Wirecard-Insolvenzverfahren: Unbedingt auch Kursdifferenzschaden anmelden

von Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Düsseldorf

Zu der Anmeldung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren der Wirecard AG erreichen uns zahlreiche Anfragen geschädigter Aktionäre zu der Frage der Höhe ihres Schadensersatzanspruches und des in der Insolvenzanmeldung anzugebenden Betrages.

Viele Geschädigte sind der Auffassung, dass sie einfach den Erwerbspreis der Aktien als Forderungsbetrag angeben können. Dies dürfte allerdings unzureichend sein. Denn es ist zweifelhaft, ob der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des Aktienerwerbs (sog. Erwerbsschaden) zur Insolvenztabelle feststellen wird. Schließlich muss der Aktionär für diese Schadensart beweisen können, dass er die Aktien in Kenntnis des Verschweigens der Bilanzfälschungen nicht erworben hätte (sog. Kausalitätsnachweis). Ob dem Aktionär dieser Nachweis gelingt, ist im Einzelfall zu klären und wird vom Insolvenzverwalter vermutlich nicht ohne weiteres als nachgewiesen unterstellt.

Kursdifferenzschaden berücksichtigen

 

Wichtige Bedeutung kommt daher der – zumindest hilfsweisen – Anmeldung des sog. Kursdifferenzschadens zu. Denn die Anforderungen an den Nachweis des sog. Kursdifferenzschadens sind deutlich geringer. Für diese Schadensart kommt es nicht darauf an, ob der Anleger bei rechtzeitiger und richtiger Kapitalmarktinformation vom Kauf der Aktien Abstand genommen hätte; der Aktionär muss lediglich darlegen und beweisen, dass – wäre die Kapitalmarktinformation rechtzeitig erfolgt – der Kurs zum Zeitpunkt seines Kaufs niedriger gewesen wäre. Und dieser Beweis dürfte in Sachen Wirecard einfach zu führen sein; schließlich brach der Aktienkurs infolge der Information über die Nichtexistenz des Treuhandguthabens von 1,9 Milliarden im Zeitraum vom 18. Juni bis 22. Juni 2020 förmlich in sich zusammen.

Höhe des Kursdifferenzschadens

Der Kursdifferenzschaden besteht in der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Erwerbspreis und dem Kurs, der sich eingestellt hätte, wenn die gebotene Information des Kapitalmarkts über die Bilanzfälschungen veröffentlicht worden wäre. Ein Anhaltspunkt dafür ergibt sich aus der Kursreaktion nach Bekanntwerden der tatsächlichen Lage. Der Kurs der Wirecard-Aktie war in der Zeit vom 18.06.2020 (Information über fehlende Nachweise für die Existenz des Treuhandguthabens) bis zum 22.06.2020 (Information über fehlende Existenz des Treuhandguthabens) an der Börse Frankfurt von € 105,00 auf € 13,66 gefallen. Nach Bekanntwerden der Insiderinformation war der Kurs somit um 86,98 % eingebrochen. Wir schätzen die Höhe des Kursdifferenzschadens daher mindestens mit einem Betrag in Höhe von 86,98 % des Erwerbspreises der Aktien.

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