Erfolg für Kreditnehmer der MensSana Stiftung: Widerruf des Darlehens nach OLG Düsseldorf wirksam

Oberlandesgericht sorgt für Klarstellung: Kreditvertrag und Fondsbeteiligung an Garbe Logimac 2 sind Verbundgeschäft

mzs Rechtsanwälte, Düsseldorf, freuen sich mit ihren Mandanten über einen wegweisenden Erfolg gegen die MensSana Stiftung sdbR aus Friedrichsthal.

Die Stiftung gewährte privaten Anlegern aus dem Stiftungsgrundstockvermögen Darlehen zur Finanzierung von Kapitalanlagen, im vorliegenden Fall an dem Garbe Logimac Fonds Nr. 2. Zeitgleich verpflichteten sich die Anleger als sog. „Zustifter“ der Stiftung einen Betrag von 200.000,- € zum Stiftungsgrundstockvermögen zu gewähren. Dies wurde in einem Darlehensvertrag aus dem Jahre 2007 festgehalten. 

Unsere Kanzlei vertrat 2 Darlehensnehmer, welche den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 10.07.2017 widerriefen, mit der Begründung, dass sie nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen des Widerrufs bei einem verbundenen Geschäft hingewiesen worden sind. Die Mandanten legten dar, dass die Fondsbeteiligung ein mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenes Geschäft darstellt. Die Stiftung sah dies anders, wies den Widerruf zurück und erhob Klage vor dem Landgericht Düsseldorf auf Zahlung rückständiger Darlehenszinsen.

Das Landgericht gab der Klage der Stiftung zunächst statt. Auf unsere Berufung hin erteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf am 08.01.2019 einen Hinweis, wonach die Klage unbegründet sei, da der Widerruf der Mandanten wirksam ist. In der Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag hätte auf die Rechtsfolgen eines Widerrufs bei einem verbundenen Geschäft hingewiesen werden müssen. Das von der Stiftung gewährte Darlehen diene der Finanzierung des Fondsbeitritts. Es sei eine wirtschaftliche Einheit der Verträge anzunehmen. Die Umstände der Darlehensgewährung sprächen dafür, dass kein Vertrag ohne den anderen geschlossen worden wäre.

Die Stiftung MensSana sdbR nahm die Klage darauf hin zurück. Wir stimmten der Klagerücknahme im Namen der verklagten Anleger zu.

In Folge des Widerrufs sind die Mandanten berechtigt, die Bezahlung der rückständigen Zinsen zu verweigern. Sie müssen das Darlehen auch nicht zurückzahlen, sondern der Stiftung nur den Fondsanteil übertragen.

Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, geht davon aus, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf mit seinem Hinweis zur Wirksamkeit des Kreditwiderrufs den Weg für viele weitere Geschädigte der Stiftungsfinanzierungen geebnet hat: „Wir gehen davon, dass es sich bei den Finanzierungen von Fondsbeteiligungen im Regelfall um verbundene Geschäfte handelt und den Geschädigten daher noch heute ein Recht zum Widerruf ihrer Kreditverträge zusteht. Auf diesem Wege können Sie sich von den mitunter notleidenden Beteiligungen trennen.“

mzs Rechtsanwälte stehen Betroffenen gerne für eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung zu Verfügung.

Gerne können Sie uns telefonisch unter 0211-69002-0 oder per E-Mail an info@mzs.recht.de erreichen.

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