In den zahlreichen Haftungsklagen von Anlegern der LombardClassic-Beteiligungen („Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft“ und „LombardClassic 3 Beteiligungsgesellschaft“) ist der Kanzlei mzs Rechtsanwälte aus Düsseldorf ein weiterer Erfolg gegen einen Anlageberater und dessen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gelungen. In einem Klageverfahren auf Schadensersatz wegen Falschberatung vor dem Landgericht Ellwangen kam es zu einer Vergleichsvereinbarung, nach welcher der Anlageberater seinen Regulierungsanspruch gegen seine Haftpflichtversicherung in Höhe von ¾ der Klageforderung (€ 43.750,00) an den Kläger abtritt und eine Erledigung des Rechtsstreites erst und nur dann eintritt, wenn die Versicherung den Schadensersatz leistet. Kurz darauf kam es zur Auszahlung der Schadensersatzsumme durch die Haftpflichtversicherung an den klagenden Anleger. Das Klageverfahren wurde damit beendet.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Thomas Meschede, der den Vergleich erstritten hat, erläutert hierzu: „Die Einbeziehung der Versicherung in den Vergleich war elementar. Denn die verklagten Anlageberater sind mitunter selbst nicht in der Lage die hohen Schadensersatzforderungen zu leisten. Wichtig ist es daher, darauf hinzuwirken, dass die Haftpflichtversicherung des Beraters die Schadensdeckung erklärt und die Leistung der Erstattungssumme an den Anleger auf diese Weise gesichert wird.“
Dr. Meschede, der bereits eine Vielzahl von rechtskräftigen Urteilen gegen Anlageberater der Lombard-Beteiligungen erstritten hat, weist im Übrigen darauf hin, dass eine Deckungspflicht der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen der Anlageberater im Regelfall unbestreitbar ist: „Die Anlageberater sind von den Initiatoren der Lombard-Beteiligungen selbst über die Sicherheit der Anlagen getäuscht worden. Die Berater hatten die Beteiligungen daher meist guten Gewissens an die Anleger zum Erwerb empfohlen. Die Haftpflichtversicherungen können sich daher nicht erfolgreich auf den Risikoausschluss einer „wissentlichen Pflichtverletzung“ des Beraters zurückziehen.“