von Dr. Thomas Meschede
Unserer Fachkanzlei für das Bank- und Kapitalmarktrecht ist erneut ein außergerichtlicher Erfolg für Kreditnehmer in einem Fall der Kündigung eines KfW-geförderten Immobilienkredits gelungen.
Was war geschehen?
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hatte ein Refinanzierungsdarlehen gegenüber der durchleitenden Bank („Hausbank“) Jahre nach Vertragsschluss wegen eines „förderschädlichen Vorhabenbeginns vor Antragstellung“ gekündigt. In der Folge erklärte die Hausbank die Kündigung des Förderkredits gegenüber den Kreditnehmern. Diesen drohte in der Folge ein großer finanzieller Verlust. Neben dem Wegfall des von der KfW in Aussicht gestellten Tilgungszuschusses drohte ihnen ein hoher Zinsschaden, da sie eine Umfinanzierung zu einem – deutlich – höheren Zinssatz abschließen sollten. Überdies verlangte die KfW die Zahlung eines Zinszuschlags für die Zeit von der Auszahlung bis zur Kündigung in Höhe eines fünfstelligen Betrages, den die Hausbank von den Kreditnehmern erstattet verlangte.
Was haben wir unternommen?
Nach Mandatierung unserer Kanzlei widersprachen wir der Kündigung des Kredits durch die durchleitende Hausbank, da diese unseres Erachtens unberechtigt erfolgte. Wir wiesen nach, dass der für die Bank tätigen Baufinanzierungsberaterin die förderschädliche notarielle Beurkundung des Immobilien-Kaufvertrages bereits mehrere Wochen vor dem Abschluss des Darlehensvertrages bekannt geworden war. Damit war der Bank der von ihr vorgetragene Kündigungsgrund (der Verstoß gegen die Förderkriterien der KfW) bereits zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung bekannt. Dies führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit der erklärten Kündigung.
Zudem erhoben wir den Vorwurf der fehlerhaften Finanzierungsberatung, da die ausdrücklich als „Baufinanzierungsberaterin“ auftretende Mitarbeiterin der Hausbank von Anfang an eng in die Planung und Finanzierung des Bauvorhabens unserer Mandanten eingebunden war. Dementsprechend wäre es die ureigene Aufgabe der Finanzierungsberaterin gewesen für eine bestmögliche Finanzierung des Projektes unter Berücksichtigung von KFW-Fördermitteln zu sorgen. Stattdessen hatte sie es allerdings versäumt, unsere Mandanten vor Unterzeichnung des Kaufvertrages auf die Problematik des förderschädlichen Vorhabenbeginns hinzuweisen.
Bank lenkt weit überwiegend ein
Die Bank lenkte daraufhin weit überwiegend ein. Es wurde eine Vergleichsvereinbarung geschlossen, wonach die Bank die Kündigung des Kredits ausdrücklich zurücknahm, den Förderkredit zu den ursprünglichen Konditionen fortführt, den Mehrzinszuschlag der KfW vollständig übernimmt und sogar einen Teil des entgangenen KfW-Tilgungszuschusses leistet.
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