Wirecard-Insolvenz – was Anleger jetzt tun sollten

von Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Düsseldorf

Angesichts des von der Wirecard AG gestellten Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens fragen sich viele Anleger in Aktien und Anleihen des Unternehmens, ob, wie und gegen wen sie mögliche Schadensersatzansprüche mit Erfolgsaussichten richten können.

Hier ist zwischen Ansprüchen gegen die Wirecard AG selbst und den Wirtschaftsprüfern von Ernst & Young (EY) zu differenzieren. Gegen Wirecard werden Ansprüche unter Umständen in einem Insolvenzverfahren angemeldet werden können. Gegen EY kommt die Einreichung die Beteiligung an einer Sammelklage auf Schadensersatz in Betracht. Im Einzelnen:

I. Anmeldung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren

Aufgrund des Insolvenzantrags wird nun vom Amtsgericht München das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Dieser prüft zunächst die Eröffnungsvoraussetzungen und im Anschluss wird vom Gericht entschieden, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird. 

Wichtig: Im Moment können noch keine Forderungen angemeldet werden! 

So verständlich der Wunsch nach schnellen Lösungen für die Anleger auch ist, zunächst bleibt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzuwarten.

Denn erst wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, können Gläubiger ihre Forderungen gegen die Wirecard AG anmelden. Nach erster Einschätzung werden Aktionäre und Anleihegläubiger eher nicht mit einer hohen Insolvenzausschüttung rechnen können. Denn sie werden als Eigenkapitalgeber erst nach Befriedigung aller Gläubiger berücksichtigt. Denkbar ist die Anmeldung von Schadenersatzansprüchen. In Betracht kommen insbesondere kapitalmarktrechtliche Erstattungsansprüche wegen Verstoßes gegen die Publizitätspflichten am Kapitalmarkt. Hier sind grundsätzlich auch die Aktionäre anspruchsberechtigt, welche die Aktien bereits veräußert haben. „Denn für die Geltendmachung eines sogenannten Kurzsdifferenzschadens ist das Halten der Aktien nicht notwendig“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Ob es sich lohnt derartige Ansprüche anzumelden, kann derzeit noch nicht bewertet werden. Hierfür bleibt das sogenannte Eröffnungsgutachten abzuwarten, in welchem die vorhandenen Vermögenswerte und die Gläubigerforderungen festgestellt werden.

II. Schadensersatzansprüche gegen die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Schadensersatzansprüche könnten den Anlegern auch gegenüber der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY) zustehen. EY hatte die Bilanzfälschung jahrelang übersehen und fehlerhafte Jahresabschlüsse testiert. Damit könnte das Unternehmen gegen seine Abschlussprüferpflichten verstoßen haben. Denn den Anlegern wurden somit Informationen vorenthalten, die für ihre Anlageentscheidung (Aktienkauf, Anleiheerwerb, Derivatekauf) relevant gewesen wären. Die Versäumnisse wurden erst durch eine von Wirecard selbst in Auftrag gegebene Sonderprüfung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG am 27.04.2020 offengelegt. „Angesichts des Insolvenzantrags spricht vieles dafür, dass Ernst & Young wirtschaftlich der beste Anspruchsgegner für geschädigte Anleger ist“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Meschede. Eine erste Sammelklage gegen EY wurde von Anlegerseite bereits eingereicht.

III. Weitere Informationen

Wir bieten Ihnen an, für Sie eine individuelle und kostenlose Beurteilung zu erstellen. Falls Sie Interesse daran haben, möchten wir Sie bitten, dass Sie uns die Wertpapierabrechnungen zu Ihren Transaktionen in Wirecard-Aktien (WKN: 747206 / ISIN: DE0007472060) oder Derivaten übermitteln, und zwar für Transaktionen ab dem 10. Juli 2012 bis einschließlich 25. Juni 2020.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, bieten wir Ihnen gerne an, diese um Deckungszusage zu ersuchen.

Einfach online zur kostenfreien Erstberatung

Über ein einfaches Online-Formular können Sie uns in aller Ruhe Ihren Fall schildern. Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, und sein Team kümmern sich sofort um Ihre kostenlose Ersteinschätzung. Werden für eine genauere Beurteilung Ihrer Konstellation weitere Unterlagen benötigt, melden wir uns direkt, damit Sie sie uns ganz unkompliziert und formlos übersenden können.

Ihre Fragen dazu beantworten wir Ihnen gerne. Rufen Sie einfach an unter 0211 69 002-0.

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mzs Rechtsanwälte vereidigter Buchprüfer Meyer zu Schwabedissen und Partner mbB ist eine Kanzlei für Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht. Innerhalb dieses Tätigkeitsbereichs verfolgen wir einen umfassenden Beratungsansatz: Wir vertreten alle Marktteilnehmer zu allen Rechtsfragen, die mit der Strukturierung und dem Vertrieb von Finanz- und Versicherungsprodukten zu tun haben. Gerade dadurch, dass wir die Perspektiven der verschiedenen Marktteilnehmer kennen, können wir unseren Mandanten eine besonders fachkundige Beratung bieten. Der Einsatz von jeweils für die konkrete Aufgabenstellung optimal ausgewählten Anwälten gewährleistet dabei eine effiziente und kompetente Verwirklichung von deren Zielen.

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