von Gustav Meyer zu Schwabedissen
Bei dem Finanztransfergeschäft handelt es sich um einen Zahlungsdienst nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), der gewerbsmäßig nur mit einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) betrieben werden darf.
Der Tatbestand
Im Gesetz ist das Finanztransfergeschäft ziemlich kompliziert definiert als: „Dienste, bei denen, ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers, ein Geldbetrag des Zahlers nur zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird, oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft).“
Einfacher ausgedrückt: das Finanztransfergeschäft ist gegeben, wenn z.B. ein Käufer den Kaufpreis nicht direkt an den Verkäufer bezahlt, sondern stattdessen einen Dritten (in der Regel Banken oder Zahlungsdienstleister wie PayPal) einbindet. Das Finanztransfergeschäft zeichnet sich also durch ein Dreipersonenverhältnis aus, bestehend aus einem Zahler, einem Dienstleister und einem Zahlungsempfänger.
Da der Tatbestand als Auffangtatbestand fungiert, wird er von der Aufsicht entsprechend weit interpretiert.
So kommt es für die Erbringung des Finanztransfergeschäfts nicht darauf an, ob der Dienstleister den Geldbetrag in bar, per Überweisung oder Verrechnung entgegennimmt oder dem Empfänger zur Verfügung stellt.
Auch die zeitliche Abfolge des Transfers ist unerheblich. Es ist nicht erforderlich, dass der Dienstleister das Geld zunächst vom Zahler erhält und dann an den Zahlungsempfänger weiterleitet. Tatbestandsmäßig ist der Geldfluss auch dann, wenn der Dienstleister das Geld zunächst an den Zahlungsempfänger auszahlt und sich den Geldbetrag, mit dem er in Vorleistung tritt, erst später vom Zahler zurückholt.
Praxisbeispiele
Das Finanztransfergeschäft erbringen beispielsweise die klassischen „money remittance agencies“ wie Western Union oder Money Gram.
Die Weite des Tatbestandes führt allerdings dazu, dass viele Unternehmen, insbesondere auch außerhalb der Finanzbranche, sich die Frage stellen müssen, ob sie das Finanztransfergeschäft betreiben.
So erfasst die Vorschrift z.B. auch Dienste, bei denen ein Dienstleister für Einzelhändler oder Internetshops die anfallenden Lastschriften oder Zahlungen über eigene Sammelkonten, einzieht und die eingezogenen Gelder im Anschluss an die Händler übermittelt.
Auch Tankstellen, Kioske und Supermarktketten können von der Vorschrift betroffen sein, wenn sie als Vertriebsstelle fungieren und Gelder zur Weiterleitung von Kunden annehmen.
Ebenso ist der Tatbestand für Treuhänder von Relevanz, die Gelder annehmen, um diese bei Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen an den endgültigen Empfänger weiterzuleiten.
Inkassounternehmen erfüllen nur dann nicht den Tatbestand, wenn es sich um die Eintreibung zahlungsgestörter Forderungen handelt.
Rechtsfolgen bei fehlender Erlaubnis
Das Betreiben des Finanztransfergeschäfts ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin ist strafbar und kann mit Bußgeldern geahndet werden. Zudem kann die BaFin die Einstellung des Geschäftsbetriebes veranlassen oder einen Abwickler bestellen, der das Geschäft abwickelt.
Es ist daher ratsam, einen Experten zu konsultieren und prüfen zu lassen, ob die (geplante) Tätigkeit möglicherweise vom Tatbestand des Finanztransfergeschäfts erfasst wird.
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