische Dienstleistungen im Sinne der Ausnahme erbringt z.B. der von der Deutschen Kreditwirtschaft zugelassene technische Netzbetreiber im electronic cash-System, der vor allem für den Datentransport bei der Autorisierung des Zahlungsvorgangs sowie für die technische Systemsicherheit zuständig ist. Abzugrenzen ist der technische Netzbetreiber vom sog. kaufmännischen Netzbetreiber. Der kaufmännische Netzbetreiber erbringt neben den Diensten eines technischen Netzbetreibers auch alle sonstigen Servicedienste, die für einen Händler, der Kartenzahlung akzeptiert, erforderlich sind (z.B. Kundenbetreuung für ec-Terminals). Sobald der kaufmännische Netzbetreiber jedoch Kartenzahlungen über eigene Konten abwickelt, ist der Anwendungsbereich der Ausnahme für technische Dienstleistungen überschritten. Der kaufmännische Netzbetreiber erbringt dann das Akquisitionsgeschäft.

Sind Treuhänder Zahlungsdienstleister?

Durch die Annahme von Geldbeträgen zur Weiterleitung können auch Dienste von Treuhändern den Tatbestand des Finanztransfergeschäfts erfüllen. 

Auch im Rahmen einer treuhänderischen Tätigkeit ist die Entgegennahme und Weiterleitung von Geldbeträgen ein Akquisitionsgeschäft oder ein Finanztransfergeschäft. Das gilt auch dann, wenn der Treuhänder diese Leistung nur als Nebendienstleistung erbringt. Denn ein sogenanntes Nebendienstleistungsprivileg gibt es im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz nicht. Auch Inkassounternehmen betreiben häufig ein Akquisitions- oder Finanztransfergeschäft. Alleine die Beitreibung zahlungsgestörter Forderungen fällt nach derzeitiger Verwaltungspraxis der BaFin nicht unter die Regelungen des ZAG. Alle übrigen Tätigkeiten eines Inkassounternehmens im Hinblick auf das Beitreiben von Forderungen stellen einen Zahlungsdienst dar.

Des Weiteren kann auch das Factoring nach Ansicht der BaFin ein Finanztransfergeschäft darstellen. Obwohl das Factoring eigentlich nicht unter den Wortlaut fällt, weil die Forderungen, die vom Factor gegenüber dem Debitor eingetrieben werden, beim Factoring im Zeitpunkt der Geltendmachung der Forderung schon an den Factor abgetreten sind und er daher eigene Forderungen geltend macht, wird von der BaFin das Vorliegen eines Finanztransfergeschäfts in den Fällen angenommen, in denen die erbrachte Dienstleistung wirtschaftlich betrachtet auf die Zahlungsabwicklung und nicht auf die Finanzierung des Vertragspartners abzielt.

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