Wie wir in verschiedenen Beiträgen bereits dargestellt haben, empfehlen wir Anlegern in Nachrangdarlehen ihre Beitrittsverträge auf die wirksame Vereinbarung der sog. Nachrangklausel hin zu überprüfen.
Große Zweifel an der Wirksamkeit der Nachrangklausel hegen wir insbesondere bei den „Garant Flex“-Nachrangdarlehen der Garantis GmbH & Co. KG, der Rechtsnachfolgerin der WBS Finanzservice GmbH, welche ab Juni 2012 herausgegeben wurden. Aufgrund der Unwirksamkeit der Nachrangklausel kann der Anleger aus unserer Sicht die Rückzahlung des Darlehensbetrages von der Gesellschaft verlangen. Dies ist insbesondere für die Anleger von Bedeutung, welche die Rückzahlung der Darlehen aufgrund ihrer Fälligkeit fordern, und von der Gesellschaft unter Verweis auf die Nachrangklausel zurückgewiesen werden.
Nachrangklausel nicht hinreichend transparent
Bei den Nachrangklauseln der „Garant Flex“-Verträge erkennen wir einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Dieses besagt, dass eine qualifizierte Nachrangvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann hinreichend transparent ist, wenn aus ihr die sog. Rangtiefe, die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre, deren Dauer und die Erstreckung auf die Zinsen klar und unmissverständlich hervorgehen.
Die „vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre“ bedeutet, dass vor einem Insolvenzverfahren eine Zahlung auf die Forderung des Gläubigers nur aus freiem Vermögen, also nur erfolgen darf, wenn die Gesellschaft nicht zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder die Gesellschaft durch die Zahlung nicht zahlungsunfähig oder überschuldet zu werden droht („vorinsolvenzliche Wirkungserstreckung“). Und genau hier hat die Klausel aus unserer Sicht entscheidende Schwächen: die Nachrangklausel klärt aus unserer Sicht nicht hinreichend deutlich darüber auf, dass sie auch schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt.
Unsere Empfehlung
Wir empfehlen, dass sich Anleger der „Garant Flex“-Verträge bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht über ihre Rechtsansprüche informieren. Als Fachkanzlei für das Bank- und Kapitalmarktrecht stehen wir gerne für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Verfügung.
Über die mzs Rechtsanwälte
Unsere Kanzlei vertritt geschädigte Anleger seit vielen Jahren erfolgreich gegenüber Beratern und Emittenten von Vermögensanlagen. In den Jahren 2016 bis 2019 wurden die Kanzlei und Rechtsanwalt Gustav Meyer zu Schwabedissen persönlich vom US-Verlag „Best Lawyer“ in Zusammenarbeit mit dem Handelsblatt jährlich in die Liste der „Besten Anwälte Deutschlands“ im Bereich Kapitalmarktrecht aufgenommen.