von Dr. Thomas Meschede
Leider ist es inzwischen ein Massenphänomen: Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hatte ein Refinanzierungsdarlehen für einen Förderkredit gegenüber der durchleitenden Bank („Hausbank“) Jahre nach Vertragsschluss wegen eines „förderschädlichen Vorhabenbeginns vor Antragstellung“ gekündigt. In der Folge erklärte die Hausbank unserer Mandanten die Kündigung des Förderkredits. Diesen drohte in der Folge ein großer finanzieller Verlust. Neben dem Wegfall des von der KfW in Aussicht gestellten Tilgungszuschusses drohte ihnen ein hoher Zinsschaden, da sie eine Umfinanzierung zu einem – deutlich – höheren Zinssatz hätten abschließen müssen. Überdies verlangte die KfW die Zahlung eines Zinszuschlags für die Zeit von der Auszahlung bis zur Kündigung in Höhe eines fünfstelligen Betrages, den die Hausbank von den Kreditnehmern erstattet verlangte.
Wir wiesen die Kündigung als unberechtigt zurück
Nach Mandatierung unserer Kanzlei widersprachen wir der Kündigung des Kredits durch die durchleitende Hausbank, da diese unberechtigt erfolgte. Wir wiesen nach, dass dem für die Bank tätigen Finanzierungsberater die förderschädliche notarielle Beurkundung des Immobilien-Kaufvertrages bereits vor dem Abschluss des Darlehensvertrages bekannt geworden war. Damit war der Bank der von ihr vorgetragene Kündigungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung bekannt. Dies führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit der erklärten Kündigung.
Bank lenkt daraufhin ein
Die Bank lenkte daraufhin außergerichtlich ein und nahm die Kündigung zurück. Der Förderkredit wird zu den ursprünglichen Konditionen fortgeführt.
