Trotz BGH-Urteil: Keine ZAG-Entwarnung für Treuhänder

Katrin Bönisch, 02.06.2026

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21. April 2026 (XI ZR 232/23) eine viel beachtete Entscheidung zur Haftung von Treuhändern getroffen. Tatsächlich hat der BGH damit jedoch im Wesentlichen seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt. Wer das Urteil als Freibrief für erlaubnisfreie Zahlungsabwicklungen oder einen weniger strengen Umgang mit geldwäscherechtlichen Pflichten (miss)versteht, greift zu kurz.

Denn der BGH hat gerade nicht entschieden, dass Verstöße von Treuhändern gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) oder das Geldwäschegesetz (GwG) generell folgenlos bleiben. Ebenso wenig hat der BGH festgestellt, dass § 10 ZAG kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist. Diese Frage hat der Senat ausdrücklich offengelassen. Dass die Vorschriften des GwG keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen, entspricht hingegen bereits seit 2008 der ständigen Rechtsprechung.

Der Sachverhalt des BGH-Urteils

Eine Steuerberatungsgesellschaft war als Treuhänderin in die Abwicklung eines Vertrags über die Lieferung von Einmalhandschuhen während der Corona-Pandemie eingebunden. Das Oberlandesgericht Hamburg war davon ausgegangen, dass die Gesellschaft ohne die erforderliche ZAG-Erlaubnis tätig geworden sei und geldwäscherechtliche Pflichten verletzt habe. Unstreitig hatte die Treuhänderin die Zahlung jedoch exakt entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen und den Weisungen der Vertragsparteien weitergeleitet.

Der von der Käuferin geltend gemachte Schaden beruhte nicht auf einer Fehlüberweisung, einer Veruntreuung oder einem sonstigen Fehler bei der Zahlungsabwicklung. Ursache des Schadens waren vielmehr das Scheitern des zugrunde liegenden Liefergeschäfts sowie das von der Käuferin übernommene Vorleistungsrisiko.

Die Bewertung des BGH

Vor diesem Hintergrund verneinte der BGH eine Haftung der Treuhänderin nach § 823 Abs. 2 BGB. Der geltend gemachte Schaden falle nicht in den Schutzbereich des § 10 ZAG – auch nicht, soweit die Vorschrift die Einhaltung geldwäscherechtlicher Anforderungen sicherstellen solle. Die Vorschriften des GwG dienten dem Schutz der Integrität des Finanzsystems sowie der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, nicht jedoch dem Schutz individueller Vermögensinteressen einzelner Marktteilnehmer.

Der BGH hat also lediglich seine bisherige Rechtsprechung auch auf die Neufassung der geldwäscherechtlichen Sorgfalts-, Identifizierungs- und Meldepflichten nach §§ 10 ff., 43 GwG angewandt.

Unsere Analyse

Die Entscheidung bedeutet jedoch keineswegs, dass Treuhänder ohne ZAG-Erlaubnis risikolos agieren können. Wer erlaubnispflichtige Zahlungsdienste ohne BaFin-Erlaubnis erbringt oder gegen geldwäscherechtliche Vorschriften verstößt, setzt sich weiterhin erheblichen aufsichtsrechtlichen Risiken aus – von Untersagungsverfügungen und Abwicklungsanordnungen über Bußgelder bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen.

Die Entscheidung beantwortet nicht die Frage, ob ein Treuhandmodell aufsichtsrechtlich zulässig ist. Sie beantwortet lediglich die Frage, ob aus einem möglichen Verstoß gegen ZAG- oder GwG-Vorgaben im konkreten Fall ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch folgt. Die Botschaft für die Praxis lautet daher nicht „Keine Haftung trotz ZAG- oder GwG-Verstoß“, sondern: „Nicht jede aufsichtsrechtliche Pflichtverletzung begründet zugleich eine zivilrechtliche Ersatzpflicht“. An den aufsichtsrechtlichen Anforderungen selbst ändert das Urteil nichts.

Was müssen Betroffene beachten

Für Treuhänder, Escrow-Anbieter und andere Zahlungsabwickler bleiben daher die entscheidenden Fragen unverändert: Ist das Geschäftsmodell erlaubnispflichtig? Liegt eine tragfähige ZAG-Struktur vor? Werden die Anforderungen des Geldwäschegesetzes eingehalten? Genau auf diese Fragen gibt das Urteil keine neue Antwort.

Kostenlose BaFin-Sprechstunde

Sie haben Fragen?

Nutzen Sie unsere kostenlose BaFin-Sprechstunde für alle Themen rund um die BaFin.

  • Jeden Mittwoch zwischen 9 und 11 Uhr
  • Per Telefon oder Videocall
  • kostenfrei und unverbindlich
  • Erstberatung zu allen „BaFin-Themen“

Telefon: +49 211 690020

E-Mail: info@mzs-recht.de

In dringenden Fällen nutzen Sie unseren BaFin-Notruf für rechtlichen Beistand.

Ausgezeichnete Anwälte
mzs Rechtsanwälte

mzs Rechtsanwälte vereidigter Buchprüfer Meyer zu Schwabedissen und Partner mbB ist eine Kanzlei für Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht. Innerhalb dieses Tätigkeitsbereichs verfolgen wir einen umfassenden Beratungsansatz: Wir vertreten alle Marktteilnehmer zu allen Rechtsfragen, die mit der Strukturierung und dem Vertrieb von Finanz- und Versicherungsprodukten zu tun haben. Gerade dadurch, dass wir die Perspektiven der verschiedenen Marktteilnehmer kennen, können wir unseren Mandanten eine besonders fachkundige Beratung bieten. Der Einsatz von jeweils für die konkrete Aufgabenstellung optimal ausgewählten Anwälten gewährleistet dabei eine effiziente und kompetente Verwirklichung von deren Zielen.

Empfohlene Experten
Erfahrungen & Bewertungen zu mzs Rechtsanwälte

© mzs Rechtsanwälte 2026