von Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht,
In unserem Kanzleialltag haben wir immer wieder mit Fällen zu tun, in denen es zu der irrtümlichen Überweisung von Geldern an falsche Empfänger gekommen ist. Dies kann die unterschiedlichsten Gründe haben: ein Zahlendreher, eine veraltete IBAN oder eine Verwechslung. Leider steht man dann zunächst vor dem Problem, dass die eigene Bank die Überweisung ausführt und sie nicht mehr zurückholen kann. Und eine Haftung der Bank scheidet aus, denn seit dem Jahre 2009 sind Banken nicht mehr dazu verpflichtet, bei Überweisungen den Namen des Zahlungsempfängers mit der Kundenkennung abzugleichen (sog. Kontonummer-Namens-Abgleich).
Kürzlich hatten wir einen besonderen Fall, bei dem wir für unsere Mandantin, ein größeres Unternehmen mit mehreren hundert Mitarbeitern, einen fehlüberwiesenen Betrag in Höhe von mehreren hunderttausend Euro erfolgreich zurückholen konnten. Voraussetzung hierfür war der erfolgreiche Antrag auf Pfändung des Kontoguthabens beim irrtümlichen Empfänger in Vollziehung eines sog. Arrests.
Was war geschehen?
In der Buchhaltung unserer Mandantin war die veraltete IBAN eines Dienstleisters vermerkt. Nachdem eine Rechnung dieses Dienstleisters über einen mittleren sechsstelligen Betrag einging, hat eine Mitarbeiterin des Unternehmens den Rechnungsbetrag sodann an die veraltete IBAN des Dienstleisters überwiesen. Die Empfängerbank hatte die IBAN jedoch zwischenzeitlich an einen anderen Kunden der Bank neu vergeben. Die Überweisung ging folglich auf dem Konto dieses Kunden, einer Privatperson, ein. Er durfte sich zunächst über einen unerwarteten Geldsegen freuen.
Eigene Rückholversuche der Mandantin schlugen fehl
Unsere Mandantin versuchte den Betrag zunächst selbst zurückzuholen, in dem es die eigene Hausbank zur Rückbuchung aufforderte. Eine solche war aber nicht möglich, da die Bank keinen Zugriff mehr auf den fehlüberwiesenen Betrag hatte. Das Kreditinstitut konnte bei der Empfängerbank lediglich nach einer Rücküberweisung anfragen. Die Empfängerbank hatte ihren Kunden als (versehentlichen) Zahlungsempfänger sodann kontaktiert und eine Rückzahlung angefragt. Dieser verweigerte die Rückzahlung jedoch, woraufhin die Empfängerbank der Hausbank unserer Mandantin den Namen und die Anschrift des Zahlungsempfängers mitteilte.
Unsere Mandantin forderte den Empfänger sodann selbst noch einmal zur Erstattung des fehlüberwiesenen Betrages auf. Leider vergeblich. Der Empfänger meldete sich schlicht nicht.
Wir beantragen einen Arrestbefehl
Unsere Mandantin wandte sich sodann mit der Bitte um Unterstützung an uns. Wir reichten umgehend einen Antrag auf Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen des Zahlungsempfängers beim zuständigen Landgericht ein. Zudem beantragten wir die umgehende Vollziehung durch Pfändung des Guthabens des Empfängers auf dessen Bankkonto. Den hierfür notwendigen Arrestgrund, nämlich die Gefahr, dass die Vollstreckung eines Urteils auf Erstattung des fehlüberwiesenen Betrages vereitelt oder wesentlich erschwert wird, haben wir insbesondere damit begründet, dass der Empfänger den fehlüberwiesenen Betrag seit mehreren Wochen nicht zurückgezahlt hat, obwohl er von seiner Hausbank und unserer Mandantin mehrfach zur Rückzahlung aufgefordert worden war. Zudem handelte es sich mit mehreren hunderttausend Euro um einen ungewöhnlich hohen Betrag.
Landgericht gibt Antrag statt, woraufhin der fehlüberwiesene Betrag gepfändet wurde und der Empfänger einlenkt
Unser Antrag war erfolgreich. Das Landgericht erließ den beantragten Arrestbefehl und ordnete die Pfändung des Kontoguthabens des Empfängers in Höhe des fehlüberwiesenen mittleren sechsstelligen Betrages an.
Nachdem wir den Arrestbefehl über den Gerichtsvollzieher an die Bank des Empfängers zustellen ließen, sperrte diese das Konto und ließ den Empfänger nicht mehr über das Guthaben verfügen. Erfreulicherweise war noch der volle fehlüberwiesene Betrag auf dem Konto vorhanden.
Der Empfänger gab nun klein bei und wies seine Bank dazu an, den vollen Betrag der Fehlüberweisung an unsere Mandantin zu erstatten, was dann auch geschah.
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