Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mediatorin (DAA)
Kapitalanlagerecht
Verbraucherkreditrecht
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Sie erreichen RA'in Sommermeyer über ihr Sekretariat Frau Behrens und Frau Adams.
Oder direkt per E-Mail: sommermeyer(at)mzs-recht.de
Frau Sommermeyer berät Investoren bei der Rückabwicklung fehlgeschlagener Kapitalanlagen. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt hierbei auf der Vertretung von Investoren, die sich an geschlossenen Fonds, insbesondere Immobilien- und Lebensversicherungsfonds, beteiligt haben. Zudem vertritt Frau Sommermeyer Investoren, die Zertifikate erworben haben und Ansprüche gegen die an dem Erwerb Beteiligten durchsetzen möchten.
Stefanie Sommermeyer, Jahrgang 1973, studierte Rechtswissenschaften an der Universität zu Kiel. Ihr Referendariat absolvierte sie in Kleve. Frau Sommermeyer ist seit 2006 als Rechtsanwältin zugelassen und war zunächst in einer mittelständischen Kanzlei im Bereich Verbraucherkreditrecht tätig. Seit 2010 ist Frau Sommermeyer angestellte Rechtsanwältin bei mzs Rechtsanwälte. Seit Mai 2012 führt Frau Sommermeyer den Titel „Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht“. Diese Zusatzqualifikation wurde von der Bundesrechtsanwaltskammer Anfang 2008 zum Nachweis von besonderen Kenntnissen und Erfahrungen in diesen Rechtsgebieten eingeführt. Im Juli 2016 erwarb Frau Sommermeyer die Zusatzqualifikation zur Mediatiorin (DAA).
Deutscher Anwaltverein (ARGE Bank- und Kapitalmarktrecht)
Düsseldorfer Anwaltverein
* angestellte/r Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
"Aufklärungspflicht von Anlagevermittler und -berater über Vertriebsprovisionen von über 15% des einzubringenden Kapitals unter Einbeziehung des Agio",
EWiR - Urteilsanmerkung zu BGH, Urteil vom 19.10.2017 (III ZR 565/16), in: EWiR 2018, 79 f.
Autorin: Stefanie Sommermeyer
„Zur Wirksamkeit einer Sammel-Widerrufsbelehrung“,
EWiR-Urteilsanmerkung zu
OLG München, Urteil vom 09.11.2015, 19 U 4833/14
März 2016
Autor: Stefanie Sommermeyer/Arne Podewils
„Kein Entreicherungseinwand der Versicherung bezüglich Steuervorteile und Abschluss-/Verwaltungskosten bei Rückabwicklung nach Widerspruch“,
EWiR-Urteilsanmerkung zu
OLG Köln, Urteil vom 15.08.2014, 20 U 39/14
März 2015
Autor: Stefanie Sommermeyer/Martin Fink