von Arne Podewils, LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht, Düsseldorf
Die Flutkatastrophe hat vielen Menschen und Unternehmen den Boden unter den Füßen weggezogen. Häufig sind private oder berufliche Existenzen bedroht. Der persönliche und wirtschaftliche Schaden der Katastrophe lässt sich kaum ermessen. Schnell stellen sich die Fragen nach einem hinreichenden Versicherungsschutz:
1. Muss meine Gebäudeversicherung zahlen?
2. Gegen wen könnten sonst Ansprüche bestehen?
Natürlich sollten alle staatlichen und sonstigen Hilfen in Anspruch genommen werden. Als Fachanwälte für Versicherungsrecht möchten wir Sie über versicherungsrechtliche Fragen aufklären: viele Möglichkeiten sind nur wenig bekannt:
1. Elementarschadensversicherung und Schadensersatzansprüche
Praktisch alle Hauseigentümer verfügen über eine Gebäudeversicherung. Im Rahmen der Flutkatastrophe wurde jedoch deutlich, dass Elementarschäden in der allgemeinen Gebäudeversicherung häufig nicht versichert sind. Hochwasserschäden sind regelmäßig nur in der Elementarschadensversicherung versichert.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie mit einer bloßen Gebäudeversicherung in keinem Fall Ansprüche geltend machen können. Denn es stellt sich – etwa wenn die betroffene Immobilie in einem bekannten Hochwassergebiet liegt –die Frage, ob nicht bei Abschluss der Versicherung auf der Hand lag, dass eine bloße allgemeine Gebäudeversicherung ohne Elementarschutz nicht ausreicht. Wurden Sie von einem Versicherungsvermittler beraten, liegt deshalb nahe, dass er Sie über diesen unzureichenden Versicherungsschutz hätte aufklären müssen. Daher kommen bei Vorliegen einer bloßen einfachen Gebäudeversicherung Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsvermittler in Betracht. Handelt es sich beim Vermittler um einen sogenannten Versicherungsagenten, der typischerweise nur für die Gebäudeversicherung auftritt, könnten Ihnen solche Schadensersatzansprüche auch gegen Ihre einfache Gebäudeversicherung zustehen.
Auch wenn Sie sich selbst um den Versicherungsschutz bei der Versicherung bemüht oder die Versicherung vom früheren Eigentümer Ihres Hauses übernommen haben, könnte diese bei einer in einem bekannten Hochwassergebiet liegenden Immobilie gegebenenfalls verpflichtet gewesen sein, Sie auf den unzureichenden Versicherungsschutz hinzuweisen.
2. Sonstige Versicherungen
Daneben können weitere Versicherungen eintrittspflichtig sein: Bei betrieblichen Schäden können Ansprüche gegen betriebliche Versicherungen bestehen, Fahrzeuge, etwa Motorräder oder Boote, können hingegen in gesonderten Versicherungen abgesichert sein, etwa in einer Kaskoversicherung. Bei in Mitleidenschaft gezogenen Betrieben kommt es darauf an, gegen welche Gefahren der Betrieb versichert ist. Gerade Betrieben könnten auch Schadensersatzansprüche zustehen, wenn kein hinreichender Versicherungsschutz besteht.
Daher gilt: Auch wenn keine Elementarschadensversicherung besteht: Melden Sie umgehend alle Schäden allen Ihnen bekannten Versicherungen. Schreiben Sie dabei kurze E-Mails an die Versicherungen, damit Sie die Schadensmeldung dort belegen können. Regelmäßig bekommen Sie von dort automatische Eingangsbestätigungen. Wenn ein Versicherungsvermittler für Sie tätig ist, informieren Sie auch diesen per Email und beauftragen ihn, den Schaden bei allen denkbaren Versicherungen zu melden. Falls vorhanden, denken Sie auch an Ihre Rechtsschutzversicherung und lassen sich dort eine Schadensnummer geben.
3. Die nächsten Schritte
Nach der Schadensmeldung bei der Versicherung geht es damit weiter, dass Sie den Schaden – soweit möglich – dokumentieren. In vielen Fällen ist aus Gründen der Standsicherheit der Gebäude erforderlich, Gebäude kurzfristig abreißen zu lassen. Soweit möglich, sollte freilich versucht werden, den Schaden von einem Immobiliensachverständigen dokumentieren und nach Möglichkeit begutachten zu lassen. Im Zweifel zahlt die Versicherung später nur den Schaden, den Sie belegen können. Private Fotos können gewiss auch helfen. Besser ist freilich die professionelle Dokumentation und Begutachtung des Schadens.
Im dritten Schritt raten wir sodann auch zu einer professionellen Begleitung der Schadensmeldung. Die Erfahrung zeigt, dass die frühzeitige Einschaltung eines spezialisieren Rechtsanwalts hilft, die den Kunden zustehenden Versicherungsleistungen in vollem Umfang von der Versicherung zu bekommen. Dabei geht es vor allem darum, durch Vermeidung typischer Fehler mit der Versicherung zu einer schnellen, nach Möglichkeit außergerichtlichen Einigung über die Versicherungsleistung zu kommen.
Als Fachanwalt für Versicherungsrecht in einer Sozietät, die sich nicht erst seit der Flutkatastrophe schwerpunktmäßig mit dem Versicherungsrecht beschäftigt, stehe ich Ihnen gern mit meinen Spezialkenntnissen zur Verfügung. Gern helfe ich Ihnen auch bei den ersten schnellen Schritten, wenn Sie im Rahmen der Flutkatastrophe den Zugriff auf Ihre Versicherungsunterlagen verloren haben sollten.
Einfach online zur kostenfreien Erstberatung
Über ein einfaches Online-Formular können Sie uns in aller Ruhe Ihren Fall schildern. Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, und sein Team kümmern sich sofort um Ihre kostenlose Ersteinschätzung. Werden für eine genauere Beurteilung Ihrer Konstellation weitere Unterlagen benötigt, melden wir uns direkt, damit Sie sie uns ganz unkompliziert und formlos übersenden können.
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