von Dr. Thomas Meschede
Mit Beschluss vom 23.03.2026 hat das Amtsgericht Charlottenburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CEHATROL Technology eG eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Thorsten Petersen bestellt. Gläubiger wurden zugleich aufgefordert, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.
Für betroffene Anleger und Genossen stellt sich nun die Frage, welche Schritte erforderlich sind und welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen.
Fristen und Termine
Das Insolvenzgericht hat folgende Termine bestimmt:
Berichtstermin: 07.05.2026 um 09:30 Uhr
Frist zur Forderungsanmeldung: 12.06.2026
Die Anmeldefrist ist keine Ausschlussfrist. Eine nachträgliche Anmeldung ist grundsätzlich möglich. Gleichwohl empfiehlt sich eine fristgerechte Anmeldung, um die Gläubigerrechte – insbesondere im Berichtstermin – wahrnehmen zu können.
Erforderlichkeit der Forderungsanmeldung
Eine Verpflichtung zur Anmeldung besteht nicht. Gläubiger, die ihre Forderung nicht anmelden, nehmen jedoch nicht am Insolvenzverfahren teil und erhalten keine Insolvenzquote.
Zu beachten ist: Nur Forderungen, die zur Insolvenztabelle festgestellt werden, können bei Abschlagszahlungen und der Schlussverteilung berücksichtigt werden. Voraussetzung hierfür ist zwingend die ordnungsgemäße Anmeldung der Forderung.
Besonderheiten für Genossen
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind zunächst Gläubiger sogenannter einfacher Forderungen gemäß § 38 InsO zur Anmeldung aufgefordert. Nachrangige Forderungen im Sinne des § 39 InsO werden erst nachrangig berücksichtigt.
Genossen einer eingetragenen Genossenschaft sind grundsätzlich nachrangige Gläubiger. Eine Ausnahme kann jedoch dann bestehen, wenn der Beitritt zur Genossenschaft unwirksam war und die Einlage ohne Rechtsgrund geleistet wurde.
Nach vorläufiger rechtlicher Bewertung und auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sprechen gewichtige Gründe dafür, dass entsprechende Beitritte unwirksam sein könnten. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Rückzahlung als einfache Insolvenzforderung, die zur Tabelle angemeldet werden sollte.
Beauftragung eines Rechtsanwalts
Ein Anwaltszwang besteht im Insolvenzverfahren nicht.
Gleichwohl ist die Beauftragung eines im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalts regelmäßig sinnvoll. Die rechtliche Einordnung der Forderung – insbesondere die Abgrenzung zwischen einfacher und nachrangiger Forderung – ist entscheidend für die Teilnahme an einer möglichen Quote.
Gerade bei Genossenschaftsbeteiligungen ist im Rahmen der Forderungsanmeldung substantiiert darzulegen, dass ein nicht nachrangiger Rückzahlungsanspruch besteht. Dieser Begründungsaufwand ist erheblich und für die erfolgreiche Durchsetzung der Forderung maßgeblich.
