von Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Düsseldorf
Wirecard-Anleger, welche Schadensersatzansprüche gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young („EY“) wegen pflichtwidriger Testierung der Jahresabschlüsse in den Jahren 2016 bis 2018 geltend machen, erhalten Rückenwind durch ein Gutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer aus Düsseldorf („IDW“) von Ende August. Hierauf weist Rechtsanwalt Dr. Thomas Meschede von mzs Rechtsanwälte aus Düsseldorf hin, welchem dieses Gutachten vorliegt.
Das IDW kommt in seiner gutachterlichen Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass das Einholen von Bankbestätigungen im Rahmen der Abschlussprüfung nach dem Prüfungsstandard 302 regelmäßig verpflichtend für alle Art der geschäftlichen Beziehungen eines Unternehmens mit Kreditinstituten ist. Dies gelte insbesondere auch im Rahmen von Treuhandverhältnissen, in denen das wirtschaftliche Eigentum beim Treugeber liegt und dieses entsprechend im Jahresabschluss des Treugebers ausgewiesen ist. Schließlich habe der Treugeber in diesen Fällen wirtschaftlich betrachtet eine Forderung gegenüber der Bank.
Nach Auffassung des IDW darf für den Abschlussprüfer auch das Bankgeheimnis keine unüberwindbare Hürde darstellen. Sofern die Bank unter Verweis auf ihr Bankgeheimnis keine Auskunft geben darf, müsse der Treugeber durch entsprechende Vereinbarung mit dem Treuhänder dafür Sorge tragen, dass der Treuhänder das Auskunftsersuchen des Abschlussprüfers unterstützt (z.B. insoweit durch Endbindung der Bank vom Bankgeheimnis).
Das IDW legt die berufsüblichen Grundsätze zur Berufsausübung der Wirtschaftsprüfer in Deutschland fest. Das IDW selbst hebt in IDW-PS 201.29 die „besondere Bedeutung“ der IDW-Prüfungsstandards hervor und betont: „Werden die IDW Prüfungsstandards vom Abschlussprüfer nicht beachtet, ohne dass dafür gewichtige Gründe vorliegen, so ist damit zu rechnen, dass eine solche Abweichung von der Berufsauffassung ggf. in Regressfällen, in einem Verfahren der Berufsaufsicht oder in einem Strafverfahren zum Nachteil des Abschlussprüfers ausgelegt werden kann“.
Nach Einschätzung von Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und erfahrener Prozessanwalt in Aktionärsklagen, stellt die Beurteilung des IDW einen wichtigen Fingerzeig für die gerichtliche Bewertung möglicher Regressansprüche von Wirecard-Anlegern gegen EY dar. „Nach allem, was wir bislang wissen, hat sich EY hinsichtlich der Prüfung des in 2018 angeblich vorhandenen Kontoguthabens von rund 1 Milliarde EURO lediglich mit einer Saldenbestätigung des Treuhänders Citadelle aus Singapur zufriedengegeben. Auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer dürfte darin eine schwerwiegende Pflichtverletzung zu erkennen sein.“
Dr. Meschede, welcher bereits mehrere Klagen von Wirecard-Anlegern gegen EY vorbereitet, sieht sich in seiner Einschätzung einer möglichen Haftung von EY gegenüber den Anlegern bestärkt. „In der Geltendmachung von Regressansprüchen gegen EY erkennen wir aktuell die vielversprechendste Möglichkeit des Schadensersatzes für die geschädigten Anleger. Gerne stehe ich geschädigten Wirecard-Anlegern gemeinsam mit meinem erfahrenen Team mit Rat und Tat zur Seite.“
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