Katrin Bönisch, 25.09.2026
Viele Unternehmen, die mit der ZAG-Erlaubnispflicht konfrontiert werden, stellen dieselbe Frage: „Muss das wirklich sein?“ Verständlich, denn ein Bafin-Erlaubnisverfahren dauert 12 bis 18 Monate, kann eine sechsstellige Summe kosten und bindet interne Ressourcen über einen langen Zeitraum.
Die erste gute Nachricht: Nicht immer braucht es eine Bafin-Erlaubnis, denn das ZAG kennt mehrere gesetzliche Ausnahmen.
Die zweite gute Nachricht: Selbst, wenn keine Ausnahme greift, lässt sich das Geschäftsmodell mit unserer fachlichen Hilfe in vielen Fällen so anpassen, dass keine Erlaubnispflicht entsteht. Die Änderungen sind oft kleiner, als man zunächst denkt.
Dieser Beitrag zeigt, welche Wege legal möglich sind und wo die Grenzen liegen.
Drei gesetzliche Ausnahmen, die in der Praxis relevant sind
1. Die Handelsvertreterausnahme
Wer im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers handelt und dabei über echten Verhandlungs- oder Abschlussspielraum verfügt, fällt nicht unter das ZAG. Der entscheidende Begriff ist „echter Spielraum“: Die Ausnahme gilt nur, wenn das Unternehmen tatsächlich Konditionen aushandeln oder Verträge abschließen kann. Das gilt nicht, wenn das Unternehmen lediglich Zahlungen technisch weiterleitet und es dabei lediglich formal als „Vertreter“ bezeichnet wird.
In der Praxis scheitert die Ausnahme häufig daran, dass der Verhandlungsspielraum auf dem Papier steht, im tatsächlichen Ablauf aber nicht vorhanden ist.
Das heißt: Plattformen, die Zahlungen zwischen Käufern und Verkäufern bündeln, ohne inhaltlichen Einfluss auf die Transaktion zu haben, können sich in der Regel nicht auf diese Ausnahme berufen.
2. Die Ausnahme für begrenzte Netze
Zahlungsinstrumente, die nur bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen oder für einen begrenzten Warenkreis eingesetzt werden können, sind vom ZAG ausgenommen. Klassische Beispiele dafür sind Kundenkarten einer Ladenkette, mit denen in den einzelnen Filialen der Ladenkette eingekauft werden kann oder auch Tankkarten.
Die Ausnahme hat allerdings enge Grenzen. Entscheidend ist, dass das Netz tatsächlich begrenzt ist, nicht nur formal. Eine Karte, die bei hunderten Partnern einlösbar ist oder über eine App auch außerhalb des ursprünglichen Kontexts genutzt werden kann, verlässt den Bereich der Ausnahme. Die Bafin prüft das Gesamtbild, nicht die vertragliche Bezeichnung.
Ab einem jährlichen Transaktionsvolumen von einer Million Euro ist zudem eine Meldepflicht gegenüber der Bafin zu beachten.
3. Die Ausnahme für technische Dienstleister
Wer rein infrastrukturell tätig ist und zu keinem Zeitpunkt in den Besitz der zu übertragenden Gelder gelangt, erbringt keinen Zahlungsdienst im Sinne des ZAG. Typische Beispiele dafür sind Anbieter von Zahlungsterminals, Betreiber technischer Schnittstellen oder auch Datenprozessoren im Hintergrund einer Zahlungstransaktion.
Aber auch hier kommt es auf die Details an: Diese Ausnahme greift nämlich nicht, wenn das Unternehmen auch nur zeitweise wirtschaftliche Kontrolle über die Gelder ausübt. Ausnahme oder nicht ist erneut auch eine Frage des tatsächlichen Ablaufs, nicht nur der vertraglichen Gestaltung.
Konkret bedeutet das: Wer Gelder auf eigene Konten einzieht und anschließend weiterleitet, ist kein technischer Dienstleister im Sinne dieser Ausnahme, unabhängig davon, wie der Vertrag formuliert ist.
Umstrukturierung: Wenn keine Ausnahme des ZAG greift
Greift keine der gesetzlichen Ausnahmen, bedeutet das nicht automatisch, dass eine Erlaubnis beantragt werden muss. Viele Geschäftsmodelle lassen sich durch gezielte Anpassungen so strukturieren, dass keine Erlaubnispflicht entsteht.
Typische Ansätze:
Verlagerung der Zahlungsabwicklung auf einen lizenzierten Zahlungsdienstleister
Statt Zahlungen selbst entgegenzunehmen und weiterzuleiten, integriert das Unternehmen einen bereits lizenzierten Anbieter in den Zahlungsfluss. Das Unternehmen selbst berührt die Gelder nie. Dieser Ansatz ist bei Marktplätzen und Plattformen häufig möglich und verändert das Nutzererlebnis oft kaum.
Anpassung der Vertragsstruktur
In manchen Fällen entsteht die Erlaubnispflicht durch die Art, wie Verträge zwischen den Beteiligten geschlossen sind. Eine Änderung der Vertragsstruktur (wer mit wem kontrahiert, wer Gläubiger und wer Schuldner ist) kann die Zahlungsströme so orchestrieren, dass kein erlaubnispflichtiger Tatbestand mehr erfüllt ist.
