Stille Beteiligungen der MW Finance GmbH: Mögliche Ansprüche der Anleger

von Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, 08.03.2023

Große Verunsicherung herrscht bei zwei Mandanten, die jeweils sechsstellige Beträge in stille Beteiligungen bei der „MW Finance GmbH“ Bonn und der „MW Finance GmbH“ Wiesbaden investiert haben. Sie erhielten von der MW Vermögens- und Finanzberatung GmbH aus Bonn Ende Oktober 2022 ein Anschreiben zu einem Investmentbericht 2022, in dem das Unternehmen darauf hinweist, dass „wir bei den Beteiligungen von dem Recht Gebrauch machen, zum Schutze des Gesamtvermögens keine Kapital- oder Liquiditätsabflüsse zuzulassen“. Der Unternehmer und seine Gattin wandten sich daraufhin mit der Bitte um Prüfung ihrer Handlungsmöglichkeiten an uns. Leider hatten wir keine beruhigenden Nachrichten für sie. Denn die Hintergründe dieses Investments bereiten Grund zur Sorge:

I. Anleger zunächst an einem unregistrierten belgischen Unternehmen beteiligt

Die Mandanten waren laut „Vereinbarung über die Erbringung der Stillen Kapitaleinlage“ zunächst an einem belgischen Unternehmen namens „Fincap Investment CVBA“ beteiligt. Der Geschäftsführer dieses Unternehmens Herr Wolfgang Hoeft war bis 2021 zugleich auch Geschäftsführer der MW Finance GmbH Bonn. Im Jahre 2016 erhielten die Mandanten die Nachricht, dass sich die Beteiligungsstruktur und der Name der Firma in „MW Global Investors CVBA“ ändert. Hierzu wurde den Mandanten ein Beschluss einer außerordentlichen Genossenschaftsversammlung aus Januar 2016 übersandt, wonach diese „MW Global Investors CVBA“ alle Aktiva und Passiva der „Fincap Investment CVBA“ übernimmt. Für die Übernahme der Vermögenswerte in die neue Gesellschaft hatten unsere Mandanten sodann gesonderte Beitrittserklärungen zu unterzeichnen. Hierbei fällt allerdings bereits auf, dass die Firma in der Beitrittserklärung nicht mehr „MW Global Investors CVBA“ hieß, sondern auf einmal „MW Global Investments CVBA“. Angesichts der – auch in Belgien – geltenden förmlichen Strenge von Firmenangaben ist dies bereits wenig vertrauenserweckend. Aber es kommt noch schlimmer: eine „MW Global Investment CVBA“ ist im belgischen Unternehmensregister überhaupt nicht zu finden. Die in der Beitrittserklärung genannte Registernummer des belgischen Unternehmensregisters ist die Registernummer der seit Januar 2019 stillgelegten „Fincap Investment CVBA“.

Unsere Mandanten waren also mit mehreren hunderttausend Euro in eine belgische Firma investiert, welche im belgischen Unternehmensregister gar nicht existiert. Diese Investitionen wurden sodann mit Vereinbarung aus 2021 in stille Beteiligungen der MW Finance GmbH übertragen. Hierzu wurde unseren Mandanten „eine Garantierendite von 6 %“ und „eine Gewinnbeteiligung“ von 15 % bzw. 22,5 % auf den Gesamtgewinn ab 9 % versprochen. Leider wurden den Mandanten vor Abschluss der Beteiligungen die gesetzlich vorgeschriebenen Anlegerinformationen für stille Beteiligungen nicht erteilt. Eine weitere Auffälligkeit, die nichts Gutes verheißt.

II. Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde

Aufgrund dieser diversen Unregelmäßigkeiten steht den Anlegern unseres Erachtens ein Recht zur Kündigung der Stillen Beteiligung aus wichtigem Grunde zu. Von diesem Recht haben unsere Mandanten Gebrauch gemacht und die Beteiligungen an der MW Finance GmbH Bonn und der MW Finance GmbH Wiesbaden mit unserer Unterstützung gekündigt und die Gesellschaften zur Auszahlung der investierten Beträge aufgefordert. Leider vergeblich. Trotz Fristsetzung erhielten wir keine Antwort von den Gesellschaften.

III. Ansprüche auf Schadensersatz

Wir bereiten nunmehr Klageverfahren gegen die Gesellschaften vor. Neben dem Zahlungsanspruch aufgrund Vertragskündigung stehen unseren Mandanten unseres Erachtens unter mehreren Gesichtspunkten Schadensersatzansprüche zu.

In den uns vorliegenden „Verträgen zur Errichtung einer Stillen Gesellschaft“ heißt es, dass der Stille Gesellschafter nicht an etwaigen Verlusten teilnimmt. Zudem ist von einer „Mindestverzinsung“ die Rede. In weiteren Unterlagen wird von einer „Garantie der Kapitaleinlage“ geschrieben. Damit dürfte es sich um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft handeln.

Da die Gesellschaften nach den uns vorliegenden Informationen keine entsprechende Erlaubnis besitzen, dürften Schadensersatzansprüche gegen den früheren Geschäftsführer Herrn Wolfgang Hoeft persönlich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs.1 Satz 1 KWG und gegen die MW Vermögens- und Finanzberatung GmbH wegen fehlerhafter Anlageberatung bestehen. Zudem kann der Anleger gegenüber der Gesellschaft die Rückabwicklung des Vertrages verlangen.

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