Beitragserhöhung der PKV zurückfordern: Aktuelle Urteile geben Versicherten recht

Viele Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung sind unwirksam. Dies liegt häufig daran, dass dem Versicherten die maßgeblichen Gründe für die Beitragserhöhung nicht hinreichend von der Versicherung mitgeteilt wurden.

Tausenden von Versicherten stehen daher Rückforderungsansprüche gegen ihre Versicherung zu. Teilweise können die Beiträge noch bis zu 10 Jahre nach der Erhöhung zurückgefordert werden. Mehrere Urteile aus den vergangenen Monaten gaben den Kunden zuletzt Recht.

Beitragserhöhung muss hinreichend begründet werden

 

Nach § 203 Abs. 5 VVG wird die Neufestsetzung der Prämie zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Der Zweck dieser Regelung wird überwiegend darin erblickt, dass dem Versicherungsnehmer anhand der vom Versicherer mitzuteilenden Gründe eine zumindest überschlägige Prüfung der Plausibilität der Prämienerhöhung ermöglicht werden soll.

Versicherungen nehmen es leider häufig nicht so genau

Leider stellen wir in unserer alltäglichen Arbeit häufig fest, dass viele Versicherungen dieses Begründungserfordernis nicht allzu ernst nehmen und sich mit abstrakten formelhaften Ausführungen begnügen. Dies ist jedoch nicht ausreichend. Die Begründung muss sich auf die konkrete Neufestsetzung beziehen und den Versicherungsnehmer mindestens in die Lage versetzen, die Prämienerhöhung anhand der Angaben des Versicherers den gesetzlichen Voraussetzungen für die Prämienanpassung zuzuordnen.

Zahlreiche Gerichte sprechen Kunden Anspruch auf Rückforderung zu

Aufgrund unzureichender Information über die maßgeblichen Gründe der Beitragserhöhung haben inzwischen mehrere Gerichte den Versicherten einen Anspruch auf Rückzahlung unberechtigter Beitragserhöhungen zugesprochen. So verurteilte das Oberlandesgericht Köln dieses Jahr bereits sowohl die AXA (Az. 9 U 138/19) als auch die DKV (Az. 9 U 227/19).  Im April 2020 verurteilte das Landgericht Frankfurt a.M. die Barmenia (Az. 2-23 O 198/19). 

Privat-Versicherte sollten sich von Fachanwalt für Versicherungsrecht beraten lassen

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