mzs Rechtsanwälte erstreiten rechtskräftiges Urteil des OLG München gegen Vermittler von Goldkaufverträgen

von Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, 

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil aus Juni 2023 die Berufung eines Anlagevermittlers gegen ein Urteil des Landgerichts auf Zahlung von Schadensersatz an eine Anlegerin in Höhe von € 34.222,00 zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Haftpflichtversicherung des Vermittlers hat die Schadensersatzleistung nebst Verzinsung daraufhin bereits gezahlt. Im Anschluss an dieses Urteil konnten zahlreiche weitere Anleger ebenfalls rechtskräftige Urteile gegen den Vermittler erstreiten. Zudem sind zwischenzeitlich eine Reihe von Vergleichsvereinbarungen mit dem Anlagevermittler geschlossen worden.

Das Landgericht sowie das Oberlandesgericht kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Vermittler im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung der Plausibilität des Anlagemodells hätte feststellen können, dass ein Eigentumserwerb an dem für die Kunden erworbenen Edelmetall in der Variante der Einlagerung aus rechtlichen Gründen von Anfang an nicht möglich war. Darauf hätten die Kunden zwingend hingewiesen werden müssen, was unstreitig aber nicht geschehen war. Zwar mag von einem Anlagevermittler ohne juristische Fachkenntnisse nicht erwartet werden können, dass er mit den Anforderungen an einen Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen gemäß §§ 929 ff. BGB im Einzelnen vertraut ist. Allerdings hätte dem Vermittler gleichwohl bei Lektüre der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu der er im Rahmen der gebotenen Plausibilitätsprüfung verpflichtet war, ins Auge springen müssen, dass ein Eigentumserwerb in der Variante, in der das von den Kunden bestellte Edelmetall nicht an diese ausgehändigt werden sollte, nicht möglich war, so das Oberlandesgericht München in seinem Urteil.

Aufgrund des Umstandes, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in diesem für die Kunden zentralen Punkt unstimmig waren, hätte der Vermittler Interessenten entweder von vornherein von dem Anlagemodell abraten oder aber eine unabhängige fachkundige juristische Bewertung zu der Frage einholen müssen, ob ein Eigentumserwerb der Kunden in der Variante der Einlagerung des Edelmetalls nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einlagerungspraxis möglich war. Spätestens eine solche hätte den erläuterten Plausibilitätsmangel aufgedeckt, auf den der Vermittler die Anlegerin hätte hinweisen und von dem Anlagemodell  abraten müssen.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei mzs Rechtsanwälte, freut sich über diesen Erfolg: „Zahlreiche Anleger des betrügerischen Goldhandelsunternehmens erhalten in Folge des OLG-Urteils den erlittenen Schaden vollständig erstattet. Dies erfüllt mich mit großer Genugtuung und bestätigt, dass sich Akribie und Beharrlichkeit in Fällen betrügerischer Kapitalanlagen mitunter durchaus auszahlen.“

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