Nutzung der Handelsvertreterstruktur mit echtem Spielraum
Wenn das Unternehmen bereit ist, seiner Rolle im Zahlungsfluss tatsächlich als Handelsvertreter Substanz zu geben, braucht es echte Verhandlungsmacht oder echten Abschlussspielraum. Nur so kann die Handelsvertreterausnahme tragfähig angewendet werden. Das erfordert eine Anpassung sowohl der Vertragsgestaltung als auch der tatsächlichen Abläufe.
Wichtig: Eine Umstrukturierung, die nur auf dem Papier existiert, schützt nicht. Die Bafin bewertet das Geschäftsmodell so, wie es tatsächlich funktioniert. Wer die Ausnahme nur formal herbeiführt, ohne die tatsächlichen Abläufe anzupassen, riskiert dieselben Konsequenzen wie ein Betrieb ohne Erlaubnis.
Ob eine Ausnahme tatsächlich greift und wie eine Umstrukturierung rechtssicher aussieht, lässt sich nicht aus dem Gesetzestext ableiten. Das ZAG ist auslegungsbedürftig, und die Bafin bewertet Geschäftsmodelle nach Maßstäben, die sich nur aus der Praxis erschließen. Genau das ist der Punkt, an dem allgemeine Rechtskenntnisse nicht ausreichen.
Bafin-Erlaubnis: Was legal möglich ist und was nicht
Die Grenze zwischen zulässiger Gestaltung und unzulässiger Umgehung ist im ZAG eine Frage der tatsächlichen Substanz, nicht der Kreativität.
Zulässig ist jede Strukturierung, die dazu führt, dass ein erlaubnispflichtiger Tatbestand tatsächlich nicht erfüllt ist. Das kann durch Verlagerung von Zahlungsströmen, Anpassung von Vertragsstrukturen oder Integration eines lizenzierten Dienstleisters erreicht werden.
Unzulässig ist jede Gestaltung, die den Tatbestand nur formal umgeht, während das Geschäftsmodell in der Sache unverändert bleibt. Die BaFin stellt insoweit eine wirtschaftliche Betrachtung an.
Glauben Sie uns: Die Bafin prüft den Ablauf, nicht nur den Vertrag.
Häufige Fragen zum Umgehen der Bafin-Erlaubnis
Kann ich mein Geschäftsmodell einfach als „technischen Dienst“ bezeichnen, um die Erlaubnispflicht zu vermeiden?
Nein. Die Bafin bewertet, wie das Modell tatsächlich funktioniert. Wer Gelder entgegennimmt und weiterleitet, erbringt einen Zahlungsdienst, unabhängig davon, wie die Tätigkeit vertraglich bezeichnet wird.
Wie aufwendig ist eine Umstrukturierung?
Das hängt vom Geschäftsmodell ab. In manchen Fällen reicht eine Anpassung der Vertragsstruktur. In anderen Fällen müssen Zahlungsströme und technische Abläufe geändert werden. Eine erste Einschätzung lässt sich oft in einem kurzen Gespräch klären.
Was passiert, wenn ich mein Modell umstrukturiere, ohne das prüfen zu lassen?
Eine Umstrukturierung, die auf einer Fehleinschätzung beruht, schützt nicht vor aufsichtsrechtlichen Konsequenzen. Wer glaubt, die Erlaubnispflicht vermieden zu haben, aber tatsächlich noch einen erlaubnispflichtigen Tatbestand erfüllt, operiert weiterhin ohne Erlaubnis.
Lohnt sich die Prüfung auch, wenn ich noch nicht sicher bin, ob mein Modell überhaupt betroffen ist?
Ja. Eine frühe Prüfung ist in der Regel günstiger als eine nachträgliche Reaktion. Und sie eröffnet Gestaltungsspielräume, die nach einer Bafin-Anfrage nicht mehr bestehen.
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Wie mzs Rechtsanwälte helfen
mzs Rechtsanwälte ist eine Fachkanzlei für Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht mit besonderem Schwerpunkt im Zahlungsdiensteaufsichtsrecht. Wir prüfen zunächst, ob Ihr Geschäftsmodell tatsächlich erlaubnispflichtig ist und ob eine Umstrukturierung möglich ist, die den Erlaubnisaufwand vermeidet. Erst wenn das ausgeschlossen ist, begleiten wir das Erlaubnisverfahren von der Antragsvorbereitung bis zur Bafin-Kommunikation.
Rechtsanwalt Gustav Meyer zu Schwabedissen sowie die Kanzlei wurden vom US-Verlag „Best Lawyers“ in Zusammenarbeit mit dem Handelsblatt durchgehend in die Liste der „Besten Anwälte Deutschlands“ im Bereich Kapitalmarktrecht aufgenommen (2016–2026).
Kostenlose Bafin-Sprechstunde Jeden Mittwoch, 9–11 Uhr, per Telefon oder Videocall, kostenfrei und unverbindlich.
Ob Ihr Modell unter eine Ausnahme fällt, ob eine Umstrukturierung möglich ist oder ob ein Erlaubnisverfahren unumgänglich ist: Das lässt sich oft in einem ersten Gespräch eingrenzen. Ihr Steuerberater oder Hausanwalt kann das nicht zuverlässig beurteilen. Wir schon.
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