Katrin Bönisch, 07.10.2026
ZAG, WpIG, KWG oder KAGB: Welche Bafin-Erlaubnis braucht mein Geschäftsmodell?
Mit Ihrem Geschäftsmodell bewegen Sie Geld: Sie nehmen es entgegen, leiten es weiter, halten oder verwalten es für andere oder vermitteln Zugang dazu. Damit sind Sie im regulierten Bereich. Die Frage ist aber: Unter welches Gesetz fällt Ihr Business?
Im deutschen Finanzaufsichtsrecht gibt es vier zentrale Erlaubnisgesetze, die für Unternehmen außerhalb des klassischen Bankensektors relevant sind:
- Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) für Zahlungsdienste und E-Geld
- Das Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) für Wertpapierdienstleistungen
- Das Kreditwesengesetz (KWG) für Bankgeschäfte
- Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) für gepoolte Investitionen von Kundengeldern
Alle vier verlangen eine Erlaubnis der Bafin, bevor die Tätigkeit aufgenommen wird. Alle vier kennen erhebliche Konsequenzen bei einem Betrieb ohne Erlaubnis. Und alle vier erfassen Geschäftsmodelle, die sich mitunter selbst nicht als regulierte Dienstleister verstehen.
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Was regelt das ZAG?
Das ZAG erfasst Unternehmen, die gewerbsmäßig Zahlungsdienste erbringen oder E-Geld ausgeben.
Beispiele für erlaubnispflichtige Tätigkeiten sind hier:
Zahlungsdienste (§ 1 Abs. 1 ZAG):
- Finanztransfergeschäft: Entgegennahme von Geldbeträgen nur zur Übermittlung an einen Zahlungsempfänger, ohne dass ein Zahlungskonto auf den Namen des Zahlers oder Empfängers eingerichtet wird
- Zahlungsgeschäft: Ausführung von Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen
- Zahlungsauslösedienste
E-Geld-Geschäft (§ 1 Abs. 2 ZAG):
- Ausgabe von elektronischem Geld, also elektronisch gespeicherten Geldwerten, die gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgegeben werden und von Dritten als Zahlungsmittel akzeptiert werden.
Typische Unternehmen, die unter das ZAG fallen:
- Online-Marktplätze und Buchungsportale, die Zahlungen bündeln und weiterleiten
- Lieferdienste, die Bestellbeträge einziehen und an Händler auszahlen
- Treuhänder und Escrow-Anbieter
- Plattformen mit Wallet- oder Prepaid-Funktionen
Maßgeblich ist die Rolle im Zahlungsfluss, nicht die Bezeichnung des Geschäftsmodells.
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Was regelt das WpIG?
Das WpIG gilt für Unternehmen, die gewerbsmäßig Wertpapierdienstleistungen erbringen. Die Erlaubnispflicht ergibt sich aus § 15 WpIG, die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten sind in § 2 WpiG definiert.
Beispiele für erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach WpIG:
- Anlagevermittlung: Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten
- Anlageberatung: Abgabe von persönlichen Empfehlungen zu Finanzinstrumenten, die auf die individuellen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sind oder dies zumindest suggerieren. Ob die Empfehlung durch einen Menschen oder einen Algorithmus generiert wird, spielt keine Rolle.
- Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung, Eigenhandel
Typische Unternehmen, die unter das WpIG fallen und davon oftmals überrascht werden:
- Plattformen, die Anlageprodukte empfehlen oder vermitteln
- Automatisierte Beratungstools (Robo-Advisor)
- Personen oder Unternehmen, die Gelder für andere anlegen
Die Grenze zwischen erlaubnisfreier Tätigkeit und erlaubnispflichtiger Anlagevermittlung oder Anlageberatung ist fließend. Schon einzelne Formulierungen in der Kundenkommunikation können die Grenze überschreiten.
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Was regelt das KWG?
Das KWG erfasst Unternehmen, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen betreiben. Die Erlaubnispflicht ergibt sich aus § 32 KWG.
Erlaubnispflichtige Tätigkeiten in der Praxis:
Beispiele für Bankgeschäfte (§ 1 Abs. 1 KWG):
- Einlagengeschäft: Entgegennahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums
- Kreditgeschäft: Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten
- Garantiegeschäft: Übernahme von Bürgschaften und Garantien für andere
Unternehmen sollten prüfen, ob sie im Zuge ihrer Refinanzierung oder Vertragsgestaltung unabsichtlich eines dieser Geschäfte betreiben. Das betrifft insbesondere Unternehmen, die Kundengelder entgegennehmen und diese als rückzahlbare Mittel behandeln.
Was regelt das KAGB?
Das KAGB regelt Fälle, in denen Kunden Geld zur Verfügung stellen, damit dieses gemeinsam mit den Geldern anderer Kunden („gepoolt“) angelegt wird. Das KAGB reguliert die Tätigkeit von Konstruktionen, die landläufig als Fonds bekannt sind. Weil das KAGB jedoch eine rein funktionale Perspektive einnimmt, können auch Unternehmen darunterfallen, die sich selbst nicht als Fonds verstehen, sondern „nur“ Geld von mehreren Personen aufnehmen (wollen), um dieses dann zu investieren.
