Rechtsanwalt Dr. Thomas Meschede

Rechtsgebiete

Kapitalanlagerecht
Urheberrecht

Sprachen

Englisch


Kontakt per E-Mail:

meschede(at)mzs-recht.de

Herr Dr. Meschede berät Investoren bei der Rückabwicklung fehlgeschlagener Kapitalanlagen. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt hierbei auf der Vertretung von Investoren, die sich an geschlossenen Fonds, insbesondere Immobilien-, Schiffs- und Medienfonds beteiligt haben. Zudem ist Herr
Dr. Meschede Ansprechpartner für Eigentümer von sog. „Schrottimmobilien“, die Ansprüche gegen die an der Veräußerung Beteiligten durchsetzen möchten. Ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt von Herrn Dr. Meschede stellt die Vertretung von Nutzern sog. „Musiktauschbörsen im Internet“ gegen Ansprüche der Musik-industrie dar. Neben seiner Anwaltstätigkeit ist Herr Dr. Meschede häufiger Referent im Bereich Kapitalanlagerecht.

Vita

Dr. Thomas Meschede, Jahrgang 1976, studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Saarbrücken und Köln mit wirtschaftsrechtlichen Schwerpunkt. Sein Referendariat absolvierte er in Köln und Sydney (Australien). Im Anschluss an sein Referendariat promovierte er an der Universität zu Köln auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Seiner Promotion widmete er dem Thema „Der Schutz digitaler Musik- und Filmwerke vor privater Vervielfältigung“. Herr Dr. Meschede ist seit Juli 2005 als angestellter Rechtsanwalt bei mzs Rechtsanwälte tätig. Den theoretischen Teil seiner Ausbildung zum „Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht“ hat Herr Dr. Meschede bereits erfolgreich abgeschlossen.

Publikationen

  • „Zu Schadensersatzansprüchen des Anlegers in Schrottimmobilien gegen die finanzierende Bank bei verbundenem Geschäft“, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 10.11.2009 (XI ZR 252/08), in: EWiR 2010, S. 329 f.

  • „Keine Chance gegen Schmähungen im Web?“, Interview in: Ärzte Zeitung Heft 50/2009, S. 11
  • „Verbliebener Anwendungsbereich der Privatkopieschranke auf Urheberrechtswerke als Grundlage für pauschale Urheberabgaben“, Aufsatz in: Kommunikation & Recht 2008, S. 585 ff.
  • „Urheberrechtsreform: Tauschbörsen werden intensiv überwacht“, Interview mit: FOCUS online, 21.12.2007

  • „Beraterhaftung: Eine Dokumentation ist aus Beweiszwecken unverzichtbar“, Interview in: Fondszeitung Heft 19/2007
  • „Bankenhaftung bei Täuschung des Vermittlers über Höhe der Mietpoolausschüttungen“, Anmerkung zu OLG Brandenburg, Urteil vom 7.11.2007 (3 U 49/06), in: IMR 2007, S. 406
  • „Grenze für Nachschusspflicht ist bei Publikumsgesellschaften zuvor festzulegen“, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 23.01.2006 (II ZR 306/04), in: IMR online

  • „EuGH lässt viele Fragen offen“, Beitrag in: Immobilien Manager Heft 1-2/2006, S. 54 f.
  • „Recht zum Haustürwiderruf unabhängig von Zurechnung der Haustürsituation zum Unternehmer“, Anmerkung zu BGH, Urteile vom 14.2.2006 (XI ZR 255/04) und vom 12.12.2005 (II ZR 327/04), in: ZfIR 2006, S. 546 f.
  • „Schadensersatzanspruch eines Erwerbers einer sog. Schrottimmobilie gegenüber der finanzierenden Bank aufgrund nicht ordnungsgemäßer Belehrung über das Haustürwiderrufsrecht“, Anmerkung zu OLG Bremen, Urteil vom 2.3.2006 (2 U 20/02), in: ZfIR 2006, S. 299 f.
  • „Immobilienkaufvertrag vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen: Kein Schadensersatzanspruch des Erwerbers einer sog. Schrottimmobilie gegenüber der finanzierenden Bank wegen nicht ordnungsgemäßer Belehrung“, Anmerkung zu KG, Urteil vom 8.11.2005 (4 U 175/04), in:
    ZfIR 2006, S. 141
  • „Der Schutz digitaler Musik- und Filmwerke vor privater Vervielfältigung nach den zwei Gesetzen zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“, Diss., Universität Köln 2007