Das Oberlandesgericht Braunschweig hat uns soeben per E-Mail vorab mitgeteilt, dass es die DEKA Investment GmbH zum Musterkläger benannt hat. Damit hat das Gericht das Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Volkswagen AG eröffnet.
Damit erhalten VW-Aktionäre, Porsche-Aktionäre sowie Erwerber von Derivaten auf VW-Aktien ab sofort die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG zum Musterverfahren anzumelden. „Auf diese Möglichkeit hatten viele Anleger bereits lange gewartet“, erläutert Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der mzs Rechtsanwälte Düsseldorf. „Schließlich besteht erst jetzt die Möglichkeit der Anmeldung von Schadensersatzansprüchen, welche deutlich kostengünstiger ist als eine eigene Klage“, so Dr. Meschede weiter. Die Anmeldung hemmt den Lauf der Verjährung, sodass der Schadensersatzanspruch bis zum Ausgang des Musterverfahrens gesichert wird.
„Aktionären, die nicht rechtsschutzversichert sind, empfehlen wir daher im Regelfall ihren möglichen Schadensersatzanspruch nunmehr zum Musterverfahren anzumelden statt zu klagen“, so Dr. Meschede.
Kursdifferenzschaden von rund 60 Euro pro Aktie
Gute Chancen auf die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatz erkennt der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht vor allem für die Aktionäre, die VW-Aktien nach dem 23. Mai 2014 erworben und bis zum Bekanntwerden des Abgasskandals am 18.09.2015 gehalten haben.
„Vielversprechend ist die Geltendmachung des sogenannten Kursdifferenzschadens“, so Dr. Meschede weiter. Er geht von einem geschätzten Kursdifferenzschaden in Höhe von etwa 61,80 € je Vorzugsaktie und 55,65 € je Stammaktie aus. Es handelt sich hierbei um die Differenz zwischen den Schlusskursen im Xetra-Handel am Freitag, 18.09.2015, und den Schlusskursen am Dienstag, 22.09.2015.