Sobald man daher von mehreren Personen Geld annimmt, verbunden mit der Absicht, dieses Geld zum Nutzen der Anleger zu investieren, steht die Frage im Raum, ob dies unter das KAGB fällt.
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Wo liegt der Unterschied?
Der Schlüssel zur Antwort lautet: Was passiert mit dem Geld?
Beim ZAG geht es um die Bewegung von Geld: Wer Zahlungen entgegennimmt, weiterleitet oder abwickelt, ist potenziell ZAG-pflichtig. Entscheidend ist die Rolle im Zahlungsfluss.
Beim WpIG geht es um den Umgang mit Finanzinstrumenten: Wer Anlageprodukte empfiehlt, vermittelt oder verwaltet, ist potenziell WpIG-pflichtig. Entscheidend ist der Inhalt der Leistung.
Beim KWG geht es neben Finanzdienstleistungen um klassische Bankgeschäfte: Wer Geld als Einlage entgegennimmt, Kredit gewährt oder Garantien übernimmt, ist potenziell KWG-pflichtig. Entscheidend ist die Art der Leistung.
Beim KAGB geht es um die gepoolte Investition von Geldern mehrerer Kunden. Wer Geld von Kunden annimmt, um dieses zu investieren, könnte unter das KAGB fallen. Auch dabei kommt es stark auf die konkrete Ausgestaltung an. Je nach Gestaltung könnte es sich auch um die nach WpIG regulierte Dienstleistung der Finanzportfolioverwaltung handeln oder die Leistung könnte erlaubnisfrei sein.
Eine einfache Faustregel: Für die Zahlungsabwicklung gilt das ZAG. Für Anlageberatung und Anlagevermittlung gilt das WpIG. Für Kreditvergabe und Einlagengeschäft gilt das KWG. Für das Investieren gepoolter Gelder potentiell das KAGB.
Wie so oft gilt aber auch: Diese Faustregel hat Ausnahmen und in der Praxis gibt es Geschäftsmodelle, die mehrere Gesetze berühren.
Wann greifen mehrere Gesetze gleichzeitig?
Das ist häufiger, als man denkt. Ein Beispiel aus der Praxis:
Ein Online-Marktplatz startet mit einem einfachen Vermittlungsmodell, bei dem der Kunde direkt an den Händler zahlt. Das ist zunächst weder eine ZAG-Frage noch für das KWG relevant.
Dann wird das Modell weiterentwickelt: Der Marktplatz zieht Kundengelder selbst ein, zahlt zeitversetzt an Händler aus, führt ein Nutzerguthaben ein. Plötzlich stellen sich ZAG-Fragen. Und wenn dem Anleger in Aussicht gestellt wird, dass er sich sein Geld zurückzahlen lassen kann, liegt ein Eingreifen des KWG nahe. Wenn sich die Online-Plattform demgegenüber um die Anlage von Geldern der Kunden dreht, gerät zusätzlich das WpIG in den Blick.
Welches Gesetz greift, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. In manchen Konstellationen braucht es Erlaubnisse nach mehreren Gesetzen. In anderen genügt eine. In wieder anderen greift keine, weil eine Ausnahme eingreift.
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Gestaltungsmöglichkeiten: Wann lässt sich die Erlaubnis vermeiden?
Alle drei Gesetze kennen Ausnahmen und Gestaltungsmöglichkeiten.
Beim ZAG lässt sich die Erlaubnispflicht in vielen Fällen durch Anpassung der Zahlungsströme, der Vertragsstruktur oder durch Integration eines lizenzierten Zahlungsdienstleisters vermeiden.
Beim WpIG gibt es eine besonders praxisrelevante Möglichkeit: das Haftungsdach. Wer Anlageberatung oder Anlagevermittlung erbringen möchte, ohne eine eigene WpIG-Erlaubnis zu beantragen, kann sich einem bereits lizenzierten Unternehmen anschließen, das seine Erlaubnis vertraglich zur Verfügung stellt. Diese Konstruktion ist vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen und ermöglicht einen schnellen und kostengünstigen Markteintritt.
Beim KWG lassen sich Bankgeschäfte innerhalb eines Konzerns unter bestimmten Voraussetzungen ohne Erlaubnis betreiben.
Beim KAGB ist ein entscheidender Aspekt oft die Frage, ob das Unternehmen im finanzaufsichtsrechtlichen Sinn eine operative Geschäftstätigkeit an den Tag legt, was dazu führen kann, dass das KAGB nicht eingreift.
Bevor ein Erlaubnisverfahren eingeleitet wird, lohnt sich in jedem Fall die Prüfung, ob das Geschäftsmodell durch gezielte Anpassungen so strukturiert werden kann, dass keine Erlaubnispflicht entsteht. Diese Prüfung ist in der Regel günstiger als das Erlaubnisverfahren selbst.
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Was kostet eine Erlaubnis und was droht ohne sie?
Die Konsequenzen eines Betriebs ohne Erlaubnis sind nach ZAG, WpIG und KWG vergleichbar schwer:
- Sofortige Betriebsuntersagung durch die Bafin
- Einsetzung eines Abwicklers auf Kosten des Unternehmens
- Bußgelder bis zu 1 Mio. Euro bei Verstößen gegen vollziehbare Anordnungen
- Strafrechtliche Verfolgung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
- Öffentliche Warnmeldung der Bafin, dauerhaft abrufbar
Die Erlaubnisverfahren unterscheiden sich in Dauer und Aufwand je nach Erlaubnistyp erheblich. ZAG- und WpIG-Erlaubnisse für einfache Geschäftsmodelle sind in der Regel weniger aufwendig als ein Erlaubnisverfahren nach KWG. Die Verfahren dauern für Erlaubnisse nach ZAG und WpIG typischerweise 12 bis 18 Monate ab Einreichung vollständiger Unterlagen. Beim KAGB kommt es stark auf die konkret geplante Geschäftstätigkeit an, da es neben erlaubnispflichtigen Strukturen auch solche gibt, für die lediglich eine Registrierung erforderlich ist. Während der Aufwand für eine Registrierung typischerweise geringer ist als derjenige für eine Erlaubnis nach ZAG oder WpIG, ist der Aufwand für eine KAGB-Erlaubnis erfahrungsgemäß höher als bei einer ZAG- oder WpIG-Erlaubnis. Auch der Aufwand für eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften ist in der Regel höher als für eine Erlaubnis nach ZAG oder WpIG.
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Häufige Fragen
Mein Geschäftsmodell hat mit Zahlungen zu tun. Reicht es, nur das ZAG zu prüfen?
Nicht zwingend. Wenn das Geschäftsmodell auch Elemente der Anlageberatung, Anlagevermittlung oder Entgegennahme von Geld enthält, kann das WpIG oder KWG parallel relevant sein. Die Abgrenzung erfordert eine Gesamtbetrachtung des Modells.
Ich vermittle Finanzprodukte nur gelegentlich. Gilt das WpIG trotzdem?
Das WpIG setzt gewerbsmäßiges Handeln voraus. Gelegentliche Vermittlung kann darunter fallen, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht.
Kann ich mein Modell so gestalten, dass keine Erlaubnispflicht entsteht?
In vielen Fällen ja. Durch Anpassung der Vertragsstruktur, der Zahlungsströme oder der Rollenverteilung lässt sich die Erlaubnispflicht vermeiden. Beim WpIG kommt das Haftungsdach als Alternative zur eigenen Erlaubnis in Betracht. Ob das im konkreten Fall möglich ist, hängt vom Geschäftsmodell ab und lässt sich nicht aus dem Gesetzestext ableiten. Hier ist fachliche Erfahrung gefragt, wie wir sie seit vielen Jahren haben.
Was ist, wenn ich mir nicht sicher bin, welches Gesetz gilt?
Das ist der häufigste Fall. Die Einordnung erfordert spezialisierte Kenntnisse im Aufsichtsrecht, wie sie unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben. ZAG, WpIG und KWG sind aus dem Gesetzestext allein nicht verlässlich anwendbar. Die Bafin bewertet das Geschäftsmodell als Ganzes, nach Maßstäben, die sich nur aus der Praxis erschließen.
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Wie mzs Rechtsanwälte helfen
mzs Rechtsanwälte ist eine Fachkanzlei für Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht mit besonderem Schwerpunkt im Zahlungsdiensteaufsichtsrecht und im Wertpapieraufsichtsrecht. Wir prüfen zunächst, welches Gesetz auf Ihr Geschäftsmodell anwendbar ist, ob eine Erlaubnispflicht besteht und ob eine Umstrukturierung möglich ist, die den Erlaubnisaufwand vermeidet. Erst wenn das ausgeschlossen ist, begleiten wir das Erlaubnisverfahren von der Antragsvorbereitung bis zur Bafin-Kommunikation.
Rechtsanwalt Gustav Meyer zu Schwabedissen sowie die Kanzlei wurden vom US-Verlag „Best Lawyers“ in Zusammenarbeit mit dem Handelsblatt durchgehend in die Liste der „Besten Anwälte Deutschlands“ im Bereich Kapitalmarktrecht aufgenommen (2016–2026).
Kostenlose Bafin-Sprechstunde Jeden Mittwoch, 9–11 Uhr, per Telefon oder Videocall, kostenfrei und unverbindlich.
Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihr Geschäftsmodell unter das ZAG, das WpIG oder das KWG fällt, lohnt sich ein kurzes Gespräch, bevor die Bafin fragt.
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In dringenden Fällen: Bafin-Notruf
