Partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen
Das partiarische Darlehen ist ein Beteiligungsdarlehen und damit eine Sonderform des Darlehens. Aus aufsichtsrechtlichen Gründen sind partiarische Darlehen regelmäßig als Nachrangdarlehen ausgestaltet, was bedeutet, dass die Forderungen der Darlehensgläubiger erst nach den „normalen“ Verbindlichkeiten des Unternehmens bedient werden. Der Darlehensgeber erhält bei einem partiarischen Darlehen für die Gewährung des Kapitals eine Beteiligung am Gewinn oder Umsatz des Unternehmen. Diese Beteiligung kann sich auf den Geschäftszweck beschränken, für welchen das Darlehen gewährt wurde oder die gesamte Unternehmenstätigkeit betreffen. Zusätzlich kann auch eine Festverzinsung vereinbart werden.
Von der stillen Beteiligung unterscheidet sich das partiarische Darlehen insbesondere dadurch, dass der Darlehensgeber nicht selbst am Unternehmen beteiligt ist. Er hat keinen Einfluss auf die Unternehmensgeschäfte. Auch eine Beteiligung des Darlehensgebers am Verlust des Unternehmens ist ausgeschlossen.
Seit der Umsetzung des Kleinanlegerschutzgesetzes handelt es sich auch bei partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen um Vermögensanlagen, für die grundsätzlich eine Prospektpflicht besteht. Besondere Ausnahmen bestehen für ein Angebot solcher Darlehen über eine Crowdfunding-Internetplattform. Für den Vertrieb ist eine Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) erforderlich.
Das partiarische Darlehen ist ein flexibles Anlagemodell, das dem Unternehmer die Möglichkeit bietet, Gelder aufzunehmen, ohne die Zügel aus der Hand geben zu müssen.
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