Grüne Werte Wertzins GmbH – Schadensersatzansprüche der Anleger
Angesichts der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Grüne Werte Energie GmbH und der Grüne Werte Wertzins 2 GmbH stehen mehrere Tausend Anleger vor dem Verlust ihrer Einlagen. Rund 50 Millionen Euro Anlegerkapital stehen laut Medienberichten im Feuer. Probleme hat auch die Grüne Werte Wertzins 3 GmbH. Die Anleger stehen nunmehr vor der Frage, wie sie ihr verlorenes Kapital retten können. Wir halten Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführer und die Anlagevermittler für möglich. Denn die in die Beitrittsverträge aufgenommene „qualifizierte Nachrangklausel“ ist in vielen Fällen unwirksam. Daher dürfte es sich um unerlaubte Einlagengeschäfte gehandelt haben.
Hintergrund: „Nachrangdarlehen aufgrund qualifizierten Rangrücktritts“
In der Regel hatten die Gesellschaften Grüne Werte-Wertzins GmbH, Grüne Werte-Wertzins 2 GmbH und Grüne Werte-Wertzins 3 GmbH mit den Anlegern sog. Nachrangdarlehen abgeschlossen. Ein „qualifizierter Rangrücktritt“ sorgte dafür, dass die Forderungen der Anleger nachrangig behandelt werden sollten, was bedeutetet, dass die Forderungen anderer Gläubiger und Kreditinstitute im Falle der Insolvenz zuerst bedient werden. Der Anleger sollte sich sozusagen „hinten anstellen“. Ein enormes Risiko für den Anleger, da er im Falle der Insolvenz leer auszugehen droht.
Zahlreiche Urteile bestätigen: „qualifizierte Nachrangklausel“ war unwirksam
In den vergangenen Jahren sahen sich viele Anleger genötigt, Klage auf Auszahlung der vertraglich vereinbarten 110 % des valutierten Anlagebetrages zu erheben, nachdem die Grüne Werte-Gesellschaften die Auszahlung unter Verweis auf den vereinbarten Rangrücktritt verweigert hatten. In der Folge ergingen zahlreiche Urteile zugunsten der Anleger. Eine Klarstellung erfolgte am 11.07.2019, denn an diesem Tage wies der Bundesgerichtshof (BGH) die Beschwerde der Grüne Werte Wertzins 2 GmbH gegen einen Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München zurück. Damit war klargestellt, dass die sogenannte „qualifizierte Nachrangklausel“ nicht wirksam in den Vertrag mit einbezogen wurde.
Welche rechtlichen Möglichkeiten haben die Anleger jetzt?
Wir empfehlen den Anlegern eine sorgfältige Überprüfung ihrer Verträge. Sofern im Beitrittsvertrag ein unwirksamer „qualifizierter Rangrücktritt“ vereinbart wurde, könnten dem Anleger Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführer/Vorstände der Anlagegesellschaften und/oder gegen die Anlagevermittler zustehen. Denn im Falle der unwirksamen Vereinbarung eines Nachrangdarlehens handelt es sich um ein sogenanntes Einlagengeschäft, für das es dann aber einer Erlaubnis der Aufsichtsbehörde (BaFin) bedurft hätte. Im Falle eines unerlaubten Einlagengeschäftes kann der Geschäftsführer der Projektgesellschaft persönlich gegenüber dem Anleger für die Rückzahlung des Darlehens aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs.1 Satz 1 KWG haften. Zudem können den Anlegern Schadensersatzansprüche gegen die Anlagevermittler wegen fehlerhafter Anlagevermittlung zustehen, wenn der Anleger nicht ausreichend über die bestehenden Risiken bei Nachrangdarlehen und insbesondere den Charakter als unerlaubtes Einlagengeschäft aufgeklärt wurde.
Unsere Empfehlung: Überprüfung durch Fachanwalt
Wir raten daher dazu, alle rechtlichen Möglichkeiten auf einen Ausstieg aus den Projekten der UDI GmbH individuell prüfen zu lassen. Gerne geben wir Ihnen eine kostenfreie, verständliche und eindeutige Ersteinschätzung, die Ihnen nachvollziehbar zeigt, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben. Nach der für Sie kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung können Sie selbst entscheiden, ob für Sie unsere anwaltliche Begleitung Erfolg versprechend und wirtschaftlich sinnvoll ist. Sie können uns rund um die Uhr eine E-Mail schreiben oder uns zu den üblichen Bürozeiten per Telefon persönlich erreichen.
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Über unsere Kanzlei
Unsere Kanzlei vertritt geschädigte Anleger seit vielen Jahren erfolgreich gegenüber Beratern und Emittenten von Vermögensanlagen aller Art. In den Jahren 2016 bis 2019 wurden die Kanzlei und Rechtsanwalt Gustav Meyer zu Schwabedissen persönlich vom US-Verlag „Best Lawyer“ in Zusammenarbeit mit dem Handelsblatt jährlich in die Liste der „Besten Anwälte Deutschlands“ im Bereich Kapitalmarktrecht aufgenommen.