Aufgrund der hohen Zinsbelastung sind viele Sparkassen deutschlandweit dazu übergegangen die langjährigen Prämiensparverträge mit ihren Kunden zu kündigen. Jüngst schlossen sich dieser Praxis auch zwei Sparkassen aus dem Rheinland an: die Sparkasse Krefeld kündigte an, 12.500 Sparverträge bis März 2020 kündigen zu wollen. Die Sparkasse Duisburg will 11.500 Verträge zum 30. Juni 2020 kündigen.
Im Hinblick auf das Niedrigzinsumfeld stellt diese Kündigung für die meisten Sparer eine kalte Dusche dar. Die Allermeisten rechneten damit, dass es allein in ihrer Hand läge, wann die Sparverträge beendet würden. Denn häufig wurden die Sparverträge mit dem Namen „Prämiensparen flexibel“ o.ä. mit Musterberechnungen für 25 Jahre beworben oder enthielten gar das Versprechen an den Sparer: „Sie allein bestimmen, wie lange Sie sparen wollen“.
Sind die Kündigungen der Sparkasse wirksam?
Vor diesem Hintergrund fragen sich die Adressaten der Kündigung, ob die Kündigungen rechtmäßig sind.
Dies hängt in erster Linie davon ab, ob eine konkrete Laufzeit vereinbart ist oder nicht. Sparkassen dürfen Prämiensparverträge kündigen, wenn die höchste Prämienstufe erreicht und keine feste Laufzeit oder eine Mindestlaufzeit vereinbart war. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 14. Mai 2019 für „S-Prämiensparen flexibel“-Sparverträge der Kreissparkasse Stendal entschieden (Az. XI ZR 345/18). Vertraglich vereinbart waren steigende Prämien nur bis zum Ablauf des 15. Sparjahrs – die sollten schrittweise bis auf 50 Prozent auf die geleisteten Sparbeiträge ansteigen.
Ist in dem Sparvertrag dagegen eine feste Laufzeit vereinbart, darf die Sparkasse grundsätzlich nicht vor Ablauf der Laufzeit kündigen. Das gilt auch bei sehr langen Laufzeiten, etwa über 1188 Monate, also 99 Jahren. Das haben zwischenzeitlich das Oberlandesgericht Dresden (Az.: 8 U 1770/18) und auch das Landgericht Stendal (Az. 22 S 104/18) entschieden.
Der vom OLG Dresden entschiedene Fall (Az.: 8 U 1770/18)
In dem vom OLG Dresden entschiedenen Fall hieß es im Sparvertrag: „Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 1188 Monaten abgeschlossen.“ In einer weiteren Vertragsklausel hieß es, die in der Anlage aufgeführte Prämienstaffel sei für die gesamte Laufzeit des Vertrages fest vereinbart. Die Prämienstaffel listet die Prämie für einen Zeitraum von 99 Jahren auf, wobei jedes Jahr einzeln aufgeführt wird.
Die beklagte Sparkasse kündigte die drei Verträge im Jahr 2017. Die Klägerin hielt diese Kündigungen für unwirksam. Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat der Klage stattgegeben. Die beklagte Sparkasse müsse sich an dieser durch sie selbst vorformulierten Laufzeit festhalten lassen. Damit scheide eine ordentliche Kündigung gemäß Nr. 26 Abs. 1 der AGB der Sparkassen aus. Ein wichtiger Grund für die Kündigung läge ebenfalls nicht vor. Die Sparkasse muss diese Verträge nunmehr bis 2094 und 2096 fortführen.
In welchen Fällen lohnt sich eine Prüfung?
mzs Rechtsanwälte aus Düsseldorf wissen nach Prüfung zahlreicher Fälle, dass die Bedingungen der Prämiensparverträge sehr unterschiedlich sind und manchmal sogar dieselbe Sparkasse verschiedene Varianten angeboten hat. Eine Verteidigung gegen die Kündigung kann aus unserer Sicht sinnvoll sein,
- wenn die Kündigung erfolgt ist, ohne dass die höchste Prämienstufe nicht erreicht wurde,
- eine fest vereinbarte Laufzeit vereinbart und diese noch nicht abgelaufen ist,
- der Vertrag eine maximale Laufzeit enthält,
- Werbeflyer oder Infomaterial über eine angeblich feste Laufzeit zum Vertragsinhalt wurden,
- die höchste Prämienstufe laut Vertrag für einen exakt bestimmten weiter gelten soll, der Vertrag durch neue Vereinbarungen auf einen anderen Sparer umgeschrieben wurde.
mzs Rechtsanwälte empfehlen daher, die Verträge durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Selbst wenn die Kündigung der Sparkasse wirksam sein sollte, empfiehlt sich nämlich im zweiten Schritt zu überprüfen, ob die von der Sparkasse berechneten Zinsen korrekt angegeben wurden. Denn häufig enthalten die Sparverträge auch Zinsanpassungsklauseln, die der Bundesgerichtshof (BGH) bereits für unwirksam erklärt hatte. Daher empfiehlt sich, in jedem Fall auch die Zinsabrechnung der Sparkasse zu überprüfen. Gegen Sparkassen aus Sachsen, insbesondere gegen die Sparkasse Leipzig sind diesbezüglich bereits Dutzende Klagen bei Gericht anhängig.
Wie kann ich meine Verträge prüfen lassen?
Sie haben die Möglichkeit, uns Ihre Unterlagen per E-Mail zuzuschicken. Schicken Sie uns dazu bitte die ursprünglichen Sparverträge sowie etwaiges Ihnen übermitteltes Werbematerial. Sofern von den Unterlagen abweichende Aussagen durch den Sparkassenberater getroffen wurden, würden wir ergänzend um Ihre kurze Stellungnahme bitten, wie das damalige Beratungsgespräch stattfand. Zudem brauchen wir natürlich die Zinsabrechnung der Sparkasse und am besten Ihren letzten Sparkontoauszug.
Wenn alle Unterlagen vorliegen, bekommen Sie von uns für eine Honorarpauschale von € 100,00 (inkl. USt.) eine schriftliche Ersteinschätzung, auf deren Basis Sie überlegen können, ob Sie etwaige Ansprüche weiterverfolgen wollen oder die Kündigung der Sparkasse akzeptieren.
Wie geht es dann weiter?
Sobald ein Anspruch in nennenswerter Höhe besteht, lassen wir uns gern ein weitergehendes Mandat von Ihnen erteilen und vertreten Sie außergerichtlich gegenüber der Sparkasse, gegebenenfalls aber auch vor Gericht. Soweit sich aufgrund einer fehlerhaften Zinsabrechnung durch die Sparkasse Ansprüche errechnen, die den Betrag von € 8.000,00 übersteigen, liegt uns bereits die grundsätzliche Zusage eines Prozessfinanzierers zu, derartige Ansprüche ggf. auch bei Gericht gegen die Sparkasse einzuklagen, sofern Sie nicht über eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung verfügen sollten. In jedem Fall geht unsere Zielsetzung stets dahin, sich möglichst schnell mit den Sparkassen zu einigen, am besten außergerichtlich und ohne Prozesse.
Als Ansprechpartner für die Prüfung stehen Ihnen die Rechtsanwälte Dr. Strohmeyer, zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Martin Fink jeder Zeit gern zur Verfügung. Sie erreichen unsere Anwälte telefonisch unter 0211-69002-0 oder per E-Mail an info@mzs-recht.de.