Die PSD3 (Payment Service Directive III) steht kurz vor der Verabschiedung und wird die Zahlungsdienstbranche spürbar verändern. Die neue EU-Richtlinie befindet sich derzeit im finalen Gesetzgebungsprozess, dem europäischen Trilog. Mit einem Inkrafttreten ist Anfang 2026 zu rechnen. Zwar haben die nationalen Gesetzgeber anschließend noch 18 Monate Zeit für die Umsetzung, doch vorausschauende Unternehmen bereiten sich jetzt schon vor, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.
Neue Erlaubnis notwendig?
Die PSD3 regelt die Zulassungsvoraussetzungen von Zahlungsinstituten neu und bringt verschärfte Anforderungen vor allem in Bezug auf Sicherheit, IT-Infrastruktur, Kundenauthentifizierung, Betrugsprävention und Zugang zu Zahlungssystemen für Zahlungsinstitute mit sich. Natürlich ist kein neues formelles Zulassungsverfahren notwendig. Das stellt die PSD3 ausdrücklich klar. Aber im Grunde ist das Augenwischerei. Denn auch ohne formelles Zulassungsverfahren müssen die Institute die neuen Anforderungen erfüllen und deren Erfüllung nachweisen. Man muss also von einem quasi Erlaubnisverfahren sprechen.
Übergangsbestimmungen (Grandfathering)
Bestehende Zahlungsinstitute dürfen ihre Geschäftstätigkeit weiter ausüben, müssen allerdings innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der PSD3 die neuen regulatorischen Anforderungen erfüllen und dies auch der Aufsichtsbehörde nachweisen. Wird die Einhaltung der neuen Regelungen nicht fristgerecht belegt, droht der Ausschluss vom Markt und der Verlust der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten.
Für E-Geld-Institute, die über eine E-Geld-Lizenz nach der E-Geld-Richtlinie verfügen, gelten die gleichen Regelungen: Auch sie müssen keine neue Erlaubnis beantragen, sind jedoch verpflichtet, ihr Geschäft innerhalb von 24 Monaten nachweislich an die neuen Anforderungen und weitergehenden Pflichten der PSD3 anzupassen.
Es ist mithin unvermeidlich, dass alle zugelassenen Institute, die eigenen Prozesse rechtzeitig überprüfen und auf die neuen Regelungen auszurichten und dies gegenüber der BaFin nachweisen.